Rechtsprechung
| BGH, 20.03.1967 - III ZR 113/66 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch wegen Überfahrens des landwirtschaftlichen Anwesens eines Eigentümers und Klägers durch US-Truppenfahrzeuge - Anzeige von Schäden wegen Verursachung von Roggensaatvernichtung, Drainagerohrbeschädigung, Rasenbeschädigung und ...
Papierfundstellen
- VersR 1967, 684
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.03.1967 - III ZR 113/66
Zwar lasse die Rechtsprechung (BGHZ 4, 138 = LM zu BGB § 278 Nr. 4 = NJW 1952, 382) in Fällen, in denen die Höhe eines Schadens von sachverständiger Begutachtung abhänge, unbezifferte Anträge zu; jedoch müsse die Klageschrift dann genügende Grundlagen für eine sachverständige Begutachtung oder eine gerichtliche Schätzung angeben.Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen oder nach billigem Ermessen zu bestimmen war und dem Kläger eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten war - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts, ggf. in Verbindung mit einer (bei Lauf einer Klageerhebungsfrist rechtzeitigen) Klageergänzung, für genügend bestimmt erachtet, wenn nur die Klageschrift genügende Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (RGZ 21, 382, 387; 140, 211, 213; 141, 304, 305; BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] .
- RG, 01.04.1933 - V 5/33
1. Inwieweit kann bei Klagen auf Geldleistungen von ziffermäßiger Angabe des …
Auszug aus BGH, 20.03.1967 - III ZR 113/66
Das Landgericht hatte die Klage für zulässig gehalten, denn sie habe angesichts der besonderen Sachlage auch mit einem unbezifferten Antrag erhoben werden dürfen (RGZ 140, 211); es hatte die Klage aber als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Abfischungsschaden verspätet angemeldet habe und sich daher behandeln lassen müsse, wie wenn er auf den Anspruch verzichtet hätte (Art. 8 Abs. 6 Satz FV), und weil der Schaden, soweit er mit einer Zerstörung der Entwässerungsanlagen begründet werde, durch die Vereinbarungen vom 4. Juni und 19. Juli 1962 abgegolten sei.Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen oder nach billigem Ermessen zu bestimmen war und dem Kläger eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten war - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts, ggf. in Verbindung mit einer (bei Lauf einer Klageerhebungsfrist rechtzeitigen) Klageergänzung, für genügend bestimmt erachtet, wenn nur die Klageschrift genügende Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (RGZ 21, 382, 387; 140, 211, 213; 141, 304, 305; BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] .
- BGH, 24.10.1960 - III ZR 132/59
Rechtsnatur der Frist zur Erhebung der Klage
Auszug aus BGH, 20.03.1967 - III ZR 113/66
Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die zweimonatige Klagefrist in Art. 8 Abs. 10 FV - eine vorprozessuale Ausschlußfrist (BGHZ 33, 360) - nur durch die Erhebung einer ordnungsmäßigen Klage, die den zwingenden Vorschriften des § 253 ZPO entspricht, gewahrt werden kann (LM zu ZPO § 253 Nr. 39).
- BGH, 20.12.1962 - III ZR 86/62
Anmeldefrist des Finanzvertrages
Auszug aus BGH, 20.03.1967 - III ZR 113/66
Jedoch hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Klagefrist in Art. 8 Abs. 10 FV nur durch eine ordnungsmäßige und wirksame Zustellung in Lauf gesetzt werden kann (BGH Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 86/62 = VersR 1963, 130) und daß es im vorliegenden Fall hieran fehlt. - RG, 28.06.1888 - III 151/87
Schadensersatzklagen.
