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| BGH, 08.02.1954 - III ZR 375/52 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.12.1952 - III ZR 152/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.02.1954 - III ZR 375/52
Die Revisionserwiderung meint zu Unrecht, daß der Senat in der Sache III ZR 152/52 anders entschieden hätte; in dem dort entschiedenen Falle war die Klage rechtzeitig zugleich mit dem Armenrechtsgesuch eingereicht worden (vgl. Lindenmaier-Möhring, Nr. 4 zu § 143 DBG). - BGH, 07.12.1953 - III ZR 120/52
Nichterfüllung beamtenrechtlicher Ansprüche
Auszug aus BGH, 08.02.1954 - III ZR 375/52
Die Frist zur Erhebung der Klage beginnt auch dann zu laufen, wenn die für die Erteilung des Vorbescheides zuständige Behörde bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrages bei ihr nicht entschieden oder ihre Entscheidung nicht in der vorgeschriebenen Weise dem Beamten bekannt gemacht hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1953 - III ZR 120/52 - sowie die dort angegebenen Weiteren Entscheidungen). - BGH, 22.12.1952 - III ZR 366/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.02.1954 - III ZR 375/52
Als Antrag in dem angeführten Sinne ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Dezember 1952 - III ZR 366/51 L dargelegt hat, eine solche Erklärung anzusehen, "durch die der Beamte eindeutig zu erkennen gibt, welche Ansprüche er geltend macht und daß er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle erbittet".
- BGH, 14.10.1954 - III ZR 346/52
Rechtsmittel
Es fallen daher alle Ansprüche auf Zahlung der Stellenzulage für die Vergangenheit und für die Zukunft unter den Antrag und den Vorbescheid (BGHZ 14, 122 [129/130]; LM Nr. 6 zu § 143 DBG zu Ziff 2 a.E.; Urteil des Senats vom 8. Februar 1954 - III ZR 375/52 S. 9). - BGH, 22.10.1956 - III ZR 62/55
Rechtsmittel
- BGH, 18.10.1954 - III ZR 249/52
Rechtsmittel
Zu Recht hat das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstrichter angenommen, daß die Klage den Erfordernissen des § 143 DBG genügt; namentlich entspricht diese Annahme der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß als Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nur eine solche Erklärung behandelt werden kann, in der ein Beamter eindeutig zu erkennen gibt, welche Ansprüche er geltend macht und daß er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle erbittet (vgl. Urteile vom 22. Dezember 1952 in DVBl 1953, 215; vom 8. Februar 1954 - III ZR 375/52 - vom 24. Juni 1954 - III ZR 116/53 - und vom 5. Juli 1954 - III ZR 29/53 -).
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