Rechtsprechung
| BGH, 08.04.1954 - III ZR 337/52 |
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- BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 337/52
Das Revisionsgericht kann auf entsprechende Rüge nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen ausser acht gelassen sind (BGHZ 3, 162 [175/176]).Zunächst ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die nach § 287 ZPO vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen sein richterliches Ermessen gegenüber § 286 ZPO im erheblichen Maße ausdehnen, so dass er in noch stärkerem Umfang als bei § 286 ZPO nicht unbedingt auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jedes einzelne Beweisangebot oder -mittel einzugehen und sich mit ihnen ausdrücklich auseinanderzusetzen braucht (vgl. BGHZ 3, 162 [175]; 6, 62 [63]).
- BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51
Schätzungsgrundlagen im Urteil
Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 337/52
Zur Ermöglichung dieser Prüfung muss jedoch das Tatsachengericht die tatssächlichen Grundlagen seiner nach § 287 ZPO getroffenen Entscheidung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen ausreichend darlegen (BGHZ 6, 62).Zunächst ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die nach § 287 ZPO vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen sein richterliches Ermessen gegenüber § 286 ZPO im erheblichen Maße ausdehnen, so dass er in noch stärkerem Umfang als bei § 286 ZPO nicht unbedingt auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jedes einzelne Beweisangebot oder -mittel einzugehen und sich mit ihnen ausdrücklich auseinanderzusetzen braucht (vgl. BGHZ 3, 162 [175]; 6, 62 [63]).
- BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51
Öffentlichrechtliche Verwahrung
Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 337/52
Die gegen diesen Teil der Begründung des Berufungsurteils erhobenen Angriffe der Revision sind im wesentlichen unzulässige Rügen gegen die vom Vorderrichter im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommenen, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht unterliegenden Tatsachenfeststellungen, denn auch die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden unterliegt der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO (BGHZ 2, 138 [140]; 4, 192 [196]; 7, 287 [295]).
- BGH, 11.05.1951 - I ZR 106/50
Adäquater Kausalzusammenhang
Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 337/52
Die gegen diesen Teil der Begründung des Berufungsurteils erhobenen Angriffe der Revision sind im wesentlichen unzulässige Rügen gegen die vom Vorderrichter im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommenen, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht unterliegenden Tatsachenfeststellungen, denn auch die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden unterliegt der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO (BGHZ 2, 138 [140]; 4, 192 [196]; 7, 287 [295]). - BGH, 06.10.1952 - III ZR 115/51
Offenbarungseidstermin und Amtshaftung
Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 337/52
Die gegen diesen Teil der Begründung des Berufungsurteils erhobenen Angriffe der Revision sind im wesentlichen unzulässige Rügen gegen die vom Vorderrichter im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommenen, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht unterliegenden Tatsachenfeststellungen, denn auch die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden unterliegt der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO (BGHZ 2, 138 [140]; 4, 192 [196]; 7, 287 [295]). - RG, 10.09.1935 - III 42/35
1. Hat die Streitverkündung des minderjährigen, durch seinen Vater vertretenen …
Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 337/52
Bei einer wirklich zweifelhaften Rechtslage muss jedenfalls auch der Anwalt die Möglichkeit verschiedener Entscheidungen in Rechnung stellen und seine Maßnahmen danach einrichten (vgl. RGZ 151, 259 [263/264] = JW 36, 2533 Nr. 6 mit Anm; RGZ 148, 321 [325]; RG in WarnRspr 1921 Nr. 103 = JW 1921, 893). - RG, 15.05.1936 - III 273/35
Hat ein Rechtsanwalt bei der Ausführung eines Auftrags die Möglichkeit einer …
Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 337/52
Bei einer wirklich zweifelhaften Rechtslage muss jedenfalls auch der Anwalt die Möglichkeit verschiedener Entscheidungen in Rechnung stellen und seine Maßnahmen danach einrichten (vgl. RGZ 151, 259 [263/264] = JW 36, 2533 Nr. 6 mit Anm; RGZ 148, 321 [325]; RG in WarnRspr 1921 Nr. 103 = JW 1921, 893).
- BGH, 22.09.1958 - III ZR 16/58
Rechtsmittel
Verletzt der Anwalt diese Pflicht, so handelt er schuldhaft (Urteil vom 8. April 1954 - III ZR 337/52 - S. 12/13 mit weiteren Nachweisen; vgl. wegen Notarshaftung: RG in Warn 1921, 103; RGZ 148, 321 [325]; BGH vom 3. November 1955 III ZR 62/54 = LM Nr. 5 zu § 21 RNotO; vom 12. Dezember 1957 - III ZR 147/56 und BGHZ 27, 274 [BGH 19.05.1958 - III ZR 21/57] [276]).
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