Rechtsprechung
| BGH, 28.10.2004 - III ZR 163/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 544
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzung für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Klärung der Frage, ob die Entlastung eines Hausverwalters auch außerhalb der Verwaltung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz möglich ist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 § 157
Anforderungen an die Erklärung der Entlastung eines Verwalters - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 29.10.2002 - 12 O 389/98
- OLG Köln, 17.12.2003 - 17 U 181/02
- BGH, 28.10.2004 - III ZR 163/04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03
Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über …
Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 163/04
Die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 156, 19 = NJW 2003, 3124 und zwei Kommentarstellen (…Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearbeitung, § 666 Rn. 11 und RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 666 Rn. 26) in erster Linie als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die "Entlastung" eines Hausverwalters auch außerhalb der Verwaltung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Betracht kommt, stellt sich hier nicht. - OLG Köln, 17.12.2003 - 17 U 181/02
Ansprüche der Auftraggeber aufgrund eines Hausverwaltervertrages; Voraussetzungen …
Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 163/04
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2003 - 17 U 181/02 - wird zurückgewiesen.
- BGH, 14.04.2011 - III ZR 30/10
Bergfreie Bodenschätze
Insoweit geht es nämlich lediglich um das Vorenthalten der Möglichkeit, in einer bestimmten Weise Gewinn zu erzielen; diese Beeinträchtigung einer bloßen Chance hat aber an dem eigentumsmäßigen Schutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs keinen Anteil (st. Rspr. z.B. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 163/04, BGHZ 161, 305, 312; vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99, WM 2000, 2016, 2018 und vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 357 f).
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