Börsengesetz
Abschnitt 3 - Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen (§§ 27 - 29) |
(1) 1Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontroführers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. 2Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. 3Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. 4Die Wahrnehmung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. 5Das Nähere regelt die Börsenordnung.
(2) 1Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. 2Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Rechtsprechung zu § 28 BörsG
17 Entscheidungen zu § 28 BörsG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
Internationale Terminhandelsgeschäfte
- VG Frankfurt/Main, 16.02.2006 - 1 E 2040/05
BÖRSENPREISFESTSETZUNG; Börsenrecht; SKONTROFÜHRER
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07
Ordnungsgeld gegen ein bei der Frankfurter Wertpapierbörse als Skontroführerin ...
- VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07
- BGH, 06.06.1991 - III ZR 68/90
Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung betreffend ein Warentermingeschäft an einer ...
- BGH, 13.01.2005 - III ZR 265/03
Zulässigkeit und Rechtsfolgen einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel in einer ...
- VGH Hessen, 20.06.2012 - 6 A 2132/10
Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung der Börsen-EDV
- OLG Düsseldorf, 08.03.1990 - 6 U 213/89
- VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
Erfolgreicher Eilrechtsschutz eines zugelassenen Skontroführers gegen ...
- OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 17 U 208/02
Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung eines Börsenschiedsgerichts über ...
- RG, 14.11.1903 - I 244/03
1. Unwirksamkeit der bei klaglosen Börsentermingeschäften vereinbarten ...
Querverweise
Auf § 28 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 48 (Freiverkehr)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 51 (Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel)