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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1962 - III ZR 187/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,1183
BGH, 17.09.1962 - III ZR 187/61 (https://dejure.org/1962,1183)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1962 - III ZR 187/61 (https://dejure.org/1962,1183)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1962 - III ZR 187/61 (https://dejure.org/1962,1183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 21
  • NJW 1962, 2299
  • MDR 1963, 33
  • VersR 1962, 1152
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66

    Haftung der Stationierungsstreitkräfte

    Daß sich die Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze in Fällen dieser Art aus Art. 8 Abs. 4 FV ergibt, ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 30, 154, 155 [BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58]; 33, 339, 342 [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59]; 35, 95, 96 [BGH 17.04.1961 - III ZR 34/60]/99; 38, 21, 23; 42, 176, 181).

    Das Verhalten der Angehörigen der Streitkräfte darf also für die Haftung als schuldhafte unerlaubte Handlung gewertet werden, obwohl es für sie wegen der Befreiungsvorschriften vielleicht nicht rechtswidrig oder pflichtwidrig ist (BGHZ 38, 21 [BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61]).

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 119/64

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen am Fahrbahnrand abgestellten Kranwagen …

    Der erkennende Senat hat die Bedeutung dieser Bestimmung - wie das Berufungsgericht richtig anführt - in seinem Urteil in der Sache Ahlers gegen Bundesrepublik vom 7. Januar 1960 - III ZR 49/59 - offengelassen, dagegen in der Entscheidung vom 17. September 1962 - III ZR 187/61 - (BGHZ 38, 21 [BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61] = NJW 1962, 2299) ausführlich behandelt und dieser Entscheidung den Leitsatz vorangestellt:.

    Es konnte weiter in den festgestellten Tatsachen hinreichende Grundlagen für die Annahme eines Verschuldens finden; denn auch der erkennende Senat hat in BGHZ 38, 21, 25 [BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61]/26 für die Feststellung eines schuldhaften Handelns die Erwägung genügen lassen, daß ein deutsches Truppenfahrzeug sich in diesem Zustande, auf der Straße nur befinden konnte, wenn der Fahrer oder eine Kommandestelle Pflichten schuldhaft verletzt hatte, wobei in zulässiger Weise von dem eingetretenen Erfolg her auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen worden, ist (vgl. LM zu ZPO § 286 C Nr. 26).

  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 55/62

    Clubhaus - Enteignender Eingriff, Immissionen

    Berufungsgerichts, die Organe der Streitkräfte hätten schuldhaft gehandelt' f ührt:eine;"hoheitlich 'öffentlichen-ihie-sse â- fliegende'â- â- 'â- öder selbst eine hoheitlich genehmigte «- -private .gewerbliche Tätigkeit .'zu über-u' i;;.; mäßigen immiesi'ohejd." so; .begründet dieser 0mstand" regelmäßig mindestensâ- ..â- insoweit kein Verschulden als die Einwirkungen durch die Tätigkeit notwendig verursacht wer den ;eben deshalbwird de m v o n ihnen Betroffenen der vom Nachweis eines Verschuldens unabhängige Entschädigungsanspruch zuerkannto Allerdings entfällt nicht" wie die Revision der Beklagten meint jedes Verschulden der Organe der Streitkräfte deshalb, weil der Betrieb des Clubs deren hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen isto Nach Art. 8 Abs« 4 BV ist die Rechtslage so zu beurteilen, wie wenn unter sonst gleichen Voraussetzungen die Bundeswehr den Club betreiben würdeo Dabei ist es unerheblich, ob die St re itk räfte etwa auf -Gmndderbestehenden Staats vor----- - träge oder der tatsächlich bestehenden Verhältnisse in gewissen Beziehungen freier gestellt sind als die Bundeswehr o. Denn wie der erkennende Senat in BGHZ 38, 21 aus gesprochen hat, kann das Verhalten von Angehörigen der 'Stationierungsstreitkräfte selbst dann haftungsrechtlich als unerlaubte Handlung gewertet werden, wenn es infolge einer den Streitkräften durch Staatsvertrag eingeräumten Befreiung von der Einhaltung deirfcseller Vorschriften nicht rechtswidrig isto.
  • BGH, 22.05.1980 - III ZR 121/79

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die Amtshaftung bei Verkehrsunfall eines …

    Denn die Einschaltung nur einer Schlußleuchte entsprach nicht den deutschen Verkehrsvorschriften (vgl. dazu BGHZ 38, 21, 24 f) [BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61].

    Die unter 3. angestellte Erörterung gibt im Hinblick auf BGHZ 38, 21 [BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61] im übrigen keinen Anlaß, eine Annahme der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit ins Auge zu fassen.

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64

    Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze bei der Abgeltung von Stationierungsschäden; …

