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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,8600
BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55 (https://dejure.org/1956,8600)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1956 - II ZR 78/55 (https://dejure.org/1956,8600)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1956 - II ZR 78/55 (https://dejure.org/1956,8600)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • WM 1956, 1029
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (5)

  • RG, 03.11.1933 - II 112/33

    Darf eine bestrittene Klagforderung ohne Prüfung ihres Bestehens mit der …

    Auszug aus BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    Der Kläger ist deshalb durch das angefochtene Urteil beschwert, weil nicht geprüft worden ist, ob seine Klageforderung in Höhe von 2.830 DM begründet war (RGZ 142, 175 [177/78]), und weil diese Prüfung aus Anlaß der Entscheidung über den beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht nachgeholt werden kann.

    Er ist von Amts wegen zu beachten, da es sich um einen Verstoß gegen einen im öffentlichen Interesse gegebenen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, dessen Befolgung dem Belieben der Parteien entzogen ist (RGZ 132, 305 [307]; 142, 175 [178]).

  • RG, 21.04.1931 - II 241/30

    1. Wie ist zu verfahren, wenn der Kläger in einem Falle, wo der Klaganspruch nach …

    Auszug aus BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    Er ist von Amts wegen zu beachten, da es sich um einen Verstoß gegen einen im öffentlichen Interesse gegebenen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, dessen Befolgung dem Belieben der Parteien entzogen ist (RGZ 132, 305 [307]; 142, 175 [178]).
  • RG, 12.04.1918 - II 473/17

    Geltung eines Aufrechnungsverbotes für subsidiär haftende Mitgesellschafter

    Auszug aus BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    Soweit die Revision geltend macht, wirtschaftlich gesehen ständen die Leistungen des Klägers der Leistung seiner Einlage gleich, es sei daher ungerecht, ihn noch in Anspruch zu nehmen, verkennt sie, daß § 19 Abs. 3 GmbHG es verbietet, daß die Gesellschafter ihre Einlage in anderer Weise leisten, als sie im Gesellschaftsvertrage der Gesellschaft und der Öffentlichkeit gegenüber übernommen ist, und daß das Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs-, Stundungs- und Erlaßverbot des § 19 GmbHG Wesenseigentümlichkeiten der Einlageforderung sind, die diesen Anspruch zu einer bevorzugten Forderung machen (RGZ 86, 293; 92, 365; 123, 9/10).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    d) Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob dem Kläger auch für 1953 ein Gehaltsanspruch zusteht, und angenommen, daß ein solcher Anspruch keine bevorrechtigte Forderung im Sinne des § 61 Ziff. 1 KO sei (RGZ 120, 302; vgl. auch BGHZ 12, 1 [8]) und nach den §§ 53, 54 KO, 19 GmbHG nicht zur Aufrechnung im Konkurse berechtige.
  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 182/53

    Aufrechnung gegen und mit Einlageforderung

    Auszug aus BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.10.54 (BGHZ 15, 52) ausgesprochen.
  • BGH, 23.04.1986 - VIII ZR 93/85

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

    Dazu gehören weder die Klageänderung noch die Klageerweiterung, die den Angriff selbst darstellen (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 1955 - I ZR 119/53/, LM ZPO § 264 Nr. 6 und vom 25. Juni 1956 - II ZR 78/55, LM ZPO § 322 Nr. 21); für die Änderung oder Erweiterung der Widerklage kann nichts anderes gelten.
  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Die Bedürfnisse des redlichen Geschäftsverkehrs, der sich unter der Herrschaft von allgemeinen Geschäftsbedingungen abspielen soll, verlangen, daß diese Bedingungen sich im Rahmen dessen halten, was billig und gerecht denkenden Menschen als angemessen erscheint, Kur auf solche Bedingungen, mit denen billiger- und gerechter Weise gerechnet werden muß, kann sich deshalb das Einverständnis des Vertragsteiles beziehen, der sich den von dem anderen Teil einseitig aufgestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwirft (BGHZ 41, 151, 154 [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62]; 38, 183, 185; 33, 216, 219 [BGH 29.09.1960 - II ZR 25/59]; 22, 90, 94 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; vgl. auch Fischer Anm. LM Nr. 1 zu AGB und BB 1957, 481, 486).

    Die Klausel kann deshalb insgesamt keine Geltung beanspruchen, ohne daß damit über die Rechtswirksamkeit anderer Bestimmungen, der ALLGO, die im vorliegenden Falle gar nicht in Rede stehen, etwas gesagt, geschweige denn der Bestand des ganzen Vertrags zwischen den Parteien in Frage gestellt wäre (BGHZ 51, 55, 57 [BGH 11.11.1968 - VIII ZR 151/66]; 22, 90, 92) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55].

  • BGH, 24.01.1983 - VIII ZR 178/81

    Verjährungsfrist für Rückabwicklungsansprüche; Unterbrechung der Verjährung durch …

    Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Vorprozeß sei über den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur in Höhe von 95.000 DM rechtskräftig entschieden worden, verstößt nicht gegen § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 78/55, LM ZPO § 322 Nr. 21;… Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 322 Anm. VII 1).
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