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Rechtsprechung
   BFH, 24.07.2025 - III R 23/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,35498
BFH, 24.07.2025 - III R 23/23 (https://dejure.org/2025,35498)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2025 - III R 23/23 (https://dejure.org/2025,35498)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2025 - III R 23/23 (https://dejure.org/2025,35498)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG §§ 9 Nr 1 S 2 ff, GewStG VZ 2016, GewStG VZ 2017, GewStG VZ 2018, GewStG VZ 2019, GewStG VZ 2020
    Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

  • rechtsinformationen.bund.de

    Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, §§ 9 Nr 1 S 2 ff GewStG 2002, GewStG VZ 2016, GewStG VZ 2017, GewStG VZ 2018
    Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

  • IWW

    § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes, § ... 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG, § 7 GewStG, § 8, § 9 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG, § 8 GewStG, Art. 9 Nr. 3, Nr. 7b JStG 2024, § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG, § 11 Abs. 3 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 20 des Einkommensteuergesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ff.
    Abschließende gesetzliche Regelung der neben der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nicht kürzungsschädlichen Nebentätigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ff.
    Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

  • rechtsportal.de

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ff
    Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

  • datenbank.nwb.de

    Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Oldtimer als Anlageobjekt - und die erweiterte Gewerbesteuerkürzung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gewerbesteuerfreistellung: Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 ; GewStG § 9 Nr 1 S 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1, GewStG § 9 Nr 1 S 2
    Gewerbesteuermessbetrag, Kürzung, Ertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2025, 2709 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (14)

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Einzel- und Personenunternehmen, die private Vermögensverwaltung betreiben (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96; Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 11) tritt auf Antrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

    Der Große Senat des BFH hat hierzu entschieden, dass die erweiterte Kürzung durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt ist: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit in dem Sinne begrenzt, dass die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 73).

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also --von unschädlichen und erlaubten Tätigkeiten abgesehen-- nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 91).

    Der Zweck der erweiterten Kürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestand schon nach der ursprünglichen Fassung des § 9 Nr. 1 GewStG 1936 darin, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht per se gewerblich tätig sind, der Belastung von in diesem Bereich tätigen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften anzunähern (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 93).

    Rn. 20 (1) Aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) folgt kein anderes Ergebnis, insbesondere hat der Große Senat des BFH nicht entschieden, dass nur solche Tätigkeiten schädlich sind, die zu Einnahmen geführt haben beziehungsweise entgeltlich erfolgt sind.

  • BFH, 23.03.2023 - III R 49/20

    Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 …

    Auszug aus BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Einzel- und Personenunternehmen, die private Vermögensverwaltung betreiben (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96; Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 11) tritt auf Antrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

    Nebentätigkeiten liegen dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.;… Senatsurteile vom 11.04.2019 - III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250, Rz 20; vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12).

    Die daneben erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. Senatsurteile vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12, und vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 11.04.2019 - III R 6/18

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …

    Auszug aus BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
    Nebentätigkeiten liegen dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.; Senatsurteile vom 11.04.2019 - III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250, Rz 20; vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12).

    Rn. 23 Anders als bei dem Senatsurteil vom 11.04.2019 - III R 6/18 (BFH/NV 2019, 1250) handelt es sich im Streitfall nicht um Betriebsvorrichtungen oder andere Wirtschaftsgüter, die dem Grundstücksbetrieb selbst dienten, sondern um Anlageobjekte, die zu dem Zweck der Erzielung von Wertsteigerungen angeschafft und gehalten wurden.

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem …

    Auszug aus BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
    Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz 27).

    Zudem hat der IV. Senat in zwei neueren Entscheidungen ausdrücklich offengelassen, ob nur eine entgeltliche Tätigkeit kürzungsschädlich sein kann (BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz 31, …und vom 11.01.2024 - IV R 24/21, BFH/NV 2024, 769, Rz 47).

