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Börsengesetz

   Abschnitt 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften (§§ 49 - 54)   
Gliederung
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§ 51
Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.

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Rechtsprechung zu § 51 BörsG

5 Entscheidungen zu § 51 BörsG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 51 BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Marktmissbrauchsüberwachung
        § 25 (Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 119 (Strafvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 51 BörsG:

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