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Börsengesetz

   Abschnitt 3 - Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen (§§ 27 - 29)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BörsG (https://dejure.org/gesetze/BoersG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Börsengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 29
Verteilung der Skontren

1Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung. 2Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. 3Das Nähere regelt die Börsenordnung. 4Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.

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Rechtsprechung zu § 29 BörsG

39 Entscheidungen zu § 29 BörsG in unserer Datenbank:

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Alle 39 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 29 BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
        § 48 (Freiverkehr)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
        § 51 (Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel)
Was ist das?

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