Rechtsprechung
| BFH, 02.03.1990 - III R 65/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abzug von Aufwendungen für die Anschaffung von Haushaltsgeräten oder ähnlichen Gegenständen wegen der Zuwendung an Verwandte in der DDR als außergewöhnliche Belastung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 09.06.1986 - IX B 90/85
Nichtzulassungsbeschwerde - Wesentlicher Verfahrensmangel - Umdeutung - …
Auszug aus BFH, 02.03.1990 - III R 65/89
Der erkennende Senat sieht darin - wie schon vor ihm der IX. Senat des BFH in einem identischen Fall (siehe den Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679) - eine hinreichend klare und eindeutige Prozeßerklärung des Inhalts, daß der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche.Der erkennende Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des IX. Senats im Beschluß in BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679 an und verweist - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf sie.
- BFH, 11.08.1987 - IX R 135/83
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Antrag auf mündliche Verhandlung - …
Auszug aus BFH, 02.03.1990 - III R 65/89
Ein Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann anzunehmen, wenn das FG irrtümlich von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen ist und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO durch Urteil entschieden hat (siehe aus jüngerer Zeit das Urteil vom 11. August 1987 IX R 135/83, BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141, mit weiteren Hinweisen).Das gleiche gilt nach Auffassung des IX. Senats des BFH, wenn das FG im Anwendungsbereich des Art. 3 § 5 VGFGEntlG übersehen hat, daß ein Beteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (siehe auch hierzu das Urteil in BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141).
- BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
Entscheidung über Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen durch Zwischenurteil - …
Ein Verfahrensmangel i. S. des § 119 Nr. 3 FGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und § 119 Nr. 4 FGO (nicht ordnungsgemäße Vertretung im Verfahren) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn das FG unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat (BFH-Urteile vom 2. März 1990 III R 123/86, BFH/NV 1990, 793, und III R 65/89, BFH/NV 1990, 794, m. w. N.). - BFH, 02.03.1990 - III R 123/86
Irrtümliche Annahme eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung und …
Anmerkung: Zum Nichtvertretensein bei Mißachtung eines Antrags auf mündliche Verhandlung im Anwendungsbereich des Art. 3 § 5 VGFGEntlG s. auch das nachfolgend abgedruckte BFH-Urteil III R 65/89. - BFH, 26.07.1991 - VI R 100/90
Anforderungen an wirksame Vertretung vor dem Finanzgericht
Ein Beteiligter ist i. S. v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO "nicht vertreten", wenn sein Prozeßbevollmächtigter oder - falls kein Bevollmächtigter bestellt war - er selbst nicht oder nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem FG geladen war und deshalb zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (…Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Mai 1990 II R 70/87, BFH/NV 1991, 177 m. w. N.), oder wenn das FG irrtümlich von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen ist und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO bzw. Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG durch Urteil entschieden hat (BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, und vom 2. März 1990 III R 65/89, BFH/NV 1990, 794).
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