Rechtsprechung
| BGH, 18.12.1970 - III ZB 11/70 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins - Anforderungen an das Vorliegen eines gültigen Nottestaments - Mitwirkung von Zeugen bei der Testamentserrichtung
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1971, 281
- DNotZ 1971, 489
- DB 1971, 867
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.06.1970 - III ZB 4/70
Drei-Zeugen-Testament
Auszug aus BGH, 18.12.1970 - III ZB 11/70
Der erkennende Senat hat auf die Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichtes hin mit Beschluß vom 1. Juni 1970 - III ZB 4/70 = BGHZ 54, 89, also nach dem Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Köln, ausgesprochen, daß die drei Zeugen, vor denen ein Nottestament nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtet wird, zu den "mitwirkenden Personen" i.S. des § 2239 a.F. BGB gehören.Wie in der Begründung des Beschlusses ausgeführt ist, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im übrigen verwiesen wird (BGHZ 54, 89, 93 ff) [BGH 01.06.1970 - III ZB 4/70] , treten die drei Zeugen gewissermaßen an die Stelle der sonst tätigen Amtsperson (Richter, Notar oder Bürgermeister) und müssen daher jedenfalls grundsätzlich während des ganzen Vorgangs der Testamentserrichtung zugegen sein.
Im übrigen ist auch hier auf die Ausführungen in BGHZ 54, 89, 96 ff [BGH 01.06.1970 - III ZB 4/70] zu verweisen.
Die weitere Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 13 a FGG zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der unerörtert gebliebenen Frage bedarf, ob nicht an einem Werktag in einer Großstadt ein Notar zu erreichen war und bereits deshalb die Möglichkeit entfiel, ein Nottestament gültig zu errichten (vgl. BGHZ 3, 372, 375) [BGH 15.11.1951 - IV ZR 66/51] ; ebenso kann unerörtert bleiben, ob dem Erfordernis der dauernden Anwesenheit der Zeugen beim Errichtungsvorgang (vgl. BGHZ 54, 89) genügt ist.
- BGH, 15.11.1951 - IV ZR 66/51
Nottestament vor drei Zeugen
Auszug aus BGH, 18.12.1970 - III ZB 11/70
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, nach der als bei der Errichtung eines Nottestaments mitwirkende Zeugen nur Personen gelten können, die zur Mitwirkung herangezogen sind oder von sich aus ihre Bereitwilligkeit zur Mitwirkung unter Übernahme der damit verbundenen Verantwortung erklärt haben (RG in DR 1945, 56; Kammergericht DR 1942, 1339; NJW 1966, 1661, 1662 [KG Berlin 04.04.1966 - 1 W 502/66] ; OLG Celle OLGZ 1968, 487, siehe auch BGHZ 3, 372, 379 [BGH 15.11.1951 - IV ZR 66/51] ;… Staudinger BGB 11. Aufl. Rdn. 12;… BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 9, jeweils zu § 2250).Die weitere Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 13 a FGG zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der unerörtert gebliebenen Frage bedarf, ob nicht an einem Werktag in einer Großstadt ein Notar zu erreichen war und bereits deshalb die Möglichkeit entfiel, ein Nottestament gültig zu errichten (vgl. BGHZ 3, 372, 375) [BGH 15.11.1951 - IV ZR 66/51] ; ebenso kann unerörtert bleiben, ob dem Erfordernis der dauernden Anwesenheit der Zeugen beim Errichtungsvorgang (vgl. BGHZ 54, 89) genügt ist.
- BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60
Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …
Auszug aus BGH, 18.12.1970 - III ZB 11/70
Es ist nicht möglich, hierin einen unschädlichen Mangel der Abfassung der Urkunde im Sinne des § 2249 Abs. 6 BGB zu erblicken, wie dies etwa beim Fehlen der nach §§ 2250 Abs. 3, 2242 Abs. 4 a.F. BGB erforderlichen Unterschrift der Zeugen zutreffen mag (BGHZ 37, 79, 88 [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60] /89; KG NJV 1966, 1661).
- OLG Köln, 05.07.2017 - 2 Wx 86/17
Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen
Testamentszeuge ist deshalb nicht, wer nur zufällig anwesend ist und die Erklärung des Erblassers lediglich mit anhört (BGH, Beschluss vom 18.12.1970 - III ZB 11/70, MDR 1971, 281; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2015 - 3 Wx 224/14;… Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2016, § 2250 Rn. 4).Es ist nicht möglich, hierin einen unschädlichen Mangel der Abfassung der Urkunde im Sinne des § 2249 Abs. 6 BGB zu erblicken, wie dies etwa beim Fehlen von Unterschriften der Zeugen zutreffen mag (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 18.12.1970 - III ZB 11/70, MDR 1971, 281).
- KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15
Nur "Zweizeugentestament" statt "Dreizeugentestament"
Als mitwirkende Zeugen können deshalb nur Personen gelten, die zur Mitwirkung herangezogen worden sind oder von sich aus ihrer Bereitwilligkeit zur Mitwirkung und die Übernahme der damit verbundenen Verantwortung erklärt haben (BGH, Beschluss vom 18.12.1970 - III ZB 11/70, Rz. 11 ff., WM 1971, 254). - AG Köln, 14.02.2017 - 39 VI 44/16
Nottestament - Voraussetzungen und Formwirksamkeit
Als mitwirkende Zeugen können deshalb nur Personen gelten, die zur Mitwirkung herangezogen worden sind oder von sich aus ihrer Bereitwilligkeit zur Mitwirkung und die Übernahme der damit verbundenen Verantwortung erklärt haben (BGH, Beschluss vom 18.12.1970 - III ZB 11/70 - zitiert nach juris, dort Rn. 11ff.).Es genügt deshalb nicht, wenn eine weitere Person bei der Errichtung des Testamentes zugegen war und die Erklärungen des Erblassers mit angehört hat, wenn sie nicht zugleich das Bewusstsein und den Willen hatte, für den Vorgang als dritter Zeuge mit verantwortlich zu sein (BGH, Beschluss vom 18.12.1970 - III ZB 11/70 - zitiert nach juris, dort Rn. 12).
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