Rechtsprechung
| BGH, 11.02.1960 - II ZR 51/58 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Aufrechnungsanspruch des aus einem Abfindungsvertrag Verpflichteten wegen Treuepflichtsverletzung des ausscheidenden und abzufindenden Gesellschafters - Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV) und unerlaubter Handlung sowie Verstoß gegen Treu und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Nachwirkende Vertragspflichten, Treuepflicht
Papierfundstellen
- NJW 1960, 718
- MDR 1960, 377
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.05.1956 - II ZR 111/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.02.1960 - II ZR 51/58
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1956 (II ZR 111/55) verwiesen.
- KG, 05.03.2007 - 23 U 113/06
Gesellschaftsrecht: Durchsetzungssperre bei isolierter Geltendmachung eines …
Insbesondere die von dem Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH in NJW 1960, Seite 718 f. hat jedoch den Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschaft nach Treu und Glauben dann als ausgeschlossen erklärt, wenn er unmittelbar nach seinem Ausscheiden fortwährend gegen den Geschäftsbetrieb vorgeht und somit die Befriedigung seiner Forderung wesentlich erschwert beziehungsweise die Fortführung des Betriebs unzumutbar macht. - OLG Frankfurt, 19.09.2007 - 4 U 55/07
Ordentliche Kündigung einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät: Anspruch eines …
Eine Verwirkung des Auseinandersetzungsanspruchs ist in einem Fall bejaht worden, in dem ein Teilhaber einer zweigliedrigen Gesellschaft dem Anderen nach seinem Ausscheiden durch treuwidriges Verhalten die Fortsetzung des Betriebes unzumutbar gemacht hat (BGH NJW 1960, 718). - BGH, 14.07.1971 - VIII ZR 49/70
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer …
Wenn, so hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Berechtigten die Fortsetzung dieses Betriebes unzumutbar gemacht hatten, so liege darin ein so schwerer Verstoß gegen ihre aus Treu und Glauben sich ergebenden vertraglichen Nebenpflichten, daß die Geltendmachung der Abfindungsforderung einen unzulässigen Rechtsmißbrauch darstelle (Urteil vom 11. Februar 1960 - II ZR 51/58 = LM BGB § 242 (Bf Nr. 7) = NJW 1960, 718 = WM 1960, 375).
- OLG Köln, 04.05.2018 - 19 Sch 20/17
Voraussetzungen der gerichtlichen Aufhebung eines Schiedsspruchs
Rn. 48 Ob die Entscheidung des Schiedsgerichts sich auch deshalb als "richtig" bzw. jedenfalls nicht gegen den ordre public verstoßend erweist, weil - wie die Schiedsklägerin meint - der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, welcher dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.2.1960 (II ZR 51/58, in: NJW 1960, 718 ff.) zugrunde lag, bedarf nach dem Vorstehenden keiner abschließenden Beurteilung. - BGH, 10.01.1980 - III ZR 116/78
Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung - Fehlen der Schädigung eines anderen …
Ein rechtswidriges Verhalten allein, das keinen Schaden verursacht, führt grundsätzlich nicht zum Verlust eines (Geld-)Anspruchs (BGH Urteil vom 11. Februar 1960 - II ZR 51/58 = NJW 1960, 718 = LM § 242 [Bf] BGB Nr. 7, dort auch zu einem Ausnahmefall). - BGH, 04.05.1960 - V ZR 163/58 Dies schließt jedoch nicht aus, daß die aus Treu und Glauben sich ergebende und allgemein anerkannte Unterlassungspflicht (vgl. LM § 362 BGB Nr. 2;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 109; ferner sinngemäß BGH NJW 1960, 718) dahin von Bedeutung sein konnte, daß die Beklagten während des Verzugs der Kläger an die Beachtung dieser Pflicht nicht gebunden waren.
- BGH, 14.11.1967 - VI ZR 192/65
Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit eines Abwerbens von Arbeitskräften eines …
Diese verbot es ihm auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft, die Klägerin unter Ausnutzung seiner erworbenen Beziehungen in einer den Bestand ihres Unternehmens gefährdenden Weise zu schädigen (vgl. BGH - II ZR 51/58 vom 11. Februar 1960 = LM BGB § 242 Bf Nr. 7 = BB 1960, 305 = Betr 1960, 352;… ferner Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 3. Auflage § 29 II 6 b).
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