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Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2003 - III ZR 390/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1111
BGH, 24.07.2003 - III ZR 390/02 (https://dejure.org/2003,1111)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2003 - III ZR 390/02 (https://dejure.org/2003,1111)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02 (https://dejure.org/2003,1111)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    BGB §§ 276; 662; HGB § 161

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276, 662; HGB § 161
    Pflicht des Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG gegenüber Anlegern zur Mittelverwendungskontrolle bereits vor Abschluss des Treuhandvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1342
  • ZIP 2003, 1844
  • MDR 2003, 1240
  • WM 2003, 1772
  • BB 2003, 1923
  • NZG 2003, 916
 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - III ZR 390/02
    c) Für den Beklagten begründete der Umstand, daß er der KG als Treuhandkommanditist beigetreten war und als solcher - solange es keinen besonderen Mittelverwendungstreuhänder gab - die Mittelverwendungskontrolle innehatte, Pflichten gegenüber den zukünftigen Anlegern schon vor dem Abschluß eines Treuhandvertrages (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025).
  • BGH, 24.05.1982 - II ZR 124/81

    Verschulden des Treuhandkommanditisten bei Vertragsschluß

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - III ZR 390/02
    Sieht sich der Treuhandkommanditist dazu nicht in der Lage oder hält er dies für unzumutbar, so muß er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder aber die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, daß die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f).
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08

    Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (III ZR 390/02 - NJW-RR 2003, 1342, 1343) einen Mittelverwendungskontrolleur gegenüber den künftigen Anlegern schon vor Abschluss des Vertrages und ohne konkreten Anlass für verpflichtet gehalten, sicherzustellen, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangten, da er ansonsten nicht in der Lage war, deren Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten.

    Die Mittelverwendungskontrolle musste naturgemäß sichergestellt sein, bevor die Anleger Beteiligungen zeichneten und Zahlungen auf ihre Einlagen leisteten (Senatsurteil 24. Juli 2003 - III ZR 390/02 - NJW-RR 2003, 1342, 1343).

    Er hätte von der Fondsgesellschaft verlangen müssen, dass die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto vor der Einzahlung von Anlegergeldern entsprechend den Anforderungen des Mittelverwendungskontrollvertrags so eingerichtet werden, dass Auszahlungen nur gemeinsam mit ihm möglich waren (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2003 a.a.O.).

    Er hätte deshalb auf eine Änderung des Prospekts drängen müssen und Anleger, die vor einer derartigen Prospektänderung ihr Interesse an einer Beteiligung bekundeten, in geeigneter anderer Weise unterrichten müssen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2003 a.a.O.).

  • BGH, 09.11.2017 - III ZR 610/16

    Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht …

    Diese Überprüfung hat zu erfolgen, sobald das Anlagemodell "einsatzbereit" ist (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02, NJW-RR 2003, 1342, 1343 …und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 22 ff).

    Er muss nicht nur gegenüber der Fondsgesellschaft auf Beseitigung der festgestellten Mängel hinwirken, sondern hat gegebenenfalls auch die Anleger in geeigneter Weise zu unterrichten (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO Rn. 24 …und vom 19. November 2009 aaO Rn. 29).

  • OLG Koblenz, 15.01.2016 - 8 U 1268/14

    Kapitalanalge: Schadenersatzanspruch gegen den Mittelverwendungskontrolleur wegen …

    Rn. 108 Zwar treffen den Mittelverwendungskontrolleur, der nicht - wie die allerdings vom 12. März 2007 bis 23. April 2007 als Treuhandkommanditistin des Fonds Dubai II im Handelsregister eingetragen gewesene Beklagte zu 2), vgl. Anlage K 157 - zugleich Treuhandkommanditist ist (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02 -, juris) keine allgemeinen Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten in Bezug auf alle wesentlichen Umstände, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind.

    Tatsächlich war dies bereits in den Entscheidungen vom 01. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - und vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02 - der Fall.

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