Rechtsprechung
| BGH, 27.09.1994 - III ZB 33/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Frist für Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verwerfung der Berufung als unzulässig in Baulandsachen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 18.03.1994 - 2 O (Baul) 8/93
- OLG Koblenz, 27.06.1994 - 1 U 729/94
- BGH, 27.09.1994 - III ZB 33/94
Papierfundstellen
- NVwZ 1995, 412 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93
Anwaltszwang im gerichtlichen Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen
Auszug aus BGH, 27.09.1994 - III ZB 33/94
Ihre Zulässigkeit setzt aber voraus, daß sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wird ( §§ 221 Abs. 1, 222 Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 577 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; zum Anwaltszwang in Baulandsachen vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1993 - III ZB 30/93 - NJW-RR 1994, 1021).
- BGH, 26.07.2001 - III ZB 31/01 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2001 - 14 U 291/01 - wird als unzulässig verworfen, weil die beim Bundesgerichtshof unmittelbar eingelegte Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00 - NJW 2000, 3356, 3357 f; Senatsbeschluß vom 27. September 1994 - III ZB 33/94 - NVwZ 1995, 413).
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