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Börsengesetz
| Abschnitt 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften (§§ 49 - 54) |
Zitiervorschläge
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§ 49Strafvorschriften
§ 50Bußgeldvorschriften
§ 50aBekanntmachung von Maßnahmen
§ 51Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
§ 52Übergangsregelungen
§ 53Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-
Begleitgesetz § 54Übergangsregelung zum Standortfördergesetz
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Begleitgesetz § 54Übergangsregelung zum Standortfördergesetz
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Rechtsprechung zu § 51 BörsG
5 Entscheidungen zu § 51 BörsG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 19.04.2006 - 23 U 98/05
Bankkreditgeschäft: Rückzahlung eines Refinanzierungsdarlehens zur Finanzierung ...
- RG, 01.12.1900 - I 272/00
Börsenterminhandel
- LG München I, 27.11.2003 - 5 HKO 5774/03
Statthaftigkeit des Spruchverfahrens
- OLG Köln, 16.03.1989 - 12 U 197/88
Ausschließlicher Gerichtsstand in AGB-Klauseln und internationale Zuständigkeit; ...
- BGH, 27.11.2025 - 1 StR 527/24
Vorabentscheidungsersuchen an EuGH zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2d der ...
Querverweise
Auf § 51 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Marktmissbrauchsüberwachung
- § 25 (Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 119 (Strafvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 51 BörsG:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
- Art. 1 ff.