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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1989 - III ZR 46/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6692
BGH, 26.01.1989 - III ZR 46/88 (https://dejure.org/1989,6692)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1989 - III ZR 46/88 (https://dejure.org/1989,6692)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1989 - III ZR 46/88 (https://dejure.org/1989,6692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - Verbot der Gewährung von Darlehen zum Ankauf von Wertpapieren - Abgrenzung von Zeitgeschäften und Kassageschäften - Vorliegen eines verdeckten Termingeschäfts - Annahme eines verdeckten Spielvertrags - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1009
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87

    Abgrenzung eines Kassageschäfts zum Börsentermingeschäft und zum …

    Auszug aus BGH, 26.01.1989 - III ZR 46/88
    Nach den vorliegenden Vertragsunterlagen ist nämlich das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß keine Zeit-, sondern nur Kassageschäfte (vgl. § 29 BörsG; zur Abgrenzung BGHZ 103, 84 = BGHR BörsG vor § 50 - Kassageschäft 1 und 2 -) vereinbart waren und auch durchgeführt worden sind.

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ein verdecktes Termingeschäft vorläge, etwa weil schon bei Abschluß des Anschaffungsgeschäfts die Weiterveräußerung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen war (vgl. RG HRR 1937, 855; BGHZ 103, 84 zu II. 2. und 3.), oder wenn das Kassageschäft dem Spieleinwand nach § 762 BGB ausgesetzt wäre, weil beide Parteien sich einig waren, daß die Beklagte jeweils die vom Zedenten bezeichneten Wertpapiere in Wahrheit gar nicht kaufen oder verkaufen sollte, sondern daß nur die Kursentwicklung dieser Papiere darüber entscheiden sollte, was und von wem zu zahlen sei (vgl. RGZ 52, 250, 251;… BGH a.a.O. zu II. 3.).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.01.1989 - III ZR 46/88
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Januar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 89/87

    Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses bei zugrunde liegenden abgewickelten …

    Auszug aus BGH, 26.01.1989 - III ZR 46/88
    Insbesondere läßt sich aus der früheren Geschäftsabwicklung zwischen dem Zedenten und dem Makler H. (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1987 - II ZR 89/87 = WM 1988, 289) nicht auf die später mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen schließen.
  • KG, 08.01.1988 - 17 U 6019/86

    Schadensersatz wegen Veräußerung als Sicherheit dienender Wertpapiere; …

    Auszug aus BGH, 26.01.1989 - III ZR 46/88
    Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. Januar 1988 - 17 U 6019/86 wird nicht angenommen.
  • RG, 08.10.1902 - I 145/02

    Differenzgeschäft.

    Auszug aus BGH, 26.01.1989 - III ZR 46/88
    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ein verdecktes Termingeschäft vorläge, etwa weil schon bei Abschluß des Anschaffungsgeschäfts die Weiterveräußerung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen war (vgl. RG HRR 1937, 855; BGHZ 103, 84 zu II. 2. und 3.), oder wenn das Kassageschäft dem Spieleinwand nach § 762 BGB ausgesetzt wäre, weil beide Parteien sich einig waren, daß die Beklagte jeweils die vom Zedenten bezeichneten Wertpapiere in Wahrheit gar nicht kaufen oder verkaufen sollte, sondern daß nur die Kursentwicklung dieser Papiere darüber entscheiden sollte, was und von wem zu zahlen sei (vgl. RGZ 52, 250, 251;… BGH a.a.O. zu II. 3.).
  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 88/90

    Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Ernstgemeinte Kassageschäfte, wie sie der Beklagte beim Erwerb der Optionsscheine getätigt hat, sind keine Differenzgeschäfte (BGHZ 103, 84, 90 [BGH 18.01.1988 - II ZR 72/87]; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1989 - III ZR 46/88, WM 1989, 675, 676).
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