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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,796
BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01 (https://dejure.org/2002,796)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2002 - III ZR 237/01 (https://dejure.org/2002,796)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2002 - III ZR 237/01 (https://dejure.org/2002,796)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BGB §§ 276 Cc, 675 Abs. 1

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276 a. F., 675 Abs. 1
    Aufklärungspflichten des Vermögensverwalters bei Aktienan- und -verkauf über die NASDAQ-Computerbörse

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Risikoaufklärung muss sein

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1868
  • ZIP 2002, 795
  • MDR 2002, 1081
  • VersR 2002, 1248
  • WM 2002, 913
  • NZG 2002, 684
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 151/89

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von sog. Penny Stocks

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
    Deshalb ist über die besonderen Gefahren der Spekulation in Penny Stocks umfassend aufzuklären, was angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge schriftlich zu geschehen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 1991 und Urteil vom 5. März 1991 - XI ZR 151/89 - NJW 1991, 1108 f; 1947 f).

    Daher geht es nicht an, den Liquiditätsaspekt bei der Festlegung der von einem Vermögensverwalter gegenüber einem durchschnittlichen Kapitalanleger geschuldeten Aufklärung und Beratung zu vernachlässigen (…s. zu diesem Aspekt Schade, in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, 2000, § 7 Rn. 128 ff; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 aaO S. 1109).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
    Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Interessenten über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 - NJW-RR 2000, 1497, 1498 zu den Beratungspflichten einer Bank gegenüber einem Anlageinteressenten).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
    Über die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
    Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Interessenten über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 - NJW-RR 2000, 1497, 1498 zu den Beratungspflichten einer Bank gegenüber einem Anlageinteressenten).
  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    KPD-Verbot

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
    Stellt sich nach der Löschung heraus, daß die Gesellschaft doch noch Vermögen hat, so findet eine Liquidation statt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GmbHG; vgl. auch BGHZ 48, 303, 307).
  • BGH, 19.04.2007 - III ZR 75/06

    Pflichten bei Anlageberatung im Familienkreis

    Bei dem Rechtsgeschäft zwischen den Parteien handelte es sich, wie das Berufungsgericht im Ansatz ebenfalls richtig gesehen hat, um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (vgl. Senaturteil vom 4. April 2002 - III ZR 237/01 - ZIP 2002, 795, 796).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2002 (aaO S. 797) ausgesprochen hat, ist auch bei einem Vermögensverwaltungsvertrag, der auf den An- und Verkauf von Wertpapieren ausgerichtet ist, der Vermögensverwalter bei Vertragsschluss oder jedenfalls vor Vollzug einer Anlageentscheidung dazu verpflichtet, dem Vertragspartner ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln (kritisch zum Begründungsansatz Balzer EWiR 2002, 425; Sethe WuB I G 9 Vermögensverwaltung 2.03).

  • BGH, 21.03.2024 - III ZR 70/23

    Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen einen Anlagevermittler wegen …

    Rn. 21 bb) Wo die Grenzen der Informations- und einer gegebenenfalls im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Ermittlungspflicht des Anlagevermittlers im einzelnen Fall zu ziehen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Mai 1993, aaO S. 1114; BGH, Urteil vom 27. September 1988 - XI ZR 4/88, NJW-RR 1989, 150;… Edelmann in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Aufl., § 3 Rn. 34;… ebenso für Anlageberater: Senat, Urteile vom 19. April 2007 - III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271 Rn. 11 und vom 4. April 2002 - III ZR 237/01, NJW 2002, 1868).
  • LG Köln, 25.10.2011 - 21 O 902/10

    Schadenersatz wegen der Verletzung von Vertragspflichten aus einem …

    Bei Vertragsschluss oder jedenfalls vor Vollzug einer Anlageentscheidung ist der Vermögensverwalter dazu verpflichtet, dem Vertragspartner ein zutreffendes Bild über Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln (BGH, Urteil vom 04.04.2002, Aktenzeichen III ZR 237/01).

    Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof dem Vermögensverwalter, der Geldanlagen in am amerikanischen OTC (Over-the-Counter)-Markt gehandelte Penny Stocks vermittelt, gesteigerten Aufklärungspflichten unterliegt (BGH, Urteil vom 04.04.2002, III ZR 237/01).

    Als Penny Stocks werden ausländische Billigaktien mit geringem Stückpreis oder geringem Nennwert bezeichnet (im amerikanischen Raum in der Regel bis zu 5 US-$), die häufig von jungen, auch innovativen Unternehmen herausgegeben werden, um das für die Anlaufphase benötigte Risikokapital zu erhalten (BGH, Urteil vom 04.04.2002, Aktenzeichen III ZR 237/01).

    Die Marktenge kann dazu führen, dass schon bei relativ geringen Umsätzen der Kurs einer Aktie stark schwankt ((BGH, Urteil vom 04.04.2002, III ZR 237/01) bzw. es zu unerwünschten Kursausschlägen kommt (FAZ.NET Börsenlexikon, http://anonym3.net.htm, Abrufdatum 04.08.2011).

    Der Kläger stellt auch nicht substantiiert die Voraussetzungen dar, unter welchen nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.04.2002, Aktenzeichen III ZR 237/01) hinaus eine besondere Aufklärungspflicht des Vermögensverwalters begründet wird.

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