Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,5033
BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65 (https://dejure.org/1967,5033)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1967 - III ZR 221/65 (https://dejure.org/1967,5033)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1967 - III ZR 221/65 (https://dejure.org/1967,5033)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,5033) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundstück als Gegenstand eines sich über Jahre erstreckenden, fortschreitenden Enteignungsprozesses - Betreiben einer Enteignung auf Grund eines Fluchtlinienplans - Anspruch auf Schadensersatz auf Grund einer Bausperre in Verbindung mit einem Fluchtlinienplan - Wahl ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Art. 14 GG.

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61

    Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65
    weil, falls letzteres zuträfe, die Entschädigung nicht nach den Grundsätzen bei vorübergehendem Nutzungsentzug (BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ), sondern grundsätzlich in Form der Verzinsung des für die Gesamtenteignung geschuldeten Kapitals zu gewähren sei (BGHZ 37, 269) und.

    Auch für diesen Fall treffen die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1962 - III ZR 163/61 - (BGHZ 37, 269, 273) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] zu: Schon die Bausperre in Verbindung mit dem Fluchtlinienplan unterband, eben weil sie einen notwendigerweise zur Enteignung des Grundstücks der Klägerinnen führenden Prozeß einleitete, von vornherein jede bisher zulässige und übliche sinnvolle Dauernutzung und ließ höchstens eine beschränkte Nutzung bis zur endgültigen Enteignung zu; sie wirkte insoweit bereits wie eine endgültige teilweise Eigentumsentziehung.

    Eine weitere Entschädigung wegen Entgangs der Nutzung für die Zeit zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Vollenteignung steht den Klägerinnen grundsätzlich nicht zu, sondern nur dann, wenn in zusätzliche "konkrete Werte" im Sinne des Enteignungsrechts eingegriffen worden ist (BGHZ 37, 269 Leitsatz).

    Denn die Enteignungsentschädigung ist nicht eine Schadensersatzleistung, die sämtliche Vermögenseinbußen umfaßt, vielmehr kann der Betroffene bei der angemessenen Entschädigung (Art. 14 GG) den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen; er muß sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen (BGHZ 30, 338, 351 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] m.Nachw; BGHZ 37, 269, 274) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] , mit einem Ausgleich für die ihm bereits genommene Bebaubarkeit des Grundstücks.

    Diesen ihm gebührenden Ausgleich erhält der betroffene Grundstückseigentümer bei einer vorwirkenden Enteignung, indem ihm die angemessene Verzinsung der Grundstücksenteignung schon von dem Zeitpunkt an zugebilligt wird, in dem die bisher zulässige Bebauung endgültig unmöglich gemacht wurde; das ergibt sich aus der Erwägung, daß von diesem Zeitpunkt an das Grundstück selbst nicht mehr zur bisherigen Nutzung und die an die Stelle des Grundstücks tretende Entschädigungssumme noch nicht zur Nutzung zur Verfügung steht (BGHZ 37, 269, 277) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] .

    Wenn die Entscheidung in BGHZ 37, 269 neben der Verzinsung oder über diese hinaus Entschädigung wegen des Entgangs von Nutzungen vor der Vollenteignung für den Fall vorsieht, daß in zusätzliche konkrete Werte eingegriffen worden ist, so besagt dies: Mit Rücksicht auf den das Enteignungsrecht beherrschenden Grundsatz, daß Entschädigung nur für Eingriffe in "konkrete Werte" zu gewähren ist, und im Hinblick darauf, daß der Entgang der regelmäßigen Nutzung des Grundbesitzes bereits durch die "Verzinsung" der Entschädigung abgegolten wird, setzt ein zur Entschädigung verpflichtender Vermögensnachteil wegen Entganges weiterer Nutzungsmöglichkeiten zumindest voraus, daß diese über die regelmäßige Nutzung hinausgehende besondere Nutzungsmöglichkeit sich schon als ein konkreter Wert darstellt und nicht nur eine "Chance" ist, den Grundbesitz vielleicht einmal in dieser Weise nutzen zu können (BGHZ 32, 338, 350 [BGH 30.05.1960 - III ZR 16/59] ; 37, 269, 279) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] .

