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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,2056
BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67 (https://dejure.org/1971,2056)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1971 - III ZR 108/67 (https://dejure.org/1971,2056)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1971 - III ZR 108/67 (https://dejure.org/1971,2056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • WM 1971, 829
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.12.1965 - III ZR 172/64

    Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67
    Die Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung folgt jetzt in erster Linie aus Art. 14 GG, der sich auch auf die früheren landesrechtlichen Enteignungsgesetze auswirkt, soweit es sich um die Feststellung der angemessenen Entschädigung handelt (BGH Warn 1965 Nr. 253 = NJW 1966, 493; vgl. auch BGH Warn 1964 Nr. 173 = WM 1964, 968).

    Eine Vorteilsausgleichung im eigentlichen Sinne kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn nicht die Entschädigung für einen bestimmten Folgeschaden bereits deshalb entfällt, weil dieser schon durch die im übrigen gewährte Entschädigung, insbesondere die für das Grundstück, mitabgegolten ist (vgl. BGH NJW 1966, 493, bereits angeführt).

    Das Berufungsgericht führt unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats NJW 1966, 493 aus, diese Aufwendungen seien nicht entschädigungsfähig.

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67
    Die Vorteilsausgleichung setzt nicht voraus, daß der Eingriff unmittelbar und gleichzeitig auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern es genügt, daß Schaden und Vorteil aus mehreren selbständigen Ereignissen fließen, wenn nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 30, 29, 32 f [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58] ; LM Art. 14 GG (Cf) Nr. 37 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67
    Das ist von der Rechtsprechung anerkannt und in neueren Enteignungsgesetzen regelmäßig vorgesehen (BGHZ 6, 270, 295 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] ; 21, 388, 394 f [BGH 10.10.1956 - V ZR 35/55] ; BGH NJW 1966, 1075; BGH Warn 1967 Nr. 258 = LM Art. 14 GG (Cf) Nr. 37 aE; BayObLG MDR 1965, 908; § 32 Abs. 1 BLG; § 13 Abs. 1 Schutzbereichsgesetz; § 17 Abs. 2 Satz 2 LBeschG; § 93 Abs. 3 BBauG).
  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67
    Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, dahinstehen lassen, ob das Grundstück als erschlossenes Bauland, Bauerwartungsland oder reines Ackerland zu bewerten ist, sondern hat entsprechend den im Urteil des erkennenden Senats BGHZ 39, 198 dargelegten Grundsätzen die wertbildenden Umstände geprüft und mit eingehender Begründung dargelegt, warum es dem Grundstück insgesamt eine höhere Qualität als die des Ackerlandes zuerkennt und eine Entschädigung aufgrund von Baulandpreisen für angemessen hält.
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 143/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Rheinuferstraße)

    Auszug aus BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67
    Dementsprechend hat der erkennende Senat - unter bestimmten Voraussetzungen - die Entschädigungsfähigkeit von Nachteilen anerkannt, die durch eine hoheitliche Maßnahme infolge der Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse eines Grundstücks oder Betriebes herbeigeführt waren (Fälle der Höherlegung einer Straße oder der zu Umwegen zwingenden Trennung von Hof- und Betriebsgrundstücken durch eine Kraftfahrstraße - BGHZ 30, 241; 48, 65 [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66] ; LM Art. 14 (Ea) GG Nr. 32).
  • BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58

    Zufahrtsverschlechterung als Enteignung

    Auszug aus BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67
    Dementsprechend hat der erkennende Senat - unter bestimmten Voraussetzungen - die Entschädigungsfähigkeit von Nachteilen anerkannt, die durch eine hoheitliche Maßnahme infolge der Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse eines Grundstücks oder Betriebes herbeigeführt waren (Fälle der Höherlegung einer Straße oder der zu Umwegen zwingenden Trennung von Hof- und Betriebsgrundstücken durch eine Kraftfahrstraße - BGHZ 30, 241; 48, 65 [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66] ; LM Art. 14 (Ea) GG Nr. 32).
  • BGH, 08.02.1971 - III ZR 65/70

