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   BFH, 22.02.2017 - III B 113/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13123
BFH, 22.02.2017 - III B 113/16 (https://dejure.org/2017,13123)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2017 - III B 113/16 (https://dejure.org/2017,13123)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - III B 113/16 (https://dejure.org/2017,13123)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Verzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 37, AO § 233a, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG VZ 2012
    Verzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung

  • Bundesfinanzhof

    Verzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 EStG 2009, § 233a AO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, EStG VZ 2012
    Verzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung

  • IWW

    § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 233a der Abgabenordnung, § 37 des Einkommensteuergesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildung

  • rewis.io

    Verzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 1; FGO § 116 Abs. 3
    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildung

  • datenbank.nwb.de

    Verzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsgrund: Rechtsfortbildung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.10.2008 - X B 162/08

    Berechnung eines Aufgabegewinns i.S.d. § 16 Abs.1-3 EStG - keine systemwidrige

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III B 113/16
    Da eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO dann ausscheidet, wenn sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, muss sich die Beschwerdebegründung auch hiermit jedenfalls dann befassen, wenn nahe liegt, dass die Rechtslage eindeutig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156, unter 1., m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2015 - III B 125/14

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtfortbildung - Darlegung des

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III B 113/16
    Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt als Spezialfall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61, Rz 7, m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2013 - III B 32/12

    Darlegungsanforderungen an das Erfordernis der Rechtsfortbildung und der

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III B 113/16
    Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2013 III B 32/12, BFH/NV 2014, 542, Rz 3, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 06.06.2016 - 4 K 1510/15

    Festsetzung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - III B 113/16
    Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2016  4 K 1510/15 wird als unzulässig verworfen.
  • BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18

    Rüge eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens im

    Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie gegebenenfalls einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung BFH-Beschluss vom 22. Februar 2017 III B 113/16, BFH/NV 2017, 919, Rz 2).
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