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| BGH, 16.05.1983 - III ZR 68/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Deklaratorisches Anerkenntnis einer Darlehensschuld - Auslegung des Parteiwillens - Rückzahlung eines Darlehens durch Verrechnung mit einem Mietzins - Abgrenzung zwischen Mieterdarlehen und Mietvorauszahlung - Indizwirkung eines nicht vertragsgemäßen Anerkenntnisses
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74
Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"
Auszug aus BGH, 16.05.1983 - III ZR 68/82
Erklärungen der hier streitigen Art können - ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB kommt ersichtlich nicht in Betracht - als Angebot zum Abschluß eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrages, durch den das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit entzogen und endgültig festgelegt werden soll, oder als ein "nicht vertragsmäßiges, sondern einseitig vom Schuldner erklärtes Anerkenntnis einer Schuld" (RG JW 1919, 186) anzusehen sein, das keine materiell-rechtliche Regelung des Schuldverhältnisses enthält, sondern als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" allenfalls eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat oder ein Indiz darstellt, das der Richter bei der Beweiswürdigung verwerten kann (BGHZ 66, 250, 255).Welche Wirkungen einem "Anerkenntnis" zukommen, - namentlich ob eine vertragsmäßige Erklärung oder eine reine Wissenserklärung im eben beschriebenen Sinne vorliegt - kann nur durch Auslegung des zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens ermittelt werden (BGHZ 66, 250, 255), wobei zu beachten ist, daß es keine Vermutung dafür gibt, daß die Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollen (…BGHZ aaO;… vgl. auch MünchKomm-Hüffer § 781 Rdn. 4;… Larenz, Schuldrecht, Besonderer Teil, 12. Aufl. § 65 II S. 489).
Wenn es auch zu weit ginge, dem "einseitigen" Anerkenntnis stets eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Anerkennenden zuzuschreiben, stellt dieses Anerkenntnis doch immerhin ein Indiz für die Richtigkeit des Anerkannten dar, das vom Richter bei der Würdigung der Beweise nicht unbeachtet gelassen werden darf (BGHZ 66, 250, 254, 255, 259;… aus dem Schrifttum vgl. MünchKomm-Hüffer § 781 Rdn. 7;… Jauernig/Vollkommer, 2. Aufl. §§ 780, 781 Anm. 1 b bb;… Larenz, Schuldrecht, Besonderer Teil, 12. Aufl. § 65 II S. 488).
- BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 63/69
Verwendungen als Mietvorauszahlung
Auszug aus BGH, 16.05.1983 - III ZR 68/82
Ohne Bedeutung für diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist die Frage, ob die zugrunde liegende Vereinbarung vom 17. März 1966 mit dem Berufungsgericht als Mieterdarlehen oder als Abrede einer Mietvorauszahlung (vgl. BGHZ 54, 347, 349, 350 sowie BGH Urteile vom 10. Februar 1954 - VI ZR 236/52 = NJW 1954, 673 und vom 11. März 1970 - VIII ZR 96/68 = NJW 1970, 1124, 1125;… ferner Staudinger/Emmerich 12.Aufl. vor §§ 535, 536 Rdn. 125) zu qualifizieren ist: Geht man von einer Mietvorauszahlung aus, hätte der Kläger die Umwandlung der Vorauszahlung in ein Vereinbarungsdarlehen (§ 607 Abs. 2 BGB) zu beweisen (Palandt/Putzo BGB 42.Aufl. § 607 Anm. 4;… Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. I § 607 Rdn. 8); liegt dagegen ein Mieterdarlehen vor, so wäre der Kläger deshalb mit dem Beweis belastet, weil er behauptet, daß die ursprünglichen Abreden der Parteien der Vereinbarung vom 17. Juli 1966 über die Rückführung des Darlehens in der Folge abgeändert worden seien (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5.Aufl. S. 262). - BGH, 11.03.1970 - VIII ZR 96/68
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zurückerstattung des Mietzinses - …
Auszug aus BGH, 16.05.1983 - III ZR 68/82
Ohne Bedeutung für diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist die Frage, ob die zugrunde liegende Vereinbarung vom 17. März 1966 mit dem Berufungsgericht als Mieterdarlehen oder als Abrede einer Mietvorauszahlung (vgl. BGHZ 54, 347, 349, 350 sowie BGH Urteile vom 10. Februar 1954 - VI ZR 236/52 = NJW 1954, 673 und vom 11. März 1970 - VIII ZR 96/68 = NJW 1970, 1124, 1125;… ferner Staudinger/Emmerich 12.Aufl. vor §§ 535, 536 Rdn. 125) zu qualifizieren ist: Geht man von einer Mietvorauszahlung aus, hätte der Kläger die Umwandlung der Vorauszahlung in ein Vereinbarungsdarlehen (§ 607 Abs. 2 BGB) zu beweisen (Palandt/Putzo BGB 42.Aufl. § 607 Anm. 4;… Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. I § 607 Rdn. 8); liegt dagegen ein Mieterdarlehen vor, so wäre der Kläger deshalb mit dem Beweis belastet, weil er behauptet, daß die ursprünglichen Abreden der Parteien der Vereinbarung vom 17. Juli 1966 über die Rückführung des Darlehens in der Folge abgeändert worden seien (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5.Aufl. S. 262). - BGH, 10.02.1954 - VI ZR 236/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.05.1983 - III ZR 68/82
Ohne Bedeutung für diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist die Frage, ob die zugrunde liegende Vereinbarung vom 17. März 1966 mit dem Berufungsgericht als Mieterdarlehen oder als Abrede einer Mietvorauszahlung (vgl. BGHZ 54, 347, 349, 350 sowie BGH Urteile vom 10. Februar 1954 - VI ZR 236/52 = NJW 1954, 673 und vom 11. März 1970 - VIII ZR 96/68 = NJW 1970, 1124, 1125;… ferner Staudinger/Emmerich 12.Aufl. vor §§ 535, 536 Rdn. 125) zu qualifizieren ist: Geht man von einer Mietvorauszahlung aus, hätte der Kläger die Umwandlung der Vorauszahlung in ein Vereinbarungsdarlehen (§ 607 Abs. 2 BGB) zu beweisen (Palandt/Putzo BGB 42.Aufl. § 607 Anm. 4;… Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. I § 607 Rdn. 8); liegt dagegen ein Mieterdarlehen vor, so wäre der Kläger deshalb mit dem Beweis belastet, weil er behauptet, daß die ursprünglichen Abreden der Parteien der Vereinbarung vom 17. Juli 1966 über die Rückführung des Darlehens in der Folge abgeändert worden seien (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5.Aufl. S. 262).
- BGH, 10.06.1985 - III ZR 178/84
Beweislast im Darlehensrückzahlungs-Prozeß; Ausstellung eines Schuldscheins
Sie ist vielmehr, wie ausgeführt, abhängig von der Tragweite und der Bedeutung der in ihnen hinsichtlich des streitigen Darlehens enthaltenen Erklärungen des Erblassers (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 1983 - III ZR 68/82 - S. 11 sowie allgemein BGH Urteil vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72 = WM 1974, 410, 411; BGHZ 66, 250, 254/255 = LM AVB f. UnfallVers.
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