    Nach ständiger Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht ausgeht, gelten im Falle einer schädigenden Amtopflichtverlotzung Ansprüche des Geschädigten gegen einen Sozialveroicherungsträgcr als anderweite Eroatzmöglichkeit in Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB, soweit sie den entstandenen Schaden decken; die Folge ist, daß insoweit kein Anspruch aus Amtopflichtvcrletzung entsteht, der nach § 1542 BVO auf den yeroicherungoträgcr übergehen könnte (BGHZ 31, 148, 150 mit Bachweisen)" Bas gilt auch für Fälle, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180 f)0 Babei wird die dienstliche Tätigkeit der Stationierungestreitkräfte in demselben Umfange als hoheitlich gewertet, wie dies für die Bundeswehr zutrifft" Bas folgt aus der Bestimmung des Art" 8 Abs" 4 Satz 1 FV, nach der bei der Abgeltung von Stationierungscchädcn die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde" Hätte ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall, um den es hier geht, unter sonst gleichen Umständen verschuldet, so wäre dies im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit geschehen und der Fahrer hätte sich einer Amtopflichtverlotzung schuldig gemacht" Bas zweifelt auch die Revision nicht an" Gleichwohl will sie entgegen der ständigen Rechtsprechung (u"a" BGHZ 30, 154, 155; 33, 339, 342 - ein den vorliegenden weitgehend gleichender Fall 35, 95, 99 und 374; 38, 21, 25; 42, 176, 181) bei Stationierungoschäden allgemein die Annahme hoheitlicher Tätigkeit der Angehörigen der Streitkräfte ablehnen und damit die Anwendung des § 839 BGB und insbesondere des Absatzes 1 Satz 2 dieser Bestimmung vermeiden" Zur Begründung verweist sie auf die gegen das Urteil des Senats vom 26« September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbcschwcrdc der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2" Mai 1967 - l.BvR 578/63 - verworfen worden ist« Ihre Ausführungen hierzu, die sic in der mündlichen Verhandlung noch naher erläutert hat, gehen im wesentlichen dahin;.

    Vorschriften des allgemeinen deutschen Deliktsrechts, nicht aber die Amtshaftungsgrundsätze berücksichtigt werden dürfen" Nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung soll vielmehr die Haftung der Stationierungsstreitkräfte für die auf deutschem Boden durch ihre Truppen verursachten Schadensfälle soweit wie möglich derjenigen entsprechen, die die Bundesrepublik für die von der Bundeswehr verursachten Schäden trifft" Bas bedeutet, daß sich ihre Haftung für einen von ihren Angehörigen verursachten Schaden nach Amtshaftungcgrundoätzen richtet, wenn dies bei einem Schaden der Ball wäre, der in gleicher Weise von Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden ist" Das trifft grundsätzlich dann zu, wenn ein Soldat auf einer Dienstfahrt einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Schaden zufügt" In diesem Ball ist der von einem Soldaten der Bundeswehr angerichtetc Schaden regelmäßig auf eine Amtcpflichtsverletzung zurück zuführen, da den Soldaten bei der Teilnahme am all gemeinen Straßenverkehr in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber die Amtspflicht obliegt, die zu ihrem Schutz erlasse nen Verkehrsregeln zu beachten, und eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die Dienstfahrt eines Soldaten militärischen Zwecken und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient" Gleiches hat für die haftungsrechtliche Beurteilung für den bei einer Dienstfahrt von einem Angehörigen der Stationierungsctreitkräfte verursachten Schaden zu gelten" Dabei kann es dahinstehen, ob und inwieweit die Stationierungcctreitkräfte und ihre Angehörigen bei Erfüllung militärischer Aufgaben Hoheitsgewalt ausübeno Denn nach Art" 8 Abs" 4 BV soll gerade für die haftungsrechtliche Beurteilung der besondere Status der Stationierungsstreitkräfto und ihrer Angehörigen außer Betracht bleiben und sollen haftungsrechtlich die Stationierungsstreitkräftc der Bundesrepublik und ihre Angehörigen den Angehörigen der Bundeswehr ohne Rücksicht auf die sich insoweit aus ihrem Status etwa ergebenden Untei'- schiede gleichgestellt werden" Deshalb bestimmt beispielsweise Art" 8 Abs" 4 Satz 2 FV, daß die für die Stationierungstruppen bestehenden Befreiungen von deutschen Verkehrsvorschriften zugunsten der Beschädigten außer Betracht bleiben sollen" Danach müssen sich die Streitkräfte haftungsrechtlich so behandeln lassen, als ob dio Befreiungsvorschriften nicht bestünden" Das Verhalten der Angehörigen der Streitkräfte darf also für die Haftung als schuldhafte unerlaubte Handlung gewertet werden, obwohl cs für sic wegen der Befreiungsvorschriften vielleicht nicht rechtswidrig oder pflichtwidrig ist (BGHZ 38, 21)" Ebensowenig sollen nach der positiven Regelung des Art" 8 Abs" 4 Satz 1 FV staats- oder völkerrechtliche Gründe ein Hindernis bilden, die Teilnahme der Stationierungstruppen am Straßenverkehr haftungsrechtlich als hoheitliche Tätigkeit und die insoweit anderen Verkehrsteilnehmern obliegenden Pflichten als Amtspflichten im Sinne von § 839 BGB zu beurteilen" Es kommt des halb nicht darauf an, daß den Stationierungsstreitkräften auch nach Beendigung des Besatzungsregimes auf Grund dos Truppcnvertragos in zahlreichen Beziehungen eine Sonderstellung eingeräumt war, wo nach sie nur zum Teil der deutschen Gerichtsbarkeit und Rechtsordnung unterlagen, im übrigen aber 12 /.

  • BGH, 10.12.1964 - III ZR 169/63

    Berücksichtigung des ererbten Vermögens bei der Bemessung entgangenen Unterhalts …

    Es hätte daher einer Prüfung bedurft, welche Verstöße der französischen Soldaten gegen die auch für sie geltenden deutschen Verkehrsvorschriften (vgl. insbesondere §§ 5 Abs. 1, 2, 19 Abs. 2, 46 Abs. 2 StVO i.d.F. vom 24. August 1953 (BGBl I 1201); Arte 17 Abs. 3 des Truppenvertrags i.d.F. vom 30. März 1955 (BGBl II 321); BGHZ 38, 21, 22) in Frage kommen.
  • BGH, 24.01.1966 - III ZR 111/64

    Fehler eines Berufungsgerichtes bei der Beurteilung eines Schadensausgleiches im …

    Die britischen Streitkräfte waren nicht an alle deutschen Verkehrsvorschriften gebunden (vgl. BGHZ 38, 21 [BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61] ).
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