Börsengesetz
| Abschnitt 3 - Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen (§§ 27 - 29) |
(1) 1Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontroführers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. 2Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. 3Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. 4Die Wahrnehmung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. 5Das Nähere regelt die Börsenordnung.
(2) 1Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. 2Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 28 BörsG
17 Entscheidungen zu § 28 BörsG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
Internationale Terminhandelsgeschäfte
- BGH, 06.06.1991 - III ZR 68/90
Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung betreffend ein Warentermingeschäft an einer ...
- BGH, 13.01.2005 - III ZR 265/03
Zulässigkeit und Rechtsfolgen einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel in einer ...
- OLG Düsseldorf, 08.03.1990 - 6 U 213/89
- VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07
Ordnungsgeld gegen ein bei der Frankfurter Wertpapierbörse als Skontroführerin ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 16.02.2006 - 1 E 2040/05
BÖRSENPREISFESTSETZUNG; Börsenrecht; SKONTROFÜHRER
- VG Frankfurt/Main, 16.02.2006 - 1 E 2040/05
- OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 17 U 208/02
Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung eines Börsenschiedsgerichts über ...
- VGH Hessen, 20.06.2012 - 6 A 2132/10
Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung der Börsen-EDV
- RG, 14.11.1903 - I 244/03
1. Unwirksamkeit der bei klaglosen Börsentermingeschäften vereinbarten ...
- VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
Erfolgreicher Eilrechtsschutz eines zugelassenen Skontroführers gegen ...
Querverweise
Auf § 28 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 48 (Freiverkehr)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
- § 51 (Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel)