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Rechtsprechung
   BFH, 22.03.2002 - III B 145/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8244
BFH, 22.03.2002 - III B 145/01 (https://dejure.org/2002,8244)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2002 - III B 145/01 (https://dejure.org/2002,8244)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2002 - III B 145/01 (https://dejure.org/2002,8244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    ZPO § 623; ; FGO § 105 Abs. 5; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Ehescheidung - Vermögensrechtliche Auseinandersetzung - Außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung; nicht mit Gründen versehenes Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.06.2000 - IX B 5/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 22.03.2002 - III B 145/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Revision nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage auch in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).
  • BFH, 20.06.2001 - I R 80/00

    Zulässigkeit der Revision - Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - …

    Auszug aus BFH, 22.03.2002 - III B 145/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (…vgl. Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 93/99, BFH/NV 2001, 1570, und vom 20. Juni 2001 I R 80/00, BFH/NV 2001, 1583, jeweils m.w.N.) ist ein Urteil nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat.
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 93/99

    Absoluter Verfahrensfehler - Begründungszwang - Begründungsmängel - …

    Auszug aus BFH, 22.03.2002 - III B 145/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 93/99, BFH/NV 2001, 1570, …und vom 20. Juni 2001 I R 80/00, BFH/NV 2001, 1583, jeweils m.w.N.) ist ein Urteil nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat.
  • BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74

    Folgekosten einer Ehescheidung zur Regelung der Vermögensverhältnisse sind weder …

    Auszug aus BFH, 22.03.2002 - III B 145/01
    Da seit dem 1. Juli 1977 Familiengerichte in einem einheitlichen Verfahren über den Bestand der Ehe, die vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung sowie das elterliche Sorgerecht entschieden und hierfür eine einheitliche Kostenentscheidung ergehe, sei die hierzu vorliegende BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462) überholt, die derartige Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt habe.
  • BFH, 18.07.2002 - V B 112/01

    Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Revision nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810, m.w.N.).
  • BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03

    Gewerbliche Ferienwohnungsvermietung

    Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810).
  • BFH, 21.03.2003 - III B 110/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten

    Kosten einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung werden weder als zwangsläufig noch als außergewöhnlich beurteilt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025; III B 145/01, BFH/NV 2002, 810;… Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. C 43, m.w.N.;… Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 33 Rz. 35 "Ehescheidung";… Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 33 Anm. 100 "Ehescheidung").
  • BFH, 07.03.2005 - III B 138/03

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen; kurze oder lückenhafte …

    Dieser Verfahrensmangel (§ 119 Nr. 6 FGO) liegt nur dann vor, wenn das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (Senatsbeschluss vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810) oder wenn nicht erkennbar ist, welche Feststellungen und Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde liegen oder auf welchen rechtlichen Erwägungen sie beruht (…Senatsurteil vom 1. Februar 2001 III R 11/98, III R 12/98, BFH/NV 2001, 899).
  • BFH, 04.05.2004 - III B 99/03

    Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung materiell-rechtlicher …

    Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist und die aufgeworfene Rechtsfrage auch in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810).
  • BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01

    Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug; Zuordnung von Darlehensmitteln

    Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810, …und vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).
  • BFH, 13.06.2002 - IX B 205/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Grundsätzliche Bedeutung - …

    Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810, …und vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).
  • BFH, 08.07.2003 - IX B 54/03

    Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

    Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810).
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