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| BGH, 18.03.1957 - III ZR 109/55 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52
Rechtsnatur eines Hilfsantrages
Auszug aus BGH, 18.03.1957 - III ZR 109/55
Die Klägerin muß daher, wie der Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1952 in Lind-Möhr Nr. 3 zu § 253 ZPO und vom 3. Dezember 1953 in BGHZ 11, 192 und seither wiederholt dargelegt hat, die beiden Ansprüche voneinander abgrenzen. - BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51
Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung
Auszug aus BGH, 18.03.1957 - III ZR 109/55
Das bedeutet nach den vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen, daß die Verjährung dann, aber auch erst dann beginnt, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Person mit einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann (RGZ 168, 214 [219], BGHZ 6, 195 [201/202] mit weiteren Nachweisen; Urteile vom 5. Juli 1956 - III ZR 9/55 - S 11 ff und 27. September 1956 - III ZR 105/55 - S 8 ff). - BGH, 07.10.1954 - III ZR 121/53
Verlust nach § 26 Abs. 3 RLG
Auszug aus BGH, 18.03.1957 - III ZR 109/55
Denn hier gilt, daß bei einer Entschädigung für einen hoheitlichen Eingriff der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs einstellt, in der Regel nicht ersetzt verlangen kann, sondern sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust", oder anders gesagt, mit einem Ausgleich derjenigen Schäden begnügen muß, die infolge oder gelegentlich des Eingriffs an dem Objekt des Eingriffs selbst eintreten (Urt vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 - in MDR 1956, 544; vgl auch BGHZ 15, 23). - BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.03.1957 - III ZR 109/55
Denn hier gilt, daß bei einer Entschädigung für einen hoheitlichen Eingriff der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs einstellt, in der Regel nicht ersetzt verlangen kann, sondern sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust", oder anders gesagt, mit einem Ausgleich derjenigen Schäden begnügen muß, die infolge oder gelegentlich des Eingriffs an dem Objekt des Eingriffs selbst eintreten (Urt vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 - in MDR 1956, 544; vgl auch BGHZ 15, 23). - RG, 19.12.1941 - III 62/41
1. Wann beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB. in dem Falle, daß die eine …
Auszug aus BGH, 18.03.1957 - III ZR 109/55
Das bedeutet nach den vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen, daß die Verjährung dann, aber auch erst dann beginnt, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Person mit einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann (RGZ 168, 214 [219], BGHZ 6, 195 [201/202] mit weiteren Nachweisen; Urteile vom 5. Juli 1956 - III ZR 9/55 - S 11 ff und 27. September 1956 - III ZR 105/55 - S 8 ff).
- BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57
Bausperre aus Planungsgründen
Aus diesem Inhalt der Enteignungsentschädigung ergibt sich, daß der Betroffene nur diejenigen Schäden vergütet erhält, die infolge des Eingriffs an dem Objekt selbst - dazu gehört auch der Ausschluß seiner Nutzbarkeit - eintreten (Urteil vom 18. März 1957 - III ZR 109/55). - BGH, 17.12.1959 - III ZR 167/58
Rechtsmittel
Bei zweifelhaften Rechtsfragen, vor allem bei dadurch bedingter Ungewißheit über die gesetzlich anstelle des tätig gewordenen Bediensteten tretende öffentlichrechtliche Körperschaft, liegt allerdings die nach § 852 BGB zu fordernde, Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erst dann vor, wenn diese Rechtsfrage eine gewisse Klärung gefunden hat, so daß die Erhebung der Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Körperschaft eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und dem Verletzten daher die Erhebung einer solchen Klage vernünftigerweise zugemutet werden kann (BGHZ 6, 195, 202; LM Nr. 9 und Nr. 11 zu § 852 BGB; Urteil des Senats vom 18. März 1957 III ZR 109/55 S. 12).
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