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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,215
BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50 (https://dejure.org/1951,215)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1951 - III ZR 120/50 (https://dejure.org/1951,215)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1951 - III ZR 120/50 (https://dejure.org/1951,215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 273
  • NJW 1951, 889
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (4)

  • RG, 19.04.1929 - III 255/28

    Sind die reichsgesetzlichen und die landesgesetzlichen Vorschriften Preußens …

    Auszug aus BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50
    Obgleich in Artikel 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf im Gegensatz zu Art. 131 Abs. 1 Satz 3 und Art. 153 Abs. 2 Satz 3 WeimVerf nicht von dem "ordentlichen Rechtsweg", sondern schlechthin von dem "Rechtsweg" die Rede ist, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 119, 296 [300]; 124, 173 [176]) hierunter immer den "ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten" verstanden.

    Ausserdem sind nunmehr in allen Ländern der Bundesrepublik unabhängige Verwaltungsgerichte geschaffen, so dass auch das Vorfahren vor ihnen als mit besonderen Rechtsgarantien ausgestattet und durch sie gesichert als ein Verfahren vor den aus unabhängigen, unabsetzbaren Richtern zusammengesetzten Gerichten im Sinne der Ausführungen des Reichsgerichts (RGZ 124, 173 [176]) anzusehen ist.

    Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf wollte die durch Art. 149 RBG und dessen Vorbild, den § 1 des Preussischen Gesetzes vom 24. Mai 1861 geschaffene prozessuale Rechtsstellung der Beamten nicht verschlechtern oder abändern, sondern im Gegenteil aufrecht erhalten, sie sogar allen anderen Beamten gewähren und als Beamtengrundrecht verfassungsmässig feststellen; in diesen Bestimmungen ist aber unzweifelhaft der "Rechtsweg" vor den "ordentlichen Gerichten" gemeint (RGZ 124, 173 [176]).

  • BGH, 15.03.1951 - III ZR 153/50

    Art. 131 GG und Landesgesetzgebung

    Auszug aus BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. März 1951 - III ZR 153/50 - (BGH 1, 274) näher begründet hat, ist unter "Ausscheiden" im Sinne des Art. 131 GrundG nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden zu verstehen, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist.
  • RG, 20.12.1927 - III 103/27

    Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50
    Obgleich in Artikel 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf im Gegensatz zu Art. 131 Abs. 1 Satz 3 und Art. 153 Abs. 2 Satz 3 WeimVerf nicht von dem "ordentlichen Rechtsweg", sondern schlechthin von dem "Rechtsweg" die Rede ist, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 119, 296 [300]; 124, 173 [176]) hierunter immer den "ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten" verstanden.
  • RG, 05.02.1925 - IV 419/24

    Kirchliche Bausachen; Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50
    Das Reichsgericht ist hinsichtlich der Verfahrensvorschriften stets davon ausgegangen, dass neue Verfahrensgesetze bei Mangel einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers auch auf - gleichviel in welchem Rechtszug - anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind (vgl. für den Fall des Zulässigwerdens des Rechtsweges: WarnRspr 1926, 18. Jahrgang, Nr. 168 und 191; für den Fall des Unzulässigwerdens des Rechtsweges: RGZ 110, 160 [162]).
  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Dass unter Rechtsweg "vor den ordentlichen Gerichten" in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG im Anschluss an die Ausdrucksweise der Weimarer Verfassung, insbesondere auch in deren Art. 153 Abs. 2 der Rechtsweg vor den Zivilgerichten zu verstehen ist (RGZ 119, 296 [300]; 124, 173 [176]), hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits in BGHZ 2, 274 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ausgeführt.

    Nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat in dem insoweit in BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Juni 1951 - III ZR 120/50 - angeschlossen hat, sind derartige Bestimmungen, auch wenn sie erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind, im Revisionsrechtszuge anzuwenden.

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Unter "Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten" ist der Rechtsweg vor den zivilen Gerichten zu verstehen (BGHZ 2, 274 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50]; RGZ 123, 173).

    Auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 4.6.1951 (III ZR 120/50 S 11) ebenso ausgesprochen.

  • BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51

    Umfang der Ermächtigung nach § 27 UmstG

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1951 (BGHZ 2, 273) ausgeführt hat, sind die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, wonach die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Ruhestandsbeamten aus dem Beamtenverhältnis durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind, niemals in Kraft getreten; es war also bei der durch Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf erfolgten Eröffnung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten geblieben.

    Daran hat sich weder durch die Schaffung unabhängiger Verwaltungsgerichte und die Einführung der Generalklausel für die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch durch den Erlaß des Grundgesetzes etwas geändert, wie der Senat bereits in BGHZ 2, 273 f näher begründet hat.

  • BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51

    Zustellung des Vorbescheids an Beamte

    Für vermögensrechtliche Ansprüche aus den Beamtengesetzen gegen den Fiskus ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben (BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ).

    Diese erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretene Gesetzesbestimmung ist auch im Revisionsrechtszuge anzuwenden, da sie, soweit sie das in Satz 3 des Art. 131 GrundG ausgesprochene Verbot "der Geltendmachung von Rechtsansprüchen" beseitigt, wie eine Verfahrensvorschrift zu behandeln ist und neue Verfahrensgesetze beim Mangel einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers auch auf - gleichviel in welchem Rechtszuge - anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind, wie der Senat bereits in seinem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Juni 1951 - III ZR 120/50 - auf Seite 10 bis 11 ausgeführt hat.

  • BGH, 15.12.1952 - III ZR 255/51

    Rechtsweg für Beamtenansprüche

    Daraus, daß das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 von "Rechtsweg" und in dem folgenden Satz in einem einengenden Sinn von dem ordentlichen Rechtsweg spricht, ergibt sich eindeutig, daß das Grundgesetz den Begriff des Rechtswegs in einem umfassenden und über den Begriff des "ordentlichen Rechtswegs" hinausgehenden Sinn verstanden wissen will (Bonner Kommentar zum GrundG, Anm. II 4 f zu Art. 19. GrundG; Ule, DVBl 1951 S 338: BGHZ 2, 273 ff [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ).

    Er macht damit vermögensrechtliche Ansprüche gegen seinen Dienstherrn geltende Ansprache dieser Art sind grundsätzlich gemäß DVO zum DBG zu §§ 142, 145, 147, 182 in der Neufassung der 1. DVO zum Bundespersonalgesetz vom 17. Juni 1950 (BGBl S 274) wie bisher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl die bereits oben erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ).

  • BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50

    Rechtsstellung verdrängter Beamter

    Für Beamtengehaltsklagen ist nach dem Deutschen Beamtengesetz, das in Schleswig-Holstein nicht aufgehoben und daher grundsätzlich noch anzuwenden ist, in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf der Rechtsweg nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern vor den ordentlichen Gerichten gegeben; daran hat das Grundgesetz nichts geändert, wie der Senat in dem zum Abdruck vorgesehenen Urteil vom 4. Juni 1951 (III ZR 120/50) dargelegt hat.
  • BGH, 18.05.1953 - III ZR 364/52

    Rechtsweg für Beamtenansprüche

    Da eine diesbezügliche Anordnung des Reichsministers des Innern nicht ergangen ist, ist es bisher, wie in der Entscheidung des Senats in BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] im einzelnen ausgeführt ist, bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten geblieben.
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 147/50

    Honorarabführung durch Klinikdirektoren

    Handelt es sich um Entgelte für dienstliche Tätigkeit des Klägers als Beamten, so ist dafür gemäss Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ).
  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Daran hat sich weder durch die Schaffung unabhängiger Verwaltungsgerichte und die Einführung der Generalklausel für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, noch durch den Erlass des Grundgesetzes (BGHZ 2, 273 ff), noch durch die Schaffung eines Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGHZ 10, 30 [32/4]) etwas geändert.
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 226/51

    Beamtenansprüche in Hessen

    Nach dieser Bestimmung stellt für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten der Rechtsweg offen, und zwar ist unter Rechtsweg im Sinne dieser Bestimmung der ordentliche Rechtsweg zu verstehen (BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ).
  • BGH, 29.01.1954 - V ZR 54/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.05.1952 - III ZR 199/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.03.1952 - III ZR 55/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.01.1952 - III ZR 148/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.10.1951 - III ZR 89/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 37/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 164/50

    Rechtsmittel

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