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| BVerwG, 03.12.1975 - III B 80.72 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Kostenverteilung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Verfahrensgang
- VG Berlin, 08.02.1972 - IX A 15.70
- BVerwG, 03.12.1975 - III B 80.72
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.09.1969 - VIII B 200.67
Auszug aus BVerwG, 03.12.1975 - III B 80.72
Daß diese Erklärungen im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgegeben worden sind, berührt weder die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen noch ist eine andere Instanz als das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen (vgl. BVerwGE 34, 40 mit Nachweisen).
- BVerwG, 21.01.1983 - 3 B 45.82
Abweisung einer Klage - Rechtsstreit bezüglich eines Wegnahmeschadens
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit - soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang unwirksam ist (vgl. BVerwGE 34, 40; Beschluß vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 3 B 80.72 -). - BVerwG, 18.05.1979 - 3 B 68.77
Schadensfeststellung wegen der Wegnahme von Betriebsvermögen - Erledigung des …
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und damit das zuvor durch Beschluß des Senats vom 25. Juli 1973 zum Ruhen gebrachte Verfahren wiederaufgenommen haben, ist nicht nur das Beschwerdeverfahren, sondern das gesamte Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (vgl. Beschluß vom 18. September 1979 - BVerwG 8 B 200.67 - [BVerwGE 34, 40/41] sowie Beschlüsse vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 3 B 80.72 - und vom 3. Juli 1978 - BVerwG 3 B 107.77 -). - BVerwG, 03.07.1978 - 3 B 107.77
Rechtsmittel
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (BVerwGE 34, 40;Beschluß vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 3 B 80.72 -).
- BVerwG, 18.05.1978 - 3 C 47.76
Einstellung eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung - …
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (vgl. BVerwGE 34, 40; Beschluß vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 3 B 80.72 -). - BVerwG, 27.08.1976 - III B 33.74 Nachdem die Klägerin, der Beklagte und der Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren - ohne daß es einer Erledigungserklärung der Beigeladenen bedarf - in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1965 - BVerwG III B 6.64 - [NJW 1965, 1732]; Beschluß vom 3. Dezember 1975 - BVerwG III B 80.72 -).
- BVerwG, 18.05.1977 - 3 B 27.76
Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung nach übereinstimmender …
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (vgl. BVerwGE 34, 40; Beschluß vom 3. Dezember 1975 - BVerwG III B 80.72 -). - BVerwG, 06.10.1981 - 3 B 21.81
Einstellung des Verfahrens wegen beidseitiger Erledigungserklärung
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (vgl. BVerwGE 34, 40; Beschlüsse vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 3 B 80.72 - und vom 18. Mai 1977 - BVerwG 3 B 27.76 -).
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