Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Börsengesetz

   Abschnitt 3 - Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen (§§ 27 - 29)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BoersG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BörsG (https://dejure.org/gesetze/BoersG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BörsG
__paste_bez__ __paste_norm__ Börsengesetz (https://dejure.org/gesetze/BoersG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Börsengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 28
Pflichten des Skontroführers

(1) 1Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontroführers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. 2Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. 3Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. 4Die Wahrnehmung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. 5Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) 1Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. 2Das Nähere regelt die Börsenordnung.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 28 BörsG

17 Entscheidungen zu § 28 BörsG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 17 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 28 BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
        § 48 (Freiverkehr)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
        § 51 (Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht