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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1964 - III ZR 180/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,3205
BGH, 11.05.1964 - III ZR 180/63 (https://dejure.org/1964,3205)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1964 - III ZR 180/63 (https://dejure.org/1964,3205)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1964 - III ZR 180/63 (https://dejure.org/1964,3205)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.1959 - V ZR 18/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.05.1964 - III ZR 180/63
    Dabei würden selbst Beweggründe, die bei objektiver Beurteilung als ungewöhnlich, wenn nicht gar als unsachlich, zu betrachten wären, eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen (vgl. BGH Urteil vom 17. November 1959 - V ZR 18/59 - LM zu BGB § 2271 Nr. 9).

    Der - auch für den vorliegenden Fall unstreitig zutreffende - Umstand, daß das Rechtsgeschäft das Haupt- und Kernstück des Erblasservermögens erfaßt, reicht hiernach zur Annahme einer Nichtigkeit ebensowenig aus wie die Gefahr oder Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung des Schlußerben oder eine (überwiegende) Unentgeltlichkeit der Verfügung, die es fraglich erscheinen läßt, ob der Schlußerbe beim Erbfall noch einen Gegenwert im Nachlaß vorfinden wird; denn er hat zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft auf die Erbmasse (BGH NJW 1960, 524), und insbesondere deutet die Regelung in den §§ 2287, 2288 BGB, die selbst bei absichtlich benachteiligenden Schenkungen nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch vorsieht, in die Richtung, daß die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts als solches nicht in Zweifel gestellt werden soll.

  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    Auszug aus BGH, 11.05.1964 - III ZR 180/63
    Die Entscheidung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das der durch ein gemeinschaftliches Testament gebundene, überlebende Ehegatte über Vermögensgegenstände abgeschlossen hat, auf die das Testament sich bezieht, wegen der durch das Testament geschaffenen Bindung nichtig ist, muß davon ausgehen, daß dem überlebenden Ehegatten nur dem Testament widersprechende Verfügungen von Todes wegen verwehrt sind, er jedoch an Rechtsgeschäften unter Lebenden nicht gehindert ist, da § 2286 BGB für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt (BGHZ 31, 13, 15) [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58] .
  • BGH, 26.02.1958 - IV ZR 245/57

    Unentgeltliche Verfügung des Vorerben

    Auszug aus BGH, 11.05.1964 - III ZR 180/63
    Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden konnte sie jedoch über das ererbte wie über das ursprünglich eigene Vermögen grundsätzlich frei verfügen (BGHZ 26, 274, 278 [BGH 24.01.1958 - IV ZR 234/57] ; 26, 378, 381), [BGH 26.02.1958 - IV ZR 245/57] soweit dem nicht allgemeine Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
  • BGH, 24.01.1958 - IV ZR 234/57

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BGH, 11.05.1964 - III ZR 180/63
    Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden konnte sie jedoch über das ererbte wie über das ursprünglich eigene Vermögen grundsätzlich frei verfügen (BGHZ 26, 274, 278 [BGH 24.01.1958 - IV ZR 234/57] ; 26, 378, 381), [BGH 26.02.1958 - IV ZR 245/57] soweit dem nicht allgemeine Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
  • BGH, 22.02.1961 - V ZR 175/59
    Auszug aus BGH, 11.05.1964 - III ZR 180/63
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1961 - V ZR 175/59 - (NJW 1961, 1111) ist grundsätzlich eine vom Gesetz (§ 2286 BGB) ausdrücklich gestattete Verfugung unter Lebenden und deshalb weder ein Verstoß gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten gegeben, wenn der überlebende Ehegatte das mit der Verfügung verbundene Vermögensopfer schon zu Lebzeiten selbst erbringt.
  • BGH, 29.10.1964 - III ZR 13/63

    Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils - Voraussetzungen der …

    Das hat den jetzt erkennenden Senat im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des V. Zivilsenats (Urteile vom 12. Oktober 1960, V ZR 65/59 = FamRZ 1961, 76, 78; vom 22. Februar 1961, V ZR 175/59 = NJW 1961, 1111; vom 2. Oktober 1963, V ZB 140/61 = DNotZ 1964, 234) dazu geführt, eine Nichtigkeit von derartigen Rechtsgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag getroffenen bindenden Verfügung von Todeswegen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen und ein Rechtsgeschäft, das sich seiner rechtlichen Gestalt nach als Rechtsgeschäft unter lebenden darstellt, grundsätzlich dann als gültig und nicht als unwirksamen Versuch zur Umgehung des Testierverbotes zu werten, wenn die in dem Rechtsgeschäft vorgesehenen und mit ihm angestrebten Regelungen nicht erst nach dem Tode des Erblassers, sondern bereits zu dessen Lebzeiten zum Tragen kommen und verwirklicht werden sollen (vgl. die - nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen - Urteile vom 11. Mai 1964, III ZR 132/63 und III ZR 180/63 sowie vom 9. Juli 1964, III ZR 239/62).
  • BGH, 16.05.1966 - III ZR 206/64

    Errichtung eines notariellen Testaments - Räumung und Herausgabe einer Wohnstelle …

    Das hat den hier erkennenden Senat im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des V. Zivilsenats (Urteile vom 12. Oktober 1960, V ZR 65/59 = FamRZ 1961, 76, 78; vom 22. Februar 1961, V ZR 175/59 = NJW 1961, 1111; vom 2. Oktober 1963, V ZR 140/61 = NJW 1964, 547; vgl. dazu auch die Übersicht bei Mattern DNotZ 1964, 196 ff) dazu geführt, eine Nichtigkeit von derartigen Rechtsgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag getroffenen bindenden Verfügung von Todeswegen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen und ein Rechtsgeschäft, das sich seiner rechtlichen Gestalt nach als Rechtsgeschäft unter Lebenden darstellt, grundsätzlich dann als gültig und nicht als unwirksamen Versuch zur Umgehung des Testierverbotes zu werten, wenn die in dem Rechtsgeschäft vorgesehenen und mit ihm angestrebten Regelungen nicht erst nach dem Tode den Erblassers, sondern bereits zu dessen Lebzeiten zum Tragen kommen und verwirklicht werden sollen (vgl. die Urteile vom 11. Mai 1964, III ZR 132/63 = DNotZ 1965, 357 und III ZR 180/63, vom 9. Juli 1964, III ZR 239/62, und vom 29. Oktober 1964, III ZR 13/63 = DNotZ 1965, 617 = FamRZ 1965, 41).
  • BGH, 09.07.1964 - III ZR 239/62

    Rechtsmittel

    Diese Überlegung, daneben die Erwägung, daß die auch für bindende Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten geltenden Vorschriften der §§ 2287, 2288 BGB beeinträchtigende Schenkungen des überlebenden Ehegatten, die einen besonders schweren Verstoß gegen die Bindung bedeuten, nur zur Grundlage eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs machen und auch dies nur im Falle einer Benachteiligungsabsicht des Geschenkgebers, haben den jetzt erkennenden Senat dazu geführt (Urteile vom 11. Mai 1964 III ZR 132/63 und III ZR 180/63), im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 22. Februar 1961 V ZR 175/59 in NJW 1961, 1111; auch Urteil vom 12. Oktober 1960 V ZR 65/59 Seite 12/13) eine Nichtigkeit von Zweitgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer bindenden Verfügung von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu bejahen.
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