Auszug aus BGH, 20.03.1967 - III ZR 113/66
Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen oder nach billigem Ermessen zu bestimmen war und dem Kläger eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten war - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts, ggf. in Verbindung mit einer (bei Lauf einer Klageerhebungsfrist rechtzeitigen) Klageergänzung, für genügend bestimmt erachtet, wenn nur die Klageschrift genügende Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (RGZ 21, 382, 387; 140, 211, 213; 141, 304, 305; BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] . - BGH, 12.06.1961 - III ZR 80/60
Allg. Kriegsfolgengesetz. Grundurteil
Auszug aus BGH, 20.03.1967 - III ZR 113/66
Wenn die Beklagte meint, jedenfalls müsse der Antrag auf Klageabweisung im Schriftsatz vom 16. August 1963 als ablehnender Bescheid, der die Zweimonatsfrist in Lauf gesetzt habe, gewürdigt werden, so übersieht sie: Allerdings hat der Senat es in rechtsähnlichen Fällen für rechtlich zulässig erachtet, den Klagabweisungsantrag als Ablehnung des Anspruchs umzudeuten; das setzt aber voraus, daß der Beklagte des Rechtsstreits die zuständige Anmeldebehörde ist oder von dieser im Rechtsstreit vertreten wird (BGH Urteile vom 12. Juni 1961 - III ZR 80/60 - und vom 19. Februar 1962 - III ZR 44/61 -). - RG, 03.07.1933 - VIII 100/33
Ist dem Erfordernis, daß der Klagantrag bestimmt sein muß, auch genügt, wenn sich …
Auszug aus BGH, 20.03.1967 - III ZR 113/66
Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen oder nach billigem Ermessen zu bestimmen war und dem Kläger eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten war - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts, ggf. in Verbindung mit einer (bei Lauf einer Klageerhebungsfrist rechtzeitigen) Klageergänzung, für genügend bestimmt erachtet, wenn nur die Klageschrift genügende Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (RGZ 21, 382, 387; 140, 211, 213; 141, 304, 305; BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] . - BGH, 19.02.1962 - III ZR 44/61
Auszug aus BGH, 20.03.1967 - III ZR 113/66
Wenn die Beklagte meint, jedenfalls müsse der Antrag auf Klageabweisung im Schriftsatz vom 16. August 1963 als ablehnender Bescheid, der die Zweimonatsfrist in Lauf gesetzt habe, gewürdigt werden, so übersieht sie: Allerdings hat der Senat es in rechtsähnlichen Fällen für rechtlich zulässig erachtet, den Klagabweisungsantrag als Ablehnung des Anspruchs umzudeuten; das setzt aber voraus, daß der Beklagte des Rechtsstreits die zuständige Anmeldebehörde ist oder von dieser im Rechtsstreit vertreten wird (BGH Urteile vom 12. Juni 1961 - III ZR 80/60 - und vom 19. Februar 1962 - III ZR 44/61 -).
- BGH, 04.11.1969 - VI ZR 85/68
Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags
Es mag dahinstehen, ob immer dann, wenn die Höhe des Klagebegehrens nach § 287 ZPO der Schätzung des Gerichts unterliegt, davon auszugehen ist, daß dem Kläger eine genaue Angabe seiner Forderung nicht möglich oder jedenfalls nicht zuzumuten und damit ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, oder ob auch bei solcher Gestaltung im Einzelfall zu beurteilen ist, ob dem Kläger eine genaue Angabe unmöglich oder unzumutbar war (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1967 = III ZR 113/66 = VersR 1967, 684 zu II 1 Abs. 2;… Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = a.a.O. zu Nr. 4 a.E. des ersten Absatzes).Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend davon aus, daß der Klageantrag, wenn er nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lautet, sondern unbeziffert ist, zur Zulässigkeit der hinreichenden Darlegung der Schätzungs- und Berechnungsgrundlagen bedarf (…BGH Urteil vom 13. Dezember 1951 = a.a.O. S. 142;… Urteil vom 21. April 1959 = a.a.O.; Urteil vom 11. Juni 1964 = III ZR 192/63 = LM ZPO § 253 Nr. 39 = VersR 1964, 850; Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684, 685 m.w.N.;… vgl. auch Schönke/Kuchinke ZPR 9. Aufl. § 41 II 1 d).
Die Angabe dieser Tatsachen und Grundlagen bleibt immer unerläßlich, um von einem bestimmten Klageantrag sprechen zu können (BGH Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 113/66 = a.a.O.).
