Rechtsprechung
| BGH, 21.10.1954 - III ZR 210/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eingruppierung eines entlassenen und nun im Wartestand befindlichen Beamten auf Lebenszeit - Verwendung entsprechend der früheren Rechtsstellung - Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn - Nichtbefolgung einer Anweisung zur Weiterbeschäftigung als Amtspflichtverletzung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Schleswig, 08.05.1951 - 2 U 37/51
- BGH, 21.10.1954 - III ZR 210/51
Papierfundstellen
- BGHZ 15, 84
- NJW 1954, 1929
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 210/51
Die Frage, ob dem Kläger Ansprüche, wie er sie mit der Klage geltend macht, auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zustehen, die eine günstigere Regelung enthalten, als sie das Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG trifft, und die nach dessen § 33 Abs. 3 Satz 2 unberührt geblieben sind, hat das Berufungsgericht in nichtrevisibler Auslegung Schleswig-Holsteinischen Landesrechts verneint (vgl. BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [15]). - BGH, 05.07.1954 - III ZR 30/53
Gesetz zu Art. 131 GrundG
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 210/51
Hinsichtlich der Gültigkeit dieser Bestimmung in ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall gelten entsprechende Erwägungen, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1954 (BGHZ 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53] = NJW 54, 1481) angestellt hat.
- BGH, 09.01.1956 - III ZR 195/54
Rechtsmittel
Solange diese noch nicht getroffen war, bestand für den Dienstherrn dem Beamten gegenüber nicht die Pflicht, von der bloßen rechtlichen Möglichkeit der Wiedereinstellung (so BGHZ 15, 84 ff) oder hier von der bloßen rechtlichen Möglichkeit der Zurruhesetzung Gebrauch zu machen.Derartiges liegt hier gerade so wie in dem in BGHZ 15, 84 [86] entschiedenen Fall nicht vor.
- BGH, 29.11.1956 - III ZR 70/55
Amtspflichten bei Beamtenwiedereinstellung
Der Senat hat zwar entschieden, daß für derartige Beamte auch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht kein Anspruch auf Wiederverwendung herzuleiten ist, weil ihr Beamtenverhältnis unter dem Vorbehalt künftiger gesetzlicher Regelung stand (BGHZ 15, 84). - BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52 Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ungeachtet; der von Reinicke (NJW 1952, 3) erhobenen Bedenken der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/51 - (NJW 1951, 759) übernommenen neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbes. RGZ 168, 1 [12]) gefolgt werden kann, wonach § 826 BGB nicht nur in dem hier unstreitig nicht vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem das rechtskräftige Urteil in sittenwidriger Weise erwirkt oder erschlichen ist, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch schon dann, wenn von einem zwar nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit Gebrauch gemacht wird; denn auch diese Rechtsprechung knüpft die Anwendbarkeit des § 826 BGB an die streng zu beurteilende Voraussetzung, daß besondere Umstände vorliegen müssen, die die Ausnutzung des unrichtigen Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen.
- BAG, 12.04.1957 - 1 AZR 262/54
Angestellte im öffentlichen Dienst - Verfassungsgemäße Anwendung
Damit ist ein Verstoß gegen Art« 3 Abs, 1 GG durch § 77 Regelungsgesetz für den vorliegenden Rechtsstreit zu verneinen0 Ist somit § 77 im zur Entscheidung stehenden Pall nicht verfassungswidrig (von der Rechtswirksamkeit des § 77 geht auch der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in mehreren Entscheidungen aus? BAG 3, 124; Urteile vom 4 p Dezember 1956 - 3 AZR 260/54; vom 29. Januar 1957 - 3 AZR 618/54} AP Nr" 5 zu § 52 Regelungsgesetz; vgl, auch BGHZ 14, 138 - LM Nr" 3 zu § 77 Gesetz zu Art«, 131 GG mit zustimmender Anmerkung von Pagendarm; BGH NJW 1954, 1807; BGHZ 15, 84; a. M. Großer Zivilsenat des BGH in BGHZ 13, 265 /311 ff"/ "für einen extremen Sonderfall", so BGHZ 14, 145), so er weist sich die Rechtsansicht des Vorderrichters als rechts irrturnsfrei, daß durch § 77 Regelungsgesetz die Klage auf Peststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses ausgeschlossen sei«, Aber auch die Hilfsanträge des Klägers sind dann unbegründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Wiedereinstellung nicht zusteht, er insbesondere gemäß § 76 Regelungs- 18 -. - LG Frankenthal, 26.04.2012 - 8 O 47/11
Unfallschadenentstehung "beim Betrieb" des Fahrzeugs bei Brand
Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 15, 84). - BGH, 07.03.1955 - III ZR 182/53
Rechtsmittel
Deshalb kann auch das Unterlassen einer derartigen Wiederverwendung als solches keine Fürsorgepflichtverletzung darstellen (vgl. BGHZ 15, 84). - BGH, 18.09.1961 - III ZR 119/60
Rechtsmittel
Denn die Unterbringung ist nur eine im allgemeinen öffentlichen Interesse geschaffene Obliegenheit bestimmter juristischer Personen des öffentlichen Rechts, wobei nur deren Reflexwirkung den zur Teilnahme an der Unterbringung Berechtigten zu Güte kommt (…Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Aufl. § 11 Anm. 3; BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] ; 15, 84 [BGH 21.10.1954 - IV ZR 30/54] ; 22, 258 [BGH 29.11.1956 - III ZR 235/55] ; BVerwG 4, 229; BDH 1, 55; 3, 21; OVG Münster DVBl 1955, 437). - BGH, 12.10.1959 - III ZR 110/58
Rechtsmittel
Das steht in Übereinstimmung mit der jetzt herrschenden Rechtsansicht (vgl. hierzu BGHZ 15, 84, 86; 22, 258, 262; BVerwG in RiA 1957, 188, 189, OVG Lüneburg in ZBR 1955 S. 252; Urt. VGH München vom 13. Januar 1958, VGHE n.F. Bd. 11 S. 55, insbes. S. 58;… Anders G 131 3. Aufl. § 19 Anm. 1 und § 20 Anm. 1; auch VV zu § 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 sowie zu § 20 Ziff. 1 und Ziff. 2, insbesondere Abs. 2 a.E.). - BGH, 28.11.1955 - III ZR 43/54
Rechtsmittel
Schließlich kann auch die Ablehnung einer Wiedereinstellung der Klägerin nach ihrer Entnazifizierung nicht als ein zum Schadensersatz oder zu einer Entschädigung verpflichtendes Verhalten in Betracht kommen, weil die Klägerin - wie bereits dargelegt - einen Anspruch auf eine solche Wiederverwendung nicht hatte (vgl. BGHZ 15, 84). - BGH, 23.05.1955 - III ZR 221/53
Rechtsmittel
Bestand ein Rechtsanspruch des Klägers auf Wiedereinsetzung auf Grund von Landesrecht nicht, so hatte der Kläger auch keinen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitenden Anspruch auf Wiedereinstellung als Rektor (vgl. BGHZ 15, 84).
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