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| BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51
Öffentlichrechtliche Verwahrung
Auszug aus BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
Falls es für das Berufungsgericht, an das die Sache in dem hier interessierenden Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muss, späterhin entscheidend auf die Frage ankommen sollte, ob das beklagte Amt die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, dann wird es zu beachten haben, dass zwar die Vorschrift des § 282 BGB auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis entsprechend anzuwenden ist und die Beweislast infolgedessen bei dem beklagten Amt liegt (u.a. BGHZ 4, 192 [195]), dass jedoch bei der Beurteilung der Schuldfrage die besonders schwierigen Verhältnisse, denen sich die Behörden in der Zeit des Zusammenbruchs allenthalben gegenübersahen, gebührende Berücksichtigung finden müssen. - BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52
Rechtsnatur eines Hilfsantrages
Auszug aus BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
Nachdem der Kläger vor dem erkennenden Senat die in den Vorinstanzen unterlassene Klarstellung seines Klagebegehrens nachgeholt und die Klagesumme ziffernmässig auf die einzelnen mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verteilt hat, sind verfahrensrechtliche Bedenken im Blick auf die Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr zu erheben (vgl. BGHZ 11, 192 ff). - BGH, 22.12.1952 - III ZR 241/51
Enteignung und Lastenausgleich
Auszug aus BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
Angesichts dessen, dass es noch gar nicht feststeht, ob überhaupt weitere Ansprüche des Klägers aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung zu bejahen und ob ausserdem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 LAG gegeben sind, besteht für den Senat auch noch keine Veranlassung, bereits jetzt zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung auch insoweit, als es sich um Kriegssachschäden i.S. des § 13 LAG handelt, noch im ordentlichen Rechtsweg neben den Forderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht werden können oder nicht (vgl. dazu BGHZ 8, 256 ff).
- BGH, 11.12.1952 - III ZR 234/51
Lastenausgleich. Behördliche Maßnahmen
Auszug aus BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
Über Anlass und Zweck der hier interssierenden Massnahmen des beklagten Amtes fehlt es bisher an Feststellungen des Berufungsgerichts, die eine genügende Grundlage für die Entscheidung der Frage abgeben könnten, ob die Massnahmen im - unmittelbaren - Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen getroffen worden sind, wie es nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines Kriegssachschadens im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG Voraussetzung ist (BGHZ 8, 189 ff; LM Nr. 5, 6, 9, 11 zu § 13 LAG). - BGH, 15.12.1955 - III ZR 144/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
Die Zustellung der Klageschrift ist mithin durch das eigene nachlässige Verhalten des Klägers verzögert worden, so dass aus diesem Grunde nicht mehr von einer "demnächstigen" Zustellung gesprochen werden kann und der Kläger aus der in Rede stehenden Vorschrift der Zivilprozessordnung nichts zu seinen Gunsten herleiten kann (vgl. im einzelnen das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 15. Dezember 1955 - III ZR 144/54 -). - BGH, 25.03.1954 - III ZR 389/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
Dabei ist aber - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1954 (III ZR 389/52 - S 6 -) in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 145, 56 [70]) dargelegt hat - zu berücksichtigen, dass der Geschädigte wegen der Ungewissheit, ob er anderweitig Ersatz erlangen kann, nicht beliebig mit der Klageerhebung warten darf, ohne von selten der in Anspruch genommenen Körperschaft die Erhebung der Verjährungseinrede befürchten zu müssen. - BGH, 25.01.1954 - III ZR 238/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
Denn eine Beschlagnahme, die nicht zu einer Änderung der Besitz- oder Gewahrsamsverhältnisse führt und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit zu eigenen Sorgfalts- und Schutzmassnahmen nimmt, begründet für sich allein für die beschlagnahmende Stelle hinsichtlich der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände grundsätzlich noch keine besonderen Obhutspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen könnte (Urteile des Senats vom 17. Februar 1955 - III ZR 127/53 - [S 5] und vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 - [S 10/11] sowie das oben erwähnte Urteil vom 2. Februar 1956). - BGH, 17.02.1955 - III ZR 127/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
Denn eine Beschlagnahme, die nicht zu einer Änderung der Besitz- oder Gewahrsamsverhältnisse führt und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit zu eigenen Sorgfalts- und Schutzmassnahmen nimmt, begründet für sich allein für die beschlagnahmende Stelle hinsichtlich der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände grundsätzlich noch keine besonderen Obhutspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen könnte (Urteile des Senats vom 17. Februar 1955 - III ZR 127/53 - [S 5] und vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 - [S 10/11] sowie das oben erwähnte Urteil vom 2. Februar 1956). - RG, 29.06.1934 - III 22/34
1. Kann eine Versicherungsgesellschaft, die auf Grund des Versicherungsvertrags …
Auszug aus BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
Dabei ist aber - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1954 (III ZR 389/52 - S 6 -) in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 145, 56 [70]) dargelegt hat - zu berücksichtigen, dass der Geschädigte wegen der Ungewissheit, ob er anderweitig Ersatz erlangen kann, nicht beliebig mit der Klageerhebung warten darf, ohne von selten der in Anspruch genommenen Körperschaft die Erhebung der Verjährungseinrede befürchten zu müssen.
- BGH, 26.04.1976 - III ZR 26/74
Klage wegen Amtspflichtverletzung gegen einen Nachlassrichter - Grundlagen und …
Da der Beklagte zu 2) nur haftet, wenn der Kläger auf andere Weise Ersatz nicht zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Klägers, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann (BGH LM Nr. 20 zu § 852 BGB), oder in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger im Prozeßwege oder auf andere Weise sich hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderer Ersatzanspruch zusteht (RGZ 145, 56, 70; Senatsurteile v. 25.3.1954 - III ZR 389/52 - und v. 13.2.1956 - III ZR 147/54;… RGRK a.a.O. § 852 Anm. 12). - BGH, 20.09.1968 - V ZR 50/67
Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Voraussetzungen einer …
Von diesem Zeitpunkt an ist dann bei im übrigen gegebenen Voraussetzungen die dreijährige Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu berechnen (RGZ 145, 56, 70/71; BGH VersR 1964, 865, 868; BGH Urteile vom 25. März 1954 - III ZR 389/52 S. 6 und vom 13. Februar 1956 - III ZR 147/54 S 12/13;… vgl. auch BGB RGRK a.a.O. § 852 Anm. 12). - BGH, 09.04.1956 - III ZR 174/55
Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung entsteht ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis, wenn eine Behörde in Verfolgung staatlicher Belange Sachen einer Privatperson in Besitz nimmt und damit den Berechtigten an eigenen Obhuts- und Sicherungsmaßnahmen hindert (RGZ 115, 249; 166, 218; BGHZ 3, 162; 4, 192; III ZR 204/54 vom 2. Februar 1956 und III ZR 147/54 vom 13. Februar 1956). - BGH, 30.04.1959 - III ZR 9/58
Rechtsmittel
Auf den Ort der Verwahrung kann es dabei nicht entscheidend ankommen, so daß die Erwägungen im Urteil BGHZ 3, 162, 172; LM Nr. 1 zu § 688 BGB; LM Nr. 2 zu Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen) und III ZR 147/54 vom 13. Februar 1956 auch hier zutreffen können.
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