Rechtsprechung
| BFH, 13.01.2000 - III B 88/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 129; ; FGO § 56; ; FGO § 129 Abs. 2; ; FGO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 117 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Wiederaufnahmeverfahren - Prozesskostenhilfe - Prozessbevollmächtigter - Vertretungszwang
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 129 Abs. 2
Ablehnender PKH-Beschluss; Beschwerde; Vertretungszwang - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 10.07.1997 - XI S 9/97
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 13.01.2000 - III B 88/99
Es fehlt bereits an der nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung mit einzureichenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 XI S 9/97, BFH/NV 1998, 79).
- BFH, 26.02.2009 - IX B 25/09
Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher auch deshalb unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 20. März 2006 IX B 39/06, nicht veröffentlicht, [...]). - BFH, 22.04.2009 - VII S 16/09
Vertretungszwang bei Gegenvorstellung und PKH-Beschwerde
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht Vertretungszwang auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des FG (BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62, …und vom 25. März 1986 VIII B 25/86, BFH/NV 1988, 384). - BFH, 20.03.2006 - IX B 39/06
Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH); …
Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 62a FGO vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine zur Steuerberatung befugte Person vertreten lassen muss; das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für Beschwerden wegen Versagung der PKH (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 5. November 2005 V S 17/05, juris-dok Nr. STRE200551872).
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