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| BGH, 18.06.1956 - III ZR 322/54 |
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- BGH, 20.09.1954 - III ZR 369/52
Amtspflicht zu sachgemäßer Auskunft
Auszug aus BGH, 18.06.1956 - III ZR 322/54
Ein Beamter, der in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise durch Ausübung seiner Amtsgewalt einem Dritten Schaden zufügt, verletzt eine ihm diesem gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 14, 319 [324]) nur dann, wenn dieser Amtsmißbrauch mit dem Bewußtsein erfolgt, diesen Dritten schädigen zu können.Es ist zwar richtig, daß ein solcher Mißbrauch der amtlichen Stellung, wie er durch den Angestellten F. begangen wurde, möglicherweise auch zu einer Haftung der Beklagten gegenüber einem weiteren, durch diesen Mißbrauch geschädigten Personenkreis, führen könnte, "denn ein Beamter, der in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise durch Ausübung seiner Amtsgewalt einem Dritten Schaden zufügt, verletzt eine ihm diesem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" (BGHZ 14, 319 [324]).
- BGH, 02.02.1955 - IV ZR 252/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.06.1956 - III ZR 322/54
Dieser Begründung im Berufungsurteil kann - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht beigetreten werden, denn es ist, wie der IV. Senat wiederholt entschieden hat (Urteil vom 2. Februar 1955 - IV ZR 252/54 - und vom 2. November 1955 - IV ZR 103/55 - in LM 4 zu § 138 (B b) und 5 zu § 138 (C b) BGB) sehr wohl denkbar, daß ein Gläubiger sittenwidrig handelt, wenn er unter Ausnutzung seiner Machtstellung sich für seine Forderungen Sicherheiten gewähren läßt, obwohl er erkennen muß, daß er dadurch den Schuldner Wirtschaftlich aushöhlt oder in den Konkurs treibt und infolgedessen die anderen Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen. - BGH, 02.11.1955 - IV ZR 103/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.06.1956 - III ZR 322/54
Dieser Begründung im Berufungsurteil kann - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht beigetreten werden, denn es ist, wie der IV. Senat wiederholt entschieden hat (Urteil vom 2. Februar 1955 - IV ZR 252/54 - und vom 2. November 1955 - IV ZR 103/55 - in LM 4 zu § 138 (B b) und 5 zu § 138 (C b) BGB) sehr wohl denkbar, daß ein Gläubiger sittenwidrig handelt, wenn er unter Ausnutzung seiner Machtstellung sich für seine Forderungen Sicherheiten gewähren läßt, obwohl er erkennen muß, daß er dadurch den Schuldner Wirtschaftlich aushöhlt oder in den Konkurs treibt und infolgedessen die anderen Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen. - BGH, 13.10.1954 - VI ZR 128/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.06.1956 - III ZR 322/54
Daraus folgt, daß, wie der VI. Senat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall durch Urteil vom 13. Oktober 1954 (NJW 1955, 665) mit eingehender Begründung entschieden hat, die Amtspflicht, richtige Bescheinigungen auszustellen, deren begrenztem Zweck entsprechend auch nur gegenüber den Dienststellen des Senats und gegenüber demjenigen, auf den sich die Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht, besteht, aber nicht gegenüber Dritten, die im Vertrauen auf diese Bescheinigung an die betreffende Firma auf Kredit liefern.
- BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65
Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im …
Die Pflicht, sich eines solchen Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt einem Beamten gegenüber jedem Dritten, der durch den Missbrauch geschädigt werden kann (RG, Urt . v. 12.03.1937 - III 81/36 , RGZ 154, 201 [208]; BGH , Urt . v. 20.09.1954 - III ZR 369/52 , BGHZ 14, 319 [324]; Urt . v. 18.06.1956 - III ZR 322/54 , LM Nr. 1 zu § 839 (Fm) BGB; Urt . - BGH, 22.01.1962 - III ZR 198/60
Verletzung der Amtspflicht durch das Finanzamt bei Gewährung eines Kredits - …
Das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes wäre nur erfüllt, wenn ein derartiger Amtsmißbrauch zumindest mit dem Bewußtsein erfolgt wäre, ein anderer könne durch ihn geschädigt werden, und wenn dieser Erfolg in Kauf genommen worden wäre (Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Juni 1956 - III ZR 322/54 = LM BGB § 839 (Fm) Nr. 1).
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