    Bemessung der Entschädigung für Folgeschäden einer Enteignung

    Auszug aus BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67
    Im übrigen hat der erkennende Senat inzwischen in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Februar 1971 - III ZR 65/70 - anerkannt, daß die Kosten für die Installation von Wasserleitungen und elektrischen Licht- und Kraftanlagen sowie für die Einfriedung des Ersatzgrundstücks, auf das der Enteignete seinen Betrieb verlegt, bei der Entschädigungsbemessung im Rahmen des § 96 BBauG nicht vollständig außer Betracht gelassen werden müssen.
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 126/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Ackerland)

    Auszug aus BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67
    Dementsprechend hat der erkennende Senat - unter bestimmten Voraussetzungen - die Entschädigungsfähigkeit von Nachteilen anerkannt, die durch eine hoheitliche Maßnahme infolge der Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse eines Grundstücks oder Betriebes herbeigeführt waren (Fälle der Höherlegung einer Straße oder der zu Umwegen zwingenden Trennung von Hof- und Betriebsgrundstücken durch eine Kraftfahrstraße - BGHZ 30, 241; 48, 65 [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66] ; LM Art. 14 (Ea) GG Nr. 32).
  • BGH, 27.04.1964 - III ZR 136/63
    Auszug aus BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67
    Die Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung folgt jetzt in erster Linie aus Art. 14 GG, der sich auch auf die früheren landesrechtlichen Enteignungsgesetze auswirkt, soweit es sich um die Feststellung der angemessenen Entschädigung handelt (BGH Warn 1965 Nr. 253 = NJW 1966, 493; vgl. auch BGH Warn 1964 Nr. 173 = WM 1964, 968).
  • BGH, 30.05.1963 - III ZR 230/61

    Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67
    Zutreffend weist das Berufungsgericht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1963 - III ZR 230/61 = LM Nr. 1 zum Württ.ZwEnteigG hin, das auf die objektive Nutzungsmöglichkeit abstellt.
  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 159/65

    Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung bei Enteignungsentschädigung

  • BGH, 10.10.1956 - V ZR 35/55

    Rheinl.-Pfälz. Aufbaugesetz. Vorteilsausgleichung

  • BGH, 27.06.1963 - III ZR 228/61
  • RG, 17.06.1884 - III 72/84

    Berechnung der Entschädigungssumme bei Enteignung von Teilgrundstücken; …

  • BGH, 21.10.2010 - III ZR 237/09

    Enteignung zum Straßenbau in Niedersachsen: Entschädigung eines Landwirts wegen …

    Der Senat hat vielmehr eine Mehrwegentschädigung auch dann anerkannt, wenn wegen einer Teilflächenenteignung eine Betriebsverlagerung erforderlich war und daraus folgend längere betriebliche Wege infolge größerer Entfernung des neu hinzu erworbenen Grundstücks zurückzulegen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73, BGHZ 67, 200, 202 f = WM 1977, 83, 84 f; vom 29. März 1971 - III ZR 108/67, Umdruck S. 14 f, n.v.;… Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rz. 483).

    Eine Entschädigung ist auch für die Vermögensnachteile zu gewähren, die einem Enteigneten deshalb erwachsen, weil sein Betrieb durch die ungünstigere Lage der als Ersatz für das Enteignungsgrundstück erworbenen Fläche dauernd höhere Aufwendungen (z.B. Transportkosten) erfordert, als ohne die Wegnahme des Enteignungsgrundstücks angefallen wären (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1971 aaO).

  • BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73

    Entschädigung für ein landwirtschaftliches Grundstück nach höherer Qualität

    Dieser Grundsatz gilt auch für eine Enteignung nach §§ 19 FStrG, 30 PrEnteigG (vgl. auch § 8 Abs. 2 PrEnteigG) und für die Entziehung landwirtschaftlich genutzter Flächen (vgl. das erste Revisionsurteil in dieser Sache in WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82).