    Das aber setzt - ähnlich wie beim Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BGHZ 30, 338, 355) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] - wenigstens Vorkehrungen und Maßnahmen voraus, die ohne den Eingriff einen - die regelmäßige Nutzungsmöglichkeit übersteigenden - Gewinn derart erwarten ließen, daß von der Beeinträchtigung eines zusätzlichen Wertes, einer zusätzlichen Eigentumssubstanz (so BGHZ 37, 269, 279 f) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] , gesprochen werden kann.

    Solche Verhandlungen ohne tatsächliche Vorbereitungen oder feste Abmachungen vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen zusätzlichen konkreten Wert im Sinne des Enteignungsrechts nicht zu begründen (BGHZ 37, 269, 280) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] .

    Auch die Bestimmung der Höhe des "angemessenen Zinssatzes" ist nach § 287 ZPO eine tatrichterliche Aufgabe des Berufungsgerichts (BGHZ 37, 269, 277) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] .

    In BGHZ 37, 269, 277 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] hat der Senat für einen Fall, in dem die Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 15. Februar 1955 bis zum 31. Mai 1960, also bis unmittelbar vor Verkündung des Bundesbaugesetzes, gefordert wurde, darauf hingewiesen, daß die Vorschrift in § 99 Abs. 3 BBauG einen Anhalt für die angemessene Verzinsung geben könne.

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65
    weil, falls letzteres zuträfe, die Entschädigung nicht nach den Grundsätzen bei vorübergehendem Nutzungsentzug (BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ), sondern grundsätzlich in Form der Verzinsung des für die Gesamtenteignung geschuldeten Kapitals zu gewähren sei (BGHZ 37, 269) und.

    Denn die Enteignungsentschädigung ist nicht eine Schadensersatzleistung, die sämtliche Vermögenseinbußen umfaßt, vielmehr kann der Betroffene bei der angemessenen Entschädigung (Art. 14 GG) den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen; er muß sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen (BGHZ 30, 338, 351 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] m.Nachw; BGHZ 37, 269, 274) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] , mit einem Ausgleich für die ihm bereits genommene Bebaubarkeit des Grundstücks.

    Das aber setzt - ähnlich wie beim Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BGHZ 30, 338, 355) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] - wenigstens Vorkehrungen und Maßnahmen voraus, die ohne den Eingriff einen - die regelmäßige Nutzungsmöglichkeit übersteigenden - Gewinn derart erwarten ließen, daß von der Beeinträchtigung eines zusätzlichen Wertes, einer zusätzlichen Eigentumssubstanz (so BGHZ 37, 269, 279 f) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] , gesprochen werden kann.

  • BGH, 27.09.1962 - III ZR 33/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65
    Auf die Revisionen der Parteien ist der Rechtsstreit Gegenstand der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1960 - III ZR 114/59 - und vom 27. September 1962 - III ZR 33/62 - gewesen, durch die - unter Aufhebung der Berufungsurteile - die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde; beide Urteile werden zum Zweck der Sachdarstellung in Bezug genommen.

    Der Senat hat mit seinem Urteil vom 27. September 1962 - III ZR 33/62 - das zweite Berufungsurteil aufgehoben,.

    Stellt sich hiernach, und zwar gerade auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die Entziehung oder Beschränkung der Nutzung des Grundstücks der Klägerinnen bei richtiger rechtlicher Würdigung seit dem 1. Januar 1952 - wegen dieses Zeitpunktes kann auf das zweite Revisionsurteil vom 27. September 1962 - III ZR 33/62 - (dort Bl. 5/6) verwiesen werden - als eine vorweggenommene Enteignung oder als Vorwirkung der späteren Vollenteignung dar, so haben die Klägerinnen Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung für das Grundstück seit dem 1. Januar 1952.

