Rechtsprechung
| BVerwG, 19.12.1961 - III C 117.60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kostenentscheidung bei außergerichtlichem Vergleich - Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Erledigung durch Klagezurücknahme - Unwirksamkeit eines erstinstanzlichen Urteils nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 06.09.1973 - III C 6.68
Erledigung des Rechtsstreits auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs - …
Aus der schon oben erwähnten verfahrensrechtlichen Stellung des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß der Beklagte im Revisionsverfahren von Kosten freigestellt werden muß, und zwar selbst dann, wenn er selbst die Erledigung verursacht hat (Beschluß vom 10. Oktober 1961 - BVerwG IV C 149.60 - Beschluß vom 12. Februar 1964 - BVerwG IV C 27.62 - [BVerwG 18, 49]; Beschluß vom 19. Dezember 1961 - BVerwG III C 117.60 - [Buchholz 427.3 § 339 Nr. 138]).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 02.06.1960 - III C 117.60 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen - Gewährung von Vorrechten für Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei der Verfolgung von Rechtsmitteln
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 22.06.1955 - Gr. Sen. 3.54
Zuständiges Verwaltungsgericht für die Einlegung einer Revision in …
Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 117.60
Der Umstand, daß die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen ist ( § 139 Abs. 1 VwGO), und die Tatsache, daß vor diesem Gericht der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang nicht besteht ( § 67 Abs. 2 VwGO), stehen nicht der Auffassung entgegen, daß auch schon die an das Verwaltungsgericht zu richtende Revisionsschrift (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 22. Juni 1955 - BVerwGE 2, 159 [160] -) dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO unterliegt.Aus den wenigen auf das gerichtliche Verfahren bezüglichen Vorschriften, dieses Gesetzes, insbesondere auch der ausdrücklichen Regelung des § 333 LAG, muß vielmehr geschlossen werden, daß insbesondere die Förmlichkeiten der Revision sich nach allgemeinem Verfahrensrecht zu richten haben (vgl. hierzuBeschluß vom 22. Juni 1955 - BVerwG Gr. Sen. 3.54/BVerwG III C 98.54 - [BVerwGE 2, 159 (160) = Buchholz BVerwG 427.3 zu § 339 LAG Nr. 13] sowieUrteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 128.55 - [MDR 1958 S. 367]).
- BVerwG, 16.01.1958 - III B 128.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 117.60
Aus den wenigen auf das gerichtliche Verfahren bezüglichen Vorschriften, dieses Gesetzes, insbesondere auch der ausdrücklichen Regelung des § 333 LAG, muß vielmehr geschlossen werden, daß insbesondere die Förmlichkeiten der Revision sich nach allgemeinem Verfahrensrecht zu richten haben (vgl. hierzuBeschluß vom 22. Juni 1955 - BVerwG Gr. Sen. 3.54/BVerwG III C 98.54 - [BVerwGE 2, 159 (160) = Buchholz BVerwG 427.3 zu § 339 LAG Nr. 13] sowieUrteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 128.55 - [MDR 1958 S. 367]). - BVerwG, 22.12.1958 - III C 130.57
Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 117.60
Daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds auch als Institution dem Vertreter des öffentlichen Interesses nicht ohne weiteres gleichgestellt werden kann, dürfte aus der Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate eindeutig hervorgehen (vgl.Urteil vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - [BVerwGE 2, 147];Beschluß vom 28. September 1955 - BVerwG IV B 73.55 - [Buchholz BVerwG 427.3 zu § 339 LAG Nr. 30];Urteil vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III C 130.57 - [BVerwGE 8, 84]).
- BVerwG, 13.06.1955 - III C 41.54
Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 117.60
Daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds auch als Institution dem Vertreter des öffentlichen Interesses nicht ohne weiteres gleichgestellt werden kann, dürfte aus der Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate eindeutig hervorgehen (vgl.Urteil vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - [BVerwGE 2, 147];Beschluß vom 28. September 1955 - BVerwG IV B 73.55 - [Buchholz BVerwG 427.3 zu § 339 LAG Nr. 30];Urteil vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III C 130.57 - [BVerwGE 8, 84]). - BVerwG, 25.05.1960 - IV C 149.60
Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 117.60
Da der IV. Senat in seinem am 25. Mai 1960 verkündeten, schriftlich noch nicht vorliegenden Urteil BVerwG IV C 149.60 entschieden hat, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO nicht unterliegt, wird die in der Beschlußformel gestellte Frage dem Großen Senat ( § 11 Abs. 3 VwGO) zur Entscheidung vorgelegt. - BVerwG, 28.09.1955 - IV B 73.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 117.60
Daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds auch als Institution dem Vertreter des öffentlichen Interesses nicht ohne weiteres gleichgestellt werden kann, dürfte aus der Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate eindeutig hervorgehen (vgl.Urteil vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - [BVerwGE 2, 147];Beschluß vom 28. September 1955 - BVerwG IV B 73.55 - [Buchholz BVerwG 427.3 zu § 339 LAG Nr. 30];Urteil vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III C 130.57 - [BVerwGE 8, 84]). - BVerwG, 15.01.1958 - V C 319.56
Bestimmung des Wohnsitzes im Vertriebenenrecht nach den Vorschriften der §§ 7 ff. …
Auszug aus BVerwG, 02.06.1960 - III C 117.60
Aus den wenigen auf das gerichtliche Verfahren bezüglichen Vorschriften, dieses Gesetzes, insbesondere auch der ausdrücklichen Regelung des § 333 LAG, muß vielmehr geschlossen werden, daß insbesondere die Förmlichkeiten der Revision sich nach allgemeinem Verfahrensrecht zu richten haben (vgl. hierzuBeschluß vom 22. Juni 1955 - BVerwG Gr. Sen. 3.54/BVerwG III C 98.54 - [BVerwGE 2, 159 (160) = Buchholz BVerwG 427.3 zu § 339 LAG Nr. 13] sowieUrteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 128.55 - [MDR 1958 S. 367]).
- BVerwG, 05.09.1960 - VIII CB 100.60
Rechtsmittel
Das Zwischenurteil des IV. Senats vom 25. Mai 1960 - BVerwG IV C 149.60 - und der Vorlagebeschluß des III. Senats vom 2. Juni 1960 - BVerwG III C 117.60 - betreffen den Vertretungszwang für den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht. - BVerwG, 17.12.1960 - III B 267.60 Ob für den ... der Vertretungszwang dieser Vorschrift ebenfalls gilt, wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 2. Juni 1960 - BVerwG III C 117.60 - im Gegensatz zu der Meinung des IV. Senats angenommen hat, mag hier dahinstehen.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 18.03.1961 - III C 117.60 |
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 1961, 1496
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 05.05.1961 - V C 94.60
Entschädigung für die Inanspruchnahme von Besatzungsleistungen - Abgeltung von …
Der Vertreter des Bundesinteresses nach § 45 Abs. 1 AbgG ist aber auch insofern mit dem Oberbundesanwalt nicht vergleichbar, als dieser ein gesetzlich geschaffenes besonderes Organ ist, das, ohne selbst Gericht zu sein, organisatorisch aus der Verwaltung herausgelöst und bei einem Gericht mit der Aufgabe bestellt ist, das gerichtliche Verfahren zu fördern (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1961 BVerwG Gr.Sen. 4.60/BVerwG III C 117.60).
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| BVerwG, 15.02.1962 - III C 117.60 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
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| BVerwG, 29.10.1962 - III C 117.60 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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