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Rechtsprechung
   BFH, 19.11.2001 - III B 83/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13991
BFH, 19.11.2001 - III B 83/01 (https://dejure.org/2001,13991)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2001 - III B 83/01 (https://dejure.org/2001,13991)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2001 - III B 83/01 (https://dejure.org/2001,13991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 115;... ; FGO § 69 Abs. 6; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 5; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung - Investitionszulagen-Änderungsbescheid - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.06.1997 - I R 70/96

    Stundungszinsen bei Einbringungen nach dem UmwStG 1977

    Auszug aus BFH, 19.11.2001 - III B 83/01
    Die Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer Behörde muss für das konkrete Verfahren in dem Sinne vorgreiflich sein, dass es einen rechtlichen Einfluss auf das Verfahren hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 I R 70/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, unter 2.).
  • BFH, 19.02.1998 - III B 1/98

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der …

    Auszug aus BFH, 19.11.2001 - III B 83/01
    Wie der Senat in dem Beschluss vom 19. Februar 1998 III B 1/98 (BFH/NV 1998, 1228) ausgeführt hat, ist der Wendung in § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO "wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist" zu entnehmen, dass eine Zulassung durch den BFH nicht in Betracht kommt.
  • BFH, 21.12.2005 - III B 145/05

    Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO - Feststellung der Erben

    a) Das Verfahren kann gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem Rechtsverhältnis abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 I R 70/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, unter 2.; BFH-Beschluss vom 19. November 2001 III B 83/01, juris).
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