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| BGH, 07.12.1959 - III ZR 130/58 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BGH, 08.06.1959 - III ZR 66/58
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Auszug aus BGH, 07.12.1959 - III ZR 130/58
Diese Regel erfährt allerdings - worauf der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in seinem mündlichen Vortrage hingewiesen hat - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen eine Ausnahme: Wenn die Entschädigung in Zeiten schwankender Preise objektiv zu niedrig festgesetzt worden war, dann ist die Bewertung abzustellen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung (BGHZ 25, 225; 26, 373) oder, falls die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig war, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (BGHZ 30, 281).Der erkennende Senat hat in BGHZ 30, 281, 283 allerdings als gerichtsbekannt bezeichnet, daß die Preisverhältnisse für Trümmer-(Geschäfts-)Grundstücke in der E. Innenstadt sich seit Aufhebung des Preisstops erheblich verändert haben.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der zu entschädigende gemeine Wert dem Preise entspricht, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Grundstücks bei einer freien Veräußerung zu erzielen wäre (BGHZ 30, 281, 286).
Zukunftshoffnungen, Erwartungen und Gewinnchancen werden bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung eines Grundstücks grundsätzlich nicht berücksichtigt; nur unmittelbar bevorstehende Wertsteigerungen, für deren Erzielung bereits Vorkehrungen getroffen worden sind, können beachtlich sein (BGHZ 30, 281, 287).
- BGH, 24.02.1958 - III ZR 181/56
Enteignungsentschädigung bei Preisschwankungen
Auszug aus BGH, 07.12.1959 - III ZR 130/58
Diese Regel erfährt allerdings - worauf der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in seinem mündlichen Vortrage hingewiesen hat - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen eine Ausnahme: Wenn die Entschädigung in Zeiten schwankender Preise objektiv zu niedrig festgesetzt worden war, dann ist die Bewertung abzustellen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung (BGHZ 25, 225; 26, 373) oder, falls die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig war, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (BGHZ 30, 281).Die Kläger haben nicht einmal angedeutet, daß eine Bewertung auf Ende 1955 ungeeignet sei, obwohl sie in ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 1958 das diese Fragen behandelnde Urteil des Senats vom 24. Februar 1958 (BGHZ 26, 373) angeführt haben.
Zur Festsetzung der "richtigen" Entschädigung gelangt das Gericht - wie der Senat in BGHZ 26, 373, 375 ausgeführt hat - im allgemeinen, indem es ausgeht von greifbaren wirtschaftlichen Tatsachen, sich allgemein üblicher und anerkannter Berechnungsmethoden bedient, Sachverständige hört, die verschiedenen Ergebnisse miteinander vergleicht und am Ende daraus auf die angemessene Entschädigung schließt.
- BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56
Berechnung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 07.12.1959 - III ZR 130/58
Diese Regel erfährt allerdings - worauf der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in seinem mündlichen Vortrage hingewiesen hat - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen eine Ausnahme: Wenn die Entschädigung in Zeiten schwankender Preise objektiv zu niedrig festgesetzt worden war, dann ist die Bewertung abzustellen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung (BGHZ 25, 225; 26, 373) oder, falls die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig war, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (BGHZ 30, 281).Der Rechtssatz war dem Berufungsgericht bekannt, denn in den Entscheidungsgründen des angefochtener Urteils ist zur Begründung des Stichtages auf Mitte Dezember 1955 das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 25, 225, 230 angeführt.
- BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Enteignungsentschädigung. Preisstop
Auszug aus BGH, 07.12.1959 - III ZR 130/58
Die Bestimmung verstößt - wie der Senat wiederholt entschieden hat (BGHZ 19, 139 = NJW 1956, 178; 30, 281, 283) - hinsichtlich des Stichtages vom 1. Januar 1935, soweit es sich um vom Preisstop befreite Grundstücke handelt, gegen Art. 14 GG.Die in BGHZ 19, 139 im einzelnen begründete Folge ist, daß für die gesamte Bewertung grundsätzlich vom Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung, die gemäß § 11 HAG in dem Entziehungsbeschluß enthalten ist, auszugehen ist.
- BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 07.12.1959 - III ZR 130/58
Das Revisionsgericht kann die Anwendung des tatrichterlichen Ermessens nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf grundsätzlich fehlsamen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und ob bei ihr wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Betracht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175; 6, 62, 63). - BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51
Schätzungsgrundlagen im Urteil
Auszug aus BGH, 07.12.1959 - III ZR 130/58
Das Revisionsgericht kann die Anwendung des tatrichterlichen Ermessens nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf grundsätzlich fehlsamen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und ob bei ihr wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Betracht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175; 6, 62, 63). - BGH, 10.07.1958 - III ZR 39/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.12.1959 - III ZR 130/58
Im Urteil vom 10. Juli 1958 - III ZR 39/57 - (vgl. WM 1958, 1350, 1360) hat der Senat es als unzulässig bezeichnet, bei der Wertermittlung mehrere in ihren Grundlagen verschiedene Berechnungsmethoden in der Weise miteinander zu verquicken, daß Elemente der einen Berechnungsmethode mit Elementen einer anderen zur Ermittlung der Entschädigung verwendet werden; jedoch ist es zulässig, die nach den verschiedenen, in sich geschlossenen Berechnungsmethoden gewonnenen Ergebnisse miteinander zu vergleichen und daraus Anhaltspunkte für die endgültige Abschätzung des Grundstückswertes zu gewinnen.
- BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60
Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch …
Es ist eine Tatfrage, ob die Preise schwanken, und zwar in einem Maß, durch das der Verkehrswert, mithin die Enteignungsentschädigung, für das konkrete enteignete Grundstück nicht unwesentlich berührt wird (BGH Urteil vom 7. Dezember 1959 - III ZR 130/58 -). - BGH, 27.11.1961 - III ZR 167/60 Diesen Wert, welcher sich in der Regel einer exakten Ermittlung entzieht, kann das Gericht unter Würdigung aller dafür wesentlichen Umstände gemäß § 287 ZPO feststellen (vgl. BGHZ 29, 217, 218/9 und Urteil vom 7. Dezember 1959-III ZR 130/58).
- BGH, 24.10.1963 - III ZR 144/62
Rechtsmittel
Diesen Wert, der sich in der Regel einer exakten Ermittlung entzieht, kann das Gericht unter Würdigung aller wesentlichen Umstände gemäß § 287 ZPO feststellen (vgl. BGHZ 29, 217, 218 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] /219 und III ZR 130/58 vom 7. Dezember 1959).
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