- BGH, 22.01.1968 - III ZR 17/67
Festsetzung der Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) - …
Diese Grundsätze sind für die Klagefristen in § 143 des früheren Deutschen Beamtengesetzes (BGHZ 22, 254), in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages (LM zu ZPO § 253 Nr. 39 = NJW 1964, 1797 und BGH VersR 1967, 684) und in Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut (BGH NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657) anerkannt und treffen in gleicher Weise für die Klagefrist in § 9 Abs. 3 AKG zu.In fester Rechtsprechung haben das Reichsgericht (seit RGZ 21, 382, 387) und der ernennende Senat (seit BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen oder vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, dem Kläger aber eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten ist - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts für genügend bestimmt erachtet, wenn nur der Klagevortrag genügende tatsächliche Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (vgl. BGH Urt. v. 13. März 1967 - III ZR 8/66 = NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657 = VersR 1967, 586 und BGH Urt. v. 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684).
Hier hat der Kläger zwar eine gesonderte Anmeldung nicht vorgenommen, jedoch kann die Klageerhebung am 28. November 1958 in eine Anmeldung nach § 26 AKG umgedeutet werden, weil die Beklagte im Rechtsstreit durch die Oberfinanzdirektion vertreten wird, die nach § 27 Abs. 1 Ziff. 1 AKG die zuständige Anmeldestelle ist (…BGH Urt. v. 12. Juni 1961 - III ZK 80/60 -, vom 19. Februar 1962 - III ZK 44/61 und vom 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684; vgl. Döll, Allgemeines Kriegsfolgengesetz zu § 26 Anm. 6).
- BGH, 20.06.1968 - III ZR 210/67
Anwendbarkeit eines Finanzvertrages im Hinblick auf die Leistung von …
Ein Ersatzanspruch, wie er hier in Frage steht, war daher innerhalb einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Schadens bei der zuständigen Behörde geltend zu machen (Art. 8 Abs. 6 FV), und gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde hatte der Ansprüchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung im Sinne einer ordnungsmäßigen Zustellung (Urteile vom 20. Dezember 1962 - III ZR 86/62 = VersR 1963, 130 und 20. März 1967 - III ZR 113/66 - VersR 1967, 684) des Bescheides Klage gegen die Bundesrepublik zu erheben, die in Prozeßstandschaft für die Stationierungsstreitkräfte auftrat (Art. 8 Abs. 10 FV).Die Zustellung richtete sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Niedersachsen vom 20. November 1953 - GVBl S. 86 - (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1962 - III ZR 86/62 und 20. März 1967 - III ZR 113/66).
Die sonach am 28. September 1965 in Lauf gesetzte und mit dem 28. November 1965 endende Klagefrist ist, wie auch die Revision nicht anzweifelt, bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Einreichung des eine Rechtshängigkeit nicht herbeiführenden Armenrechtsgesuches vom 15./18. November 1965 nicht gewahrt worden (Urteile vom 24. Oktober 1960 - III ZR 132/59 = BGHZ 33, 360; 3. Mai 1962 - III ZR 41/61 = VersR 1962, 738; 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684).
- BGH, 08.01.1968 - III ZR 110/67
Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - …
In fester Rechtsprechung haben das Reichsgericht (seit RGZ 21, 382, 307) und der erkennende Senat (seit BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen oder vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, dem Kläger aber eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten ist - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts für genügend bestimmt erachtet, wenn nur der Klagevortrag genügende tatsächliche Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (vgl. BGH Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657 = VersR 1967, 586 und Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684). - BGH, 10.04.1975 - III ZR 37/73
Beteiligung von Angehörigen der US-Stationierungsstreitkräfte an einem …
Für die in dem Verfahren dieser Behörden vorzunehmenden Zustellungen sind die Verwaltungszustellungsgesetze der Länder maßgebend (Senatsurteile in VersR 1963, 130; 1967, 684, 685; 1972, 1068, 1069unter 3); Keßler, DRiZ 1964, 118, 120; Arndt a.a.O. S. 489 unter 7). - BGH, 15.06.1967 - III ZR 81/66
Zusammensetzung des Werts der Revision
Ein unbezifferter Antrag ist, wie der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend, mehrfach entschieden hat, nur dort zulässig, wo eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn die ziffernmäßige Festlegung der Höhe der mit der Klage verlangten Schadensersatzleistung entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, und wenn weiter die Klagepartei die tatsächlichen Grundlagen vorträgt, die dem Gericht die Festsetzung der Höhe der Klageforderung ermöglichen (vgl. Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 113/66 -).
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