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   BFH, 28.01.2009 - III B 183/08   

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BFH, 28.01.2009 - III B 183/08 (https://dejure.org/2009,9690)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2009 - III B 183/08 (https://dejure.org/2009,9690)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - III B 183/08 (https://dejure.org/2009,9690)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein Kindergeld für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes; Familienleistungsausgleich; Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; ; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG bei Nichtberücksichtigung von volljährigen Kindern wegen Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Anspruchs auf Kindergeld für ein

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - III B 183/08
    Das Finanzgericht (FG) entschied unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2001 VI B 176/00 (BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. März 2004 2 BvR 1670/01 u.a. (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694), dass die Regelung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a und b i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei; es könne sich daher den vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht anschließen.

    Soweit in den nicht erfassten Fällen Unterhaltspflichten bestehen sollten, die auch der Deckung des existenziellen Bedarfs der betroffenen Kinder oder der Familien dienen mögen, besteht die Möglichkeit, solche Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend zu machen (vgl. BVerfG in HFR 2004, 694; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2006 III B 43/05, BFH/NV 2006, 2056).

    Der Gesetzgeber durfte eine vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung vornehmen, die einerseits einen ungerechtfertigten Ausschluss von Kindern aus dem Familienleistungsausgleich vermeidet, andererseits einfach zu handhabende Regelungen zur Abgrenzung der Gruppen trifft, die in den Familienleistungsausgleich einbezogen werden (vgl. BVerfG in HFR 2004, 694, m.w.N.).

  • BFH, 04.07.2001 - VI B 176/00

    Es ist verfassungsgemäß, dass für gesetzlichen Grundwehrdienst leistende Kinder

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - III B 183/08
    Das Finanzgericht (FG) entschied unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2001 VI B 176/00 (BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. März 2004 2 BvR 1670/01 u.a. (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694), dass die Regelung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a und b i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei; es könne sich daher den vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht anschließen.

    Entgegen der Auffassung des BFH in BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675 habe der Gesetzgeber nicht typisierend davon ausgehen dürfen, dass Eltern von wehrpflichtigen Soldaten weniger belastet seien als Eltern von Unter-/Offiziersanwärtern (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, und vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247) oder von anderen Auszubildenden.

    Da das FG sich zur Begründung seiner Entscheidung lediglich auf den Beschluss des BFH in BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675 bezogen habe, ohne sich mit seinem --des Klägers-- Vortrag zur Verfassungswidrigkeit der § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG auseinanderzusetzen, sei das Urteil auch ohne Gründe ergangen.

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - III B 183/08
    Entgegen der Auffassung des BFH in BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675 habe der Gesetzgeber nicht typisierend davon ausgehen dürfen, dass Eltern von wehrpflichtigen Soldaten weniger belastet seien als Eltern von Unter-/Offiziersanwärtern (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, und vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247) oder von anderen Auszubildenden.
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 19/02

    Berufsausbildung bei einem Zeitsoldaten

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - III B 183/08
    Entgegen der Auffassung des BFH in BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675 habe der Gesetzgeber nicht typisierend davon ausgehen dürfen, dass Eltern von wehrpflichtigen Soldaten weniger belastet seien als Eltern von Unter-/Offiziersanwärtern (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, und vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247) oder von anderen Auszubildenden.
  • BFH, 16.06.2006 - III B 43/05

    AgB: Unterhalt an wehrpflichtiges Kind

    Auszug aus BFH, 28.01.2009 - III B 183/08
    Soweit in den nicht erfassten Fällen Unterhaltspflichten bestehen sollten, die auch der Deckung des existenziellen Bedarfs der betroffenen Kinder oder der Familien dienen mögen, besteht die Möglichkeit, solche Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend zu machen (vgl. BVerfG in HFR 2004, 694; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2006 III B 43/05, BFH/NV 2006, 2056).
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 7/12

    Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats

    a) Soweit das FG dagegen --unter Berufung auf den BFH-Beschluss vom 28. Januar 2009 III B 183/08 (BFH/NV 2009, 911)-- die Auffassung vertreten hat, es sei für den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG maßgeblich, dass A bereits ab 1. April 2010 besoldet worden sei, weil seine Dienstzeit nach § 2 Abs. 3 SG bereits am 1. April 2010 begonnen habe, greift diese Überlegung aus zwei Gründen nicht durch:.

    bb) Außerdem hat das FG bei seiner Argumentation nicht hinreichend berücksichtigt, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch der BFH als "einheitliche und umfängliche Besoldung", auf die das FG als schädlich für den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abstellen will, die Leistungen nach §§ 2 ff. des Wehrsoldgesetzes in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --WSG a.F.-- (BGBl I 2008, 1718) angesehen haben (BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 694; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 911).

  • BFH, 09.02.2012 - III R 68/10

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    b) Ebenso scheidet eine Berücksichtigung des S im August 2007 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG aus, weil die Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2009 III B 183/08, BFH/NV 2009, 911; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 14 K 14243/10

    Kein Kindergeldanspruch bei Wehrsold für den gesamten Monat

    Denn Kinder, die ihren Wehrdienst leisten, fallen nicht in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -, der die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld normiert (siehe auch zutreffend BFH, Beschluss vom 28. Januar 2009 III B 183/08, BFH/NV 2009, 911 ).

    Diese Auslegung ist deshalb gerechtfertigt, weil Hintergrund des Ausschlusses von Wehrdienstleistenden aus dem Katalog der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG der Umstand ist, dass sie eine einheitliche und umfängliche Besoldung erhalten (zutreffend BFH, Beschluss vom 28. Januar 2009 III B 183/08, BFH/NV 2009, 911 ).

  • BFH, 17.02.2010 - III B 64/09

    Kein Kindergeld für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes

    Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG volljährige Kinder bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach §§ 31 f., 62 ff. EStG --anders als Kinder in der Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG-- nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675; BVerfG in HFR 2004, 694; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2009 III B 183/08, BFH/NV 2009, 911).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 2144/08

    Kann eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat als Bewerbung um einen

    Da der BFH zudem auch in seinem Beschluss vom 28. Januar 2009 ( III B 183/08, www.juris.de) darauf hingewiesen hat, dass Eltern eines Kindes, das als Soldat auf Zeit zum Fachunteroffizier oder zum Offizier (Hervorhebung durch das erkennende Gericht) ausgebildet werde, kindergeldberechtigt sein können, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht nur die Ausbildung zum Fachunteroffizier, sondern auch die Ausbildung zum Feldwebel des Truppendienstes "Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG .
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