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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2003 - III ZR 184/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1818
BGH, 20.02.2003 - III ZR 184/02 (https://dejure.org/2003,1818)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2003 - III ZR 184/02 (https://dejure.org/2003,1818)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - III ZR 184/02 (https://dejure.org/2003,1818)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Sittenwidrigkeit einer Vertriebsprovision, übliche Maklerprovision, Grundstücksverkauf, Bereicherungsanspruch, Maklerdienstvertrag, Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, Dispositionsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 699
  • MDR 2003, 682
  • NZM 2003, 408
  • VersR 2003, 1035
  • WM 2003, 2056
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG …

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 184/02
    Im übrigen hat es nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen diejenige Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 BGB trägt, die sich auf die Sittenwidrigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts beruft, hier also nicht die Beklagte, sondern die Klägerin (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 53, 369, 379; BGHZ 95, 81, 85; Senatsurteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089).
  • BGH, 20.03.1985 - IVa ZR 223/83

    Begriff des Verwendens von AGB; Formularmäßige Vereinbarung eines …

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 184/02
    a) Zu dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages gehört es, daß es sich bei der Tätigkeit des Auftragnehmers um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit handelt, eine Vergütungspflicht im Grundsatz an den erfolgreichen Nachweis oder die erfolgreiche Vermittlung anknüpft und daß der Auftraggeber frei ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (BGH, Urteile vom 20. März 1984 - IVa ZR 223/83 = NJW 1985, 2477 f; vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 103/86 = NJW 1988, 967, 968; Urteil vom 17. April 1991 - IV ZR 112/90 = NJW-RR 1991, 914, 915).
  • BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 103/86

    Einordnung von Finanzierungsverträgen als Maklerwerkvertrag; Entstehung des …

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 184/02
    a) Zu dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages gehört es, daß es sich bei der Tätigkeit des Auftragnehmers um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit handelt, eine Vergütungspflicht im Grundsatz an den erfolgreichen Nachweis oder die erfolgreiche Vermittlung anknüpft und daß der Auftraggeber frei ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (BGH, Urteile vom 20. März 1984 - IVa ZR 223/83 = NJW 1985, 2477 f; vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 103/86 = NJW 1988, 967, 968; Urteil vom 17. April 1991 - IV ZR 112/90 = NJW-RR 1991, 914, 915).
  • BGH, 29.06.1979 - III ZR 156/77

    Rechtswirkungen eines Geständnisses

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 184/02
    Im übrigen hat es nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen diejenige Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 BGB trägt, die sich auf die Sittenwidrigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts beruft, hier also nicht die Beklagte, sondern die Klägerin (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 53, 369, 379; BGHZ 95, 81, 85; Senatsurteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089).
  • BGH, 17.04.1991 - IV ZR 112/90

    Rechtliche Einordnung eines Baubetreuungsvertrages; Bemessung des Entgelts nach …

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 184/02
    a) Zu dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages gehört es, daß es sich bei der Tätigkeit des Auftragnehmers um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit handelt, eine Vergütungspflicht im Grundsatz an den erfolgreichen Nachweis oder die erfolgreiche Vermittlung anknüpft und daß der Auftraggeber frei ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (BGH, Urteile vom 20. März 1984 - IVa ZR 223/83 = NJW 1985, 2477 f; vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 103/86 = NJW 1988, 967, 968; Urteil vom 17. April 1991 - IV ZR 112/90 = NJW-RR 1991, 914, 915).
  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 196/83

    Maklerprovision für Steuerberater

    Auszug aus BGH, 20.02.2003 - III ZR 184/02
    Im übrigen hat es nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen diejenige Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 BGB trägt, die sich auf die Sittenwidrigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts beruft, hier also nicht die Beklagte, sondern die Klägerin (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 53, 369, 379; BGHZ 95, 81, 85; Senatsurteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089).
  • BGH, 29.01.2026 - I ZR 129/25

    Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer …

    Liegt es aber nicht in der Rechtsmacht des Maklers, den Abschluss des Hauptvertrags herbeizuführen, weil sein Auftraggeber frei in der Entscheidung ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (siehe nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 184/02, NJW-RR 2003, 699 [juris Rn. 9] mwN), ist der Makler auch keinem darauf gerichteten Beseitigungsanspruch ausgesetzt.
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZR 51/11

    Missverhältnis von Leistungen bei Immobilienpräsentation: Monatliche …

    Ebenso kann nicht aus dem Umstand, dass bei Vereinbarungen über den Vertrieb steuerbegünstigter Kapitalanlagen Vergütungen weit über den Sätzen von Maklerprovisionen üblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 184/02, WM 2003, 2056, 2057), die Wirksamkeit der vorliegenden Abrede hergeleitet werden, die gerade keine Abschlussprovisionen zum Gegenstand hat.
  • OLG Brandenburg, 14.10.2009 - 4 U 11/09

    Maklervertrag: Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung bei Vereinbarung …

    Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung eines Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision von 3 bis 5 % des Kaufpreises zu (so etwa BGH, Urteil vom 20.02.2003 - III ZR 184/02 - Rn. 11;… ferner Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99 - Rn. 11, jeweils zit. nach juris).

    bb) Allerdings hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die vereinbarte Provision sittenwidrig überhöht war, nicht stets die übliche Maklerprovision unbesehen zugrunde gelegt werden könne (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.02.2003 - III ZR 184/02 - Rn. 11, zit. nach juris).

  • OLG München, 05.08.2024 - 36 U 3263/23

    Maklervertrag, Erfolgshonorar, Anschlußberufung, Vergütungsanspruch, …

    Zum gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages gehört es, dass es sich bei der Tätigkeit des Auftragnehmers um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit handelt, eine Vergütungspflicht im Grundsatz an den erfolgreichen Nachweis oder die erfolgreiche Vermittlung anknüpft und dass der Auftraggeber frei ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (BGH, Urteil vom 20.02.2003, III ZR 184/02, NJW-RR 2003, 699, juris Rdnr. 9).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2025 - 5 U 123/23

    Zur vertraglichen Einordnung eines Advisory Agreements

    Zum gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages gehört es, dass eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erbracht wird, eine Vergütungspflicht im Grundsatz an den erfolgreichen Nachweis oder die erfolgreiche Vermittlung anknüpft und der Auftraggeber frei ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (z. B. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003, III ZR 184/02, juris Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 174/07

    Maklervergütung: Sittenwidrigkeit einer Übererlös-Provision bei einem …

    Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (so zuletzt BGH, Urteile vom 20. Februar 2003 - III ZR 184/02 - und vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 -).
  • AG Zittau, 09.06.2016 - 14 C 319/13

    Doppeltätigkeit des Maklers ist zulässig!

    Auch die zitierte Entscheidung des BGH (Az.: III ZR 184/02) hilft nicht weiter, da der BGH dort eine Provision von 3 bis 5% gerade nicht für generell üblich und heranziehbar hält (in dem dortigen Fall war die Üblichkeit einer Provision von 30% zu prüfen), sondern auf die jeweilige Situation und das jeweilige Objekt abstellt (es handelte sich dort um eine Immobilie aus dem Bereich steuerbegünstigter Kapitalanlagen).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2008 - 24 U 108/07

    Beanspruchung von Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im …

    Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterscheidet sich von einem Maklervertrag aber in einem weiteren und jeder analogen Anwendung der §§ 652 BGB entgegenstehenden Merkmal: Zu dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages gehört es (unter anderem), dass der Auftraggeber frei ist, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will oder nicht (BGH NJW-RR 2003, 699;… Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., Einf. v. § 652 Rn. 1).
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