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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1961 - III ZR 11/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,2533
BGH, 24.04.1961 - III ZR 11/60 (https://dejure.org/1961,2533)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1961 - III ZR 11/60 (https://dejure.org/1961,2533)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1961 - III ZR 11/60 (https://dejure.org/1961,2533)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfall eines Leichtmotorradfahrers - Verkehrssicherungspflicht - Haftung der Gemeinde - Durchfahren eines Schlaglochs - Entstehung einer Observanz - Rechtsüberzeugung - Öffentlich-rechtliche Pflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 823, 254
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde; Entstehung einer Observanz

Papierfundstellen

  • VersR 1961, 550
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.01.1954 - VI ZR 118/52

    Pflichten des Kraftfahrers bei Verschmutzung durch an den Rädern anhaftenden Lehm

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 11/60
    Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts war ebenfalls unrichtig: Die neben einer Reinigungspflicht der Anlieger etwa bestehende Aufsichtspflicht der Gemeinde wäre wiederum eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG Die Gemeinde würde für eine Verletzung dieser Pflicht also nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur haften, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz erlangen könnte Eine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit könnte einmal bestehen, wenn die Anlieger eine Reinigungspflicht schuldhaft verletzt hätten Dasselbe würde gelten, wenn ein Wegebenutzer feststellbar wäre, an den sich der Kläger wegen der Verschmutzung der Straße hätte halten können (BGHZ 12, 124); swar wird der Verkehrs sicherungspflichtige - abgesehen von einer gesetzlichen Übertragung der Pflicht - von eoiner Aufgabe nicht dadurch frei, daß ein anderer die Erfüllung der pflichten durch Rechtsgeschäft übernimmt oder neben dem Träger der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich wird (BGH VersR 1957, 776; Kröner, DRiZ 1959, 234); bei der Amtshaftung aber kommt die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Zuge 2« Außerdem hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Motorrades zu gering bewertet« Bas Bad des Klägers war zv/ar nach dem unstreitigen Inhalt der Strafakten ein leichtes Motorrad der Marke NSU, hatte aber ein Eigengewicht von 69 kg, einen Hubraum von 98 ccm und stammte aus dem Baujahr 1953« Es war somit kein Kleinkraftrad im Sinne des § 67 a StVZO, da keine der dort vorgesehenen Ausnahmen festgestellt sind« Der Kläger haftete also Britten gegenüber ohne Bücksicht auf Verschulden nach § 7 StVG ( § 2 7 StVG)« Biese Betriebsgefahr war hier nicht gering, denn das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die geringe Standfestigkeit des Leichtmotorra des wegen seiner schmalen Bereifung zur Entstehung und Auswirkung des Unfalles erheblich mitgewirkt hat« Per Kläger miß in entsprechender Anwendung des § 254 BGB diese Betriebsgefahr gegen sich gelten lassen (BGHZ 6, 319)« Wenn den Kläger auch nicht ein Verschulden trifft, so war doch der Unfall für ihn nicht unvermeidbar« Benn wenn der Kläger die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt angewendet hätte, dement sprechend angesichts der schwierigen Wegeverhältnisse zur Unfallzeit wesentlich langsamer gefahren wäre, nach dem Burchfahren des Schlagloches das ins Schleudern geratene Bad im Leerlauf hätte auslaufen lassen und sich alsbald durch Abstützen mit beiden Beienen abzufangen versucht hätte, dann würde der Unfall, wenn nicht gar vermieden, so doch wenigstens in seinen Böigen erheblich gemindert worden sein« Bie aufgezeigten Rechtsfehler führen dazu, das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben« V«.
  • BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51

    Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 11/60
    Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts war ebenfalls unrichtig: Die neben einer Reinigungspflicht der Anlieger etwa bestehende Aufsichtspflicht der Gemeinde wäre wiederum eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG Die Gemeinde würde für eine Verletzung dieser Pflicht also nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur haften, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz erlangen könnte Eine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit könnte einmal bestehen, wenn die Anlieger eine Reinigungspflicht schuldhaft verletzt hätten Dasselbe würde gelten, wenn ein Wegebenutzer feststellbar wäre, an den sich der Kläger wegen der Verschmutzung der Straße hätte halten können (BGHZ 12, 124); swar wird der Verkehrs sicherungspflichtige - abgesehen von einer gesetzlichen Übertragung der Pflicht - von eoiner Aufgabe nicht dadurch frei, daß ein anderer die Erfüllung der pflichten durch Rechtsgeschäft übernimmt oder neben dem Träger der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich wird (BGH VersR 1957, 776; Kröner, DRiZ 1959, 234); bei der Amtshaftung aber kommt die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Zuge 2« Außerdem hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Motorrades zu gering bewertet« Bas Bad des Klägers war zv/ar nach dem unstreitigen Inhalt der Strafakten ein leichtes Motorrad der Marke NSU, hatte aber ein Eigengewicht von 69 kg, einen Hubraum von 98 ccm und stammte aus dem Baujahr 1953« Es war somit kein Kleinkraftrad im Sinne des § 67 a StVZO, da keine der dort vorgesehenen Ausnahmen festgestellt sind« Der Kläger haftete also Britten gegenüber ohne Bücksicht auf Verschulden nach § 7 StVG ( § 2 7 StVG)« Biese Betriebsgefahr war hier nicht gering, denn das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die geringe Standfestigkeit des Leichtmotorra des wegen seiner schmalen Bereifung zur Entstehung und Auswirkung des Unfalles erheblich mitgewirkt hat« Per Kläger miß in entsprechender Anwendung des § 254 BGB diese Betriebsgefahr gegen sich gelten lassen (BGHZ 6, 319)« Wenn den Kläger auch nicht ein Verschulden trifft, so war doch der Unfall für ihn nicht unvermeidbar« Benn wenn der Kläger die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt angewendet hätte, dement sprechend angesichts der schwierigen Wegeverhältnisse zur Unfallzeit wesentlich langsamer gefahren wäre, nach dem Burchfahren des Schlagloches das ins Schleudern geratene Bad im Leerlauf hätte auslaufen lassen und sich alsbald durch Abstützen mit beiden Beienen abzufangen versucht hätte, dann würde der Unfall, wenn nicht gar vermieden, so doch wenigstens in seinen Böigen erheblich gemindert worden sein« Bie aufgezeigten Rechtsfehler führen dazu, das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben« V«.
  • BGH, 19.05.1958 - III ZR 211/56

    Gemeindehaftung bei unterbliebener Wegereinigung

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 11/60
    früheren preußischen Rechtsgebiet die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung (Preuss" Wegereinigungsgesetz vom Io Juli 1912, GS 187)" Riese Pflicht ist eine der Gemeinde den Strassenbenutzern gegenüber obliegende Amtspflicht (vgl«, BGHZ 27, 278; 32, 352).
  • RG, 01.04.1911 - VI 324/10

    Observanz, betr. das Bestreuen der Bürgersteige bei Glatteis.

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 11/60
    RieBe Ausführungen lassen sich nicht halten« Eine Observanz ist ein örtlich begrenztes Gewohnheits recht innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich die in diesem engeren Kreis bestehende langdauernde, gleichmäßige tatsächliche t)bung, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein (RGZ 76, 113; 102, 14)o Ein solcher Örtlicher gewohnheitsrechtlicher Satz unterliegt im .Revisionsverfahren nur einer beschränkten Nachprüfung dahin, ob das Berufungsgericht bei Zugrundelegung seiner Auffassung vom Inhalt des irrevisiblen Rechts Verfahrensfehler begangen hat (BGH IM ZPO § 549 Nr« 3)" !.
  • BGH, 30.05.1960 - III ZR 77/59

    Wegereinigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 11/60
    früheren preußischen Rechtsgebiet die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung (Preuss" Wegereinigungsgesetz vom Io Juli 1912, GS 187)" Riese Pflicht ist eine der Gemeinde den Strassenbenutzern gegenüber obliegende Amtspflicht (vgl«, BGHZ 27, 278; 32, 352).
  • BGH, 21.11.2008 - V ZR 35/08

    Revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit des gewohnheitsrechtlichen Nachbarechtssatzes …

    Ferner kann eine Verletzung der nach § 293 ZPO bestehenden prozessrechtlichen Verpflichtung des Tatrichters, das Gewohnheitsrecht zu ermitteln, mit der Verfahrensrüge beanstandet werden (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 1961, III ZR 11/60, VkBl 1961, 383, 384 sowie BGHZ 118, 151, 162 ff. für ausländisches Recht).

    Einen Unterfall bildet die sog. Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt (…vgl. Senat, Urt. v. 25. November 1964, V ZR 165/62, Die niedersächsische Gemeinde 1966, 196, 198; BGH, Urt. v. 24. April 1961, III ZR 11/60, VkBl 1961, 383, 384; Dehner, Nachbarrecht, Stand Mai 2008, A § 4 IV).

  • BGH, 24.04.1972 - III ZR 137/70

    Haftung des Anliegers bei Delegierung der Streupflicht

    Schon bei Z u s t ä n d i g k e i t s s t r e i t i g k e i t e n zw isch en m eh reren m öglichen V e r a n tw o r tlic h e n , in s b e s o n d e re beim Z u t r i t t e in e s w e ite r V e r p f l i c h t e t e n , oder beim Wechsel d e r P f l i c h t i g e n h a t d ie R ech tsp re ch u n g s t e t s a u s g e f ü h r t, daß nach S inn und Zweck d e r V e r k e h r s s ic h e r u n g s p f lic h te n so lc h e S t r e i t i g k e i te n n i c h t dazu fü h re n d ü r f e n , daß z u n ä c h s t niem and t ä t i g w ird ; im I n t e r e s s e des V e rk e h rs te iln e h m e r s m üsse d e r u r s p r ü n g lic h V e r p f l i c h t e t e w e ite r t ä t i g w erden, ( v g l . BGHZ 31" 219" BGH VersR 1959, 711 ; 1961, 550; 1967, 1155; Z u san m en S tellu n g bei P a la n d t BGB 30. A u fl. § 823 Anm. 8 d ) .
  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 157/64

    Schadensersatzansprüche auf Grund einer Amtspflichtverletzung; Bestimmung der …

    Bei einer solchen rechtsgeschäftlichen Übernahme von Verkehrspflichten kann auch ein am Vortrag nicht beteiligter Dritter gegen den Übernehmer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schadenersatzansprüche nach Deliktsrecht geltend machen (BGH VersR 1957, 235; 1961, 550).
  • BGH, 09.10.1967 - III ZR 36/67

    Kündigung eines Darlehensvertrages - Rückzahlung eines Darlehens - Verletzung von …

    Anders ist es freilich, wenn vom Standpunkt der Auslegung, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere § 286 ZPO insofern verletzt ist, als das Berufungsgericht ein Vorbringen, einen Beweisantritt oder das Ergebnis einer Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl dies von dem Rechtsstandpunkt aus, den es für das irrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war, oder wenn es § 139 ZPO insofern nicht beachtet hat, als es zu einer von ihm selbst für erheblich gehaltenen Frage das Parteivorbringen nicht hinreichend durch Ausübung des Fragerechts aufgeklärt hat (RGZ 159, 33, 51 f; BGHZ 3, 342, 347 [BGH 08.11.1951 - IV ZR 10/51]; Urteil vom 24. April 1961 - III ZR 11/60 - S. 10).
  • BGH, 22.10.1964 - III ZR 195/63

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Sturzverletzungen aus einem Motorradunfall bei …

    Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch den auch jetzt erkennenden Senat mit Erkenntnis vom 24. April 1961 (III ZR 11/60 = VersR 1961, 550) dieses Urteil aufgehoben.
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