  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65
    Im Recht des Schadensersatzes allerdings hat der Geschädigte die Wahl zwischen abstrakter und konkreter Berechnung eines entgangenen Gewinns (BGHZ 29, 393, 399) [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58] ; darum aber geht es hier nicht.
  • BGH, 30.05.1960 - III ZR 16/59

    Enteignungsverfahren

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65
    Wenn die Entscheidung in BGHZ 37, 269 neben der Verzinsung oder über diese hinaus Entschädigung wegen des Entgangs von Nutzungen vor der Vollenteignung für den Fall vorsieht, daß in zusätzliche konkrete Werte eingegriffen worden ist, so besagt dies: Mit Rücksicht auf den das Enteignungsrecht beherrschenden Grundsatz, daß Entschädigung nur für Eingriffe in "konkrete Werte" zu gewähren ist, und im Hinblick darauf, daß der Entgang der regelmäßigen Nutzung des Grundbesitzes bereits durch die "Verzinsung" der Entschädigung abgegolten wird, setzt ein zur Entschädigung verpflichtender Vermögensnachteil wegen Entganges weiterer Nutzungsmöglichkeiten zumindest voraus, daß diese über die regelmäßige Nutzung hinausgehende besondere Nutzungsmöglichkeit sich schon als ein konkreter Wert darstellt und nicht nur eine "Chance" ist, den Grundbesitz vielleicht einmal in dieser Weise nutzen zu können (BGHZ 32, 338, 350 [BGH 30.05.1960 - III ZR 16/59] ; 37, 269, 279) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] .
  • RG, 28.02.1930 - III 87/29

    1. Zum Begriff der sog. historischen Straße im preußischen Fluchtlinienrecht. 2. …

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65
    Insoweit lag - und zwar für den größeren Teil seit Ende 1950 - bereits eine auf Dauer berechnete, auf spätere Enteignung ausgerichtete Unbebaubarkeit vor, die ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Teilenteignung war (RGZ 128, 18, 29).
  • BGH, 23.01.1961 - III ZR 8/60

    Rezeptsammelstelle

    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65
    Wenn ein entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff gegeben sein soll, muß es sich immer um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete Werte handeln (BGHZ 34, 188, 190) [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60] .
  • BGH, 14.11.1963 - III ZR 141/62
    Auszug aus BGH, 30.01.1967 - III ZR 221/65
    Wegen der Grundlagen dieser nach § 287 ZPO zu treffenden Entscheidung kann auf das Urteil des Senats vom 14. November 1963 - III ZR 141/62 = LM zu GG Arte 14 Ea Nr. 36 verwiesen werden.
  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 189/66

    Aufrechterhaltung von zum Erwerb des Grundstücks berechtigenden Rechten - …

    So ist ein dauerndes Bauverbot, das von vornherein die bisher zulässige und übliche Dauernutzung des betroffenen Grundstücks unterbindet und notwendigerweise zur völligen Enteignung führt, als Beginn des einheitlichen Enteignungsprozesses angesehen worden, der bereits den Ausschluß von einer konjunkturellen Dauernutzung bewirkte (BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61]; BGH Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 221/65 - vgl. BGHZ 38, 342, 344) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62].
  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 188/66

    Enteignung eines Grundstücks - Herabsetzung einer Entschädigung - Entziehung von …

    So ist ein dauerndes Bauverbot, das von vornherein die bisher zulässige und übliche Dauernutzung des betroffenen Grundstücks unterbindet und notwendigerweise zur völligen Enteignung führt, als Beginn des einheitlichen Enteignwagsprozesses angesehen worden, der bereits den Ausschluß von einer konjunkturellen Dauernutzung bewirkte (BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61]; BGH, Urt. v. 30. Januar 1967 - III ZR 221/65; vgl. BGHZ 38, 342, 344) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62].
  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66

    Enteignung von Grundeigentum für Zwecke der Verteidigung - Entwertung eines …

    S. ist ein dauerndes Bauverbot, das von vornherein die bisher zulässige und übliche Dauernutzung des betroffenen Grundstücks unterbindet und notwendigerweise zur völligen Enteignung führt, als Beginn des einheitlichen Enteignungsprozesses angesehen worden, der bereits den Ausschluß von einer konjunkturellen Dauernutzung bewirkte (BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] ; BGH Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 221/65; vgl. BGHZ 38, 342, 344) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht