Rechtsprechung
| BGH, 29.04.2010 - III ZR 145/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Geltendmachung von gesetzlichen Verzugszinsen anstelle von entgangenen Anlagezinsen durch einen Anspruchsteller
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 4 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1
Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Geltendmachung von gesetzlichen Verzugszinsen anstelle von entgangenen Anlagezinsen durch einen Anspruchsteller - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Streitwertentscheidung für Beschwerdeverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 14.02.2008 - 19 O 205/07
- KG, 21.04.2009 - 17 U 22/08
- BGH, 29.04.2010 - III ZR 145/09
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 145/09
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung
Auszug aus BGH, 29.04.2010 - III ZR 145/09
Da der Antrag zu Ziffer 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs, dem die Klägerin bei ihrer Berechnung selbst keinerlei Wert beigemessen hat, streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, und der Antrag zu Ziffer 4 (Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten) eine gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbeachtliche Nebenforderung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - BGH Report 2007, 571; Senat…, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09 - juris Rn. 8), liegt die Beschwer der Klägerin unter 20.000 EUR. - BGH, 26.11.2009 - III ZR 116/09
Amtshaftungsanspruch wegen eines erst nach Durchführung des …
Auszug aus BGH, 29.04.2010 - III ZR 145/09
Da der Antrag zu Ziffer 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs, dem die Klägerin bei ihrer Berechnung selbst keinerlei Wert beigemessen hat, streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, und der Antrag zu Ziffer 4 (Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten) eine gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbeachtliche Nebenforderung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - BGH Report 2007, 571; Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09 - juris Rn. 8), liegt die Beschwer der Klägerin unter 20.000 EUR.
- BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10
Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter …
§ 4 ZPO Nr. 30] und BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - III ZR 145/09, juris Rn. 1, 3). - OLG München, 12.06.2018 - 8 U 3169/17
Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Diesel-Abgas-Skandal
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderungen gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (BGH vom 29.04.2010, III ZR 145/09, und 21.12.2010, XI ZR 157/10); daher ist auch kein Hinweis des Gerichts erforderlich, § 139 II ZPO (BGH…, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rz. 37). - OLG München, 13.09.2018 - 8 U 1117/15
Grob fahrlässige Unkenntnis bei "blindem" Unterzeichnen einer Urkunde
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (BGH vom 29.04.2010, III ZR 145/09 und 21.12.2010, XI ZR 157/10).
- LG Köln, 12.02.2021 - 20 O 32/20
Schadenersatz bei Audi Q5 im Abgasskandal
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderungen gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (BGH vom 29.04.2010, III ZR 145/09, und 21.12.2010, XI ZR 157/10), so dass auch kein Hinweis des Gerichts erforderlich war (§ 139 ZPO BGH…, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 37; LG Freiburg…, Urteil vom 25.01.2019, 14 O 275/17, Rn. 36, juris). - OLG München, 14.02.2019 - 8 U 130/18
Bezeichnung eines Luftfahrzeugs als "unfallfrei"
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderung gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (BGH vom 29.04.2010, III ZR 145/09, und 21.12.2010, XI ZR 157/10). - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 423/10
Zulässigkeit der Fortführung eines Verfahrens als Anschlussrevision nach …
§ 4 ZPO Nr. 30] und BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - III ZR 145/09, juris Rn. 1, 3). - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 424/10
Zulässigkeit einer Anschlussrevision des Klägers nach Rücknahme der Revision …
§ 4 ZPO Nr. 30] und BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - III ZR 145/09, juris Rn. 1, 3). - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 102/11
Fortführung als Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision
§ 4 ZPO Nr. 30] und BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - III ZR 145/09, juris Rn. 1, 3). - OLG München, 21.12.2016 - 19 U 2625/16
Sachwalterhaftung bei Verwendung eines Prospekts
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderungen gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (BGH vom 29.04.2010, III ZR 145/09, und 21.12.2010, XI ZR 157/10). - OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 1 W 30/10
Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung
Denn die Forderung auf Rückzahlung der Einlage und ebenso die Forderung auf Ausgleich des anderweitig entgangenen Anlagezinses sind gleichwertige Berechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v. 29.04.2010 - III ZR 145/09 - juris Rn. 1); letztere hängt nicht vom Bestand der ersteren ab, sondern beide haben ihren gemeinsamen Grund in dem vom Kläger geltend gemachten fehlsamen Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten anlässlich des Beitritts des Klägers. - LG Freiburg, 25.01.2019 - 14 O 275/17
Klage des Käufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges gegen den …
- OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 1 W 32/11
Streitwertberechnung: Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung
- OLG München, 04.12.2013 - 7 U 2025/13
Höhe der Karenzentschädigung eines Handelsvertreters
- OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
Streitwert: Entgangene Zinsen aus Alternativanlage nicht streitwerterhöhend
- OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
Streitwert einer Schadensersatzklage wegen fehlgeschlagener Kapitalanlage; …
- OLG München, 24.05.2011 - 19 U 690/11
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Haftung des Beraters und der …
- LG Bamberg, 29.05.2020 - 3 S 108/19
Fahrzeugminderwert (sog. kleiner Schadensersatz) nicht ersatzfähig auf Grundlage …
- LG Bamberg, 13.05.2019 - 43 O 259/18
Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Kaufvertrag über ein Dieselfahrzeug, Marke …
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Rechtsprechung
| BGH, 24.06.2010 - III ZR 145/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung von Verzugszinsen und entgangenen Anlagezinsen bei der Festsetzung des Streitwerts eines Feststellungsantrages i.R.d. Rechtsmittelzulassung
- ra.de
- rechtsportal.de
BGB § 288 Abs. 1
Berücksichtigung von Verzugszinsen und entgangenen Anlagezinsen bei der Festsetzung des Streitwerts eines Feststellungsantrages i.R.d. Rechtsmittelzulassung - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Verfahrensrecht - Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 14.02.2008 - 19 O 205/07
- KG, 21.04.2009 - 17 U 22/08
- BGH, 29.04.2010 - III ZR 145/09
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 145/09
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 05.08.2010 - 28 U 22/10
Umfang der Verzinsung des Kaufpreises bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über …
Rn. 40 Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass nicht für den gleichen Zeitraum Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung verlangt werden können, sofern der Anlagezins nicht darüber hinaus geht (BGH, Beschuss vom 24. Juni 2010 - III ZR 145/09, BeckRS 2010, 16575, Tz. 3). - OLG Frankfurt, 20.06.2011 - 17 U 173/10
Streitwert: Streitwerterhöhung durch Anlagezinsen
Rn. 7 Soweit der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. demgegenüber mit Beschluss vom 03.09.2010 (…19 W 46/10, zit. nach juris, Rn. 6) das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen der auf Rückzahlung des investierten Kapitals gerichteten Hauptforderung (dortiger Klageantrag 1, der zudem noch Verzugszinsen umfasste) und der Forderung auf Erstattung der anderweitig erzielbarer Anlagezinsen (dortiger Klageantrag 2) bejaht hat, vermag ihm der erkennende Senat selbst unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2010 (III ZR 145/09) nicht zu folgen.Erläuternd hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, (nur) ein gegebenenfalls über den im Zahlungsantrag enthaltenen Verzugszinssatz hinausgehender Anlagezins wäre im Umfang der Differenz als eigenständige Schadensposition streitwertmäßig anzurechnen (BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 145/09 - zit. nach juris, Rn. 3).
- OLG Karlsruhe, 26.05.2011 - 4 U 187/09
Kapitalanlage: Haftung wegen bedingt vorsätzlicher Schädigung durch den Aufbau …
Sie sind als entgangene Anlagezinsen Teil des geltend gemachten Schadens (BGH - Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 145/09;… Heinrich in Musielak ZPO 8. Auflage 2011 Rn 14). - OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10
Streitwertfestsetzung: Berücksichtigung entgangenen Gewinns aus einer …
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof auch gemäß Beschluss vom 24.06.2010 (III ZR 145/09, juris) bei der Streitwertfestung für den Wert eines Anspruchs in Höhe des für eine Kapitalanlage gezahlten Betrages nebst Zinsen als entgangenen Anlagegewinn für die Zeit von der Zeichnung bis zum Eintritt des Verzuges die Zinsforderung unberücksichtigt gelassen.
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