    Ein durch das Enteignungsunternehmen verursachter Vorteil ist demnach anrechenbar, wenn die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Enteignungsentschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten entspricht und dem Enteignungsbetroffenen zumutbar ist (vgl. die Senatsurteile BGHZ 62, 305; WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82; LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 37 = BGH Warn 1967 Nr. 258).

    Die einzelnen Entschädigungsposten bilden dabei unselbständige und austauschbare Bestandteile der einheitlichen angemessenen Gesamtentschädigung (vgl. Schmidt-Aßmann, Die enteignungsrechtliche Folgenentschädigung, NJW 1974, 1265, 1266 und das erste Revisionsurteil in dieser Sache = WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82).

  • BGH, 30.09.1976 - III ZR 149/75

    Voraussetzungen für die Geltndmachung eines sog. Resthofschadens; Anrechnung von …

    Dieser Grundsatz gilt auch für eine Enteignung nach §§ 19 FStrG, 30 PrEnteigG (vgl. auch § 8 Abs. 2 PrEnteigG) und für die Entziehung landwirtschaftlich genutzter Flächen (vgl. das Senatsurteil WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82 - Aussiedlerhof).

    Ein durch die Enteignung verursachter Vorteil ist demnach anrechenbar, wenn die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Enteignungsentschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten entspricht und dem Enteignungsbetroffenen zumutbar ist (vgl. die Senatsurteile BGHZ 62, 305, 307; WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82; LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 37 a.E.).

  • BGH, 26.05.1977 - III ZR 93/75

    Entschädigung für Kosten für den Erwerb des neuen Grundstücks und die Herstellung …

    Daß hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung Platz greifen müsse (vgl. dazu BGH WM 1971, 829), läßt sich nicht sagen.

    Ein durch die Enteignung verursachter Vorteil ist demnach anrechenbar, wenn die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Enteignungsentschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten entspricht und dem Enteignungsbetroffenen zumutbar ist (vgl. BGHZ 62, 305, 307; WM 1971, 829; LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 37 a.E.).

  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72

    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei …

    Die Vorteilsausgleichung setzt nicht voraus, daß der Eingriff unmittelbar und gleichzeitig auch den Vorteil hat entstehen lassen, sondern es genügt, daß Beeinträchtigung und Vorteil mehreren selbständigen Ereignissen entspringen, wenn nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen und der Zusammenhang der Ereignisse nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 30, 29, 32 f; Senatsurteil III ZR 108/67 vom 29. März 1971 = WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82).
  • BGH, 12.01.1978 - III ZR 57/76

    Berücksichtigung eines Schadens bei der Bemessung der Entschädigung für das …

    Dieser Grundsatz gilt auch für eine Enteignung nach § 19 FStrG, § 30 PrEnteigG (vgl. auch § 8 Abs. 2 PrEnteigG) und für die Enteignung landwirtschaftlich genutzter Flächen (vgl. Senatsurteil WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82 - Aussiedlerhof).

    Ein durch die Enteignung verursachter Vorteil ist demnach anrechenbar, wenn die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Enteignungsentschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten entspricht und dem Enteignungsbetroffenen zumutbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 62, 305, 307; WM 1971, 829 = BRS 26 Nr. 82; LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 37 a.E.).

  • BGH, 15.11.1971 - III ZR 162/69

    Umfang der Entschädigung bei Enteignung eines Mietrechts

    Die von dem Berufungsgericht für die Charakterisierung dieser Abstandssumme angegebenen wertbildenden Faktoren weisen indessen nicht alle die Merkmale der hier festzulegenden Substanzentschädigung auf (vgl. Urteil des Senats vom 29. März 1971 - III ZR 108/67 = WM 1971, 829).
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