  • BFH, 28.11.2019 - III R 34/17

    Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
    Rn. 22 (3) Auch aus dem Senatsurteil vom 28.11.2019 - III R 34/17 (BFHE 267, 398, BStBl II 2020, 409) folgt kein anderes Ergebnis.
  • BFH, 30.11.2005 - I R 54/04

    GewSt: erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
    Denn "Kapitalvermögen" im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind nur solche Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005 - I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148, unter II.5.).
  • BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten …

    Auszug aus BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
    Rn. 21 (2) Soweit der IV. Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21.07.2016 - IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rz 31, 64, 73) auf die Frage der Unentgeltlichkeit eingeht, kann offenbleiben, ob danach eine Kürzungsschädlichkeit auch in einem Fall wie dem vorliegenden verneint werden sollte.
  • BFH, 18.12.2019 - III R 36/17

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …

    Auszug aus BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
    Die daneben erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. Senatsurteile vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12, und vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der …

    Auszug aus BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
    Rn. 13 c) Anders als die Klägerin meint, hat das FG zu Recht entschieden, dass es dabei auf die Entgeltlichkeit beziehungsweise Unentgeltlichkeit der Tätigkeit nicht ankommt (…so auch Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23b; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 70; BeckOK GewStG/Jahndorf, 15. Ed. 01.09.2025, GewStG § 9 Rz 300; a.A. Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 126;… Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 40 f.; Cremers, FinanzRundschau 2019, 443; offenlassend BFH-Urteil vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c dd).
  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit …

    Auszug aus BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
    Nebentätigkeiten liegen dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.;… Senatsurteile vom 11.04.2019 - III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250, Rz 20; vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12).
  • BFH, 26.02.2014 - I R 47/13

    Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages …

  • BFH, 11.01.2024 - IV R 24/21

    Erweiterte Kürzung bei Vermietung eines Hotelgrundstücks

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Halten von …

  • BFH, 02.09.1985 - IV B 51/85

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; hier: Bestehen eines …

  • BFH, 18.06.2026 - III R 29/23

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des …

    Rn. 17 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen ist (z.B. Senatsurteil vom 24.07.2025 - III R 23/23, BFHE 289, 184, BStBl II 2026, 236, Rz 12;… BFH-Urteil vom 26.02.2014 - I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18, m.w.N.).

    Die daneben erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst aber nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. Senatsurteile vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12, und vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16;… vom 13.06.2024 - III R 26/21, BFH/NV 2024, 1161; vom 24.07.2025 - III R 23/23, BFHE 289, 184, BStBl II 2026, 236, Rz 12).

    Eine für Dritte erkennbare "Marktbeteiligung" mit der potenziell schädlichen Tätigkeit ist --anders als das FG angenommen hat-- nicht Voraussetzung für die Versagung der erweiterten Kürzung (vgl. z.B. Senatsurteile vom 24.07.2025 - III R 23/23, BFHE 289, 184, BStBl II 2026, 236, zum Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung, und vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, zur Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodests einer von den Gesellschafter-Geschäftsführern mitbewohnten Immobilie).

    Rn. 24 aa) Zum Kapitalvermögen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören nur solche Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG führen kann (Senatsurteil vom 24.07.2025 - III R 23/23, BFHE 289, 184, BStBl II 2026, 236, Rz 25; vgl. auch BFH-Urteil vom 27.06.2019 - IV R 44/16, BFHE 265, 371, BStBl II 2020, 24, Rz 19).

  • FG Münster, 12.03.2026 - 10 K 30/24
    Da der Senat nach alledem davon überzeugt ist, dass die Klägerin der F GmbH im Streitjahr neben dem Grundstück "A-Straße 1, K" nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen im Rahmen eines einheitlichen Mietvertrags auch die Betriebsvorrichtungen Fahrzeugwaage und Waschplatz entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, kann im vorliegenden Streitfall offen bleiben, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden auch eine unentgeltliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen ohne die Erzielung von Einnahmen hieraus grundsätzlich als schädlich zu qualifizieren wäre (vgl. BFH-Urteil vom 24.7.2025 - III R 23/23, BFH/NV 2026, 71 zur Schädlichkeit eines Oldtimers im Betriebsvermögen zum Zweck der Wertsteigerung (Anlageobjekt), ohne hieraus Erträge zu erzielen, zugleich aber in Abgrenzung zur Überlassung von Betriebsvorrichtungen oder anderen Wirtschaftsgütern, die dem Grundstücksbetrieb selbst dienen) und ob sich in einer Konstellation wie der vorliegenden eine (mögliche) Umqualifizierung der unentgeltlichen Überlassung von Betriebsvorrichtungen durch die Klägerin an die F GmbH aufgrund einer Veranlassung der Unentgeltlichkeit im Gesellschaftsverhältnis in eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG auswirken würde (…so wohl Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Rn. 126 (Januar 2024) und Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., 2025, § 9 Rn. 44).
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