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Rechtsprechung
   BFH, 30.07.2007 - III B 161/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17503
BFH, 30.07.2007 - III B 161/06 (https://dejure.org/2007,17503)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2007 - III B 161/06 (https://dejure.org/2007,17503)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2007 - III B 161/06 (https://dejure.org/2007,17503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO § 110 Abs. 3; ; AO § 150 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Verletzung des Rechts auf Gehör; Rüge mangelnder Sachaufklärung; keine Verhinderung i.S. des § 150 Abs. 3 AO bei postalischer Erreichbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 K 378/02

    Eigenhändige Unterschrift des Investitionszulagen-Antrags bei längerer Erkrankung …

    Auszug aus BFH, 30.07.2007 - III B 161/06
    Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) wegen einer Divergenz zum Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2006 1 K 378/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 4) zuzulassen.

    Eine mögliche Divergenz könnte allenfalls darin zu sehen sein, dass das FG des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil in EFG 2007, 4 die Leistung einer Unterschrift durch einen krankheitsbedingt abwesenden Geschäftsführer auch bei postalischer Erreichbarkeit nicht als zumutbar ansah, wohingegen nach Ansicht der Vorinstanz im Streitfall trotz Urlaubsabwesenheit eine eigenhändige Unterschrift wegen der Möglichkeit des Postversandes nicht zwingend ausgeschlossen gewesen sei.

    Eine Abweichung vom Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2007, 4, die eine Revisionszulassung rechtfertigen könnte, liegt schon deshalb nicht vor, weil in dem zitierten Urteilsfall das FA den Zulagenantrag noch innerhalb der Antragsfrist prüfte und die Zulage trotz fehlerhafter Unterschrift auszahlte.

    Die von der Vorinstanz verneinte Frage, ob ein FA Vorkehrungen treffen muss, um noch vor Ablauf der Antragsfrist formelle Mängel eines Investitionszulagenantrags zu entdecken, stellte sich in dem Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2007, 4 nicht.

    Das FG hat hierzu im angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz aufgestellt, mit dem es von der Entscheidung des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2007, 4 abgewichen sein könnte, vielmehr hat es eine Wiedereinsetzung wegen des Fehlens eines entsprechenden Antrags, fehlender Nachholung der Unterschrift, Ablaufs der Jahresfrist nach § 110 Abs. 3 AO und wegen Verschuldens der Klägerin abgelehnt.

  • BFH, 28.07.2003 - III B 125/02

    NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 30.07.2007 - III B 161/06
    Von einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die ausnahmsweise zu einer Zulassung der Revision führt (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445), kann jedoch nicht die Rede sein.
  • BFH, 29.03.2001 - III R 48/98

    Investitionszulagen-Antrag: Unterschrift bei Einmann-GmbH

    Auszug aus BFH, 30.07.2007 - III B 161/06
    Jedoch hat sich das FG im angefochtenen Urteil auf die Senatsrechtsprechung gestützt, der zufolge eine Verhinderung i.S. von § 150 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nicht anzunehmen ist, wenn derjenige, der eine eigenhändige Unterschrift zu leisten hat, postalisch erreichbar ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2001 III R 48/98, BFHE 195, 1, BStBl II 2001, 629).
  • BFH, 06.09.2006 - VIII B 187/05

    Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 30.07.2007 - III B 161/06
    d) Soweit die Klägerin geltend macht, das FG hätte auch ohne Beweisantritt den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, fehlt es an Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BFH-Beschluss vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74).
  • BFH, 27.05.2005 - III B 5/05

    Bestandskräftiger Kindergeldbescheid; Abrechnungsbescheid

    Auszug aus BFH, 30.07.2007 - III B 161/06
    a) Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, einen tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils herauszustellen und diesem einen anderen, hiervon abweichenden Rechtssatz der Divergenzentscheidung so gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 III B 5/05, BFH/NV 2005, 1758).
  • BFH, 24.10.2006 - III S 3/06

    PKH; Sachaufklärungspflicht; Haushaltsaufnahme eines Kindes

    Auszug aus BFH, 30.07.2007 - III B 161/06
    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gehör ist gegeben, wenn aus den Umständen des Falles deutlich zu ersehen ist, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2006 III S 3/06, BFH/NV 2007, 238).
  • BFH, 11.10.2006 - IX B 68/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Geltendmachen von Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 30.07.2007 - III B 161/06
    Mit der Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen von Beweisanträgen verletzt, kann die vor dem FG rechtskundig vertretene Klägerin bereits deshalb nicht gehört werden, weil es sich um einen Verfahrensmangel handelt, der durch das rügelose Verhandeln zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren geht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; s. BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2006 IX B 68/06, BFH/NV 2007, 91).
  • BFH, 07.11.2006 - VI B 79/06

    Überraschungsentscheidung; rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 30.07.2007 - III B 161/06
    Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung, wie sie von der Klägerin behauptet wird, liegt nur dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht hätte rechnen können (BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VI B 79/06, BFH/NV 2007, 266).
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