Rechtsprechung
| BGH, 27.01.1969 - III ZR 73/68 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Teileinigung über zu enteignendes Recht - Vorzeitige Besitzeinweisung des Enteignungsbegünstigten - Enteignungsentschädigung eines Mieters bei Enteignung in Erfüllung öffentlicher Aufgaben - Ende des Mietverhältnisses im Rahmen der Privatrechtsordnung - Entschädigung ...
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Art. 14 GG; § 97 BBauG.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1969, 787 (Ls.)
- MDR 1969, 463
- WM 1969, 635
- JR 1969, 259
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65
Mietverhältnis und Eigentumsgarantie
Auszug aus BGH, 27.01.1969 - III ZR 73/68
Erwirbt die öffentliche Hand ein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigtes Grundstück auf privatrechtlichem Wege und setzt sie ein bestehendes Mietverhältnis nach Ablauf der Vertragsdauer mit dem Mieter des Grundstücks nicht weiter fort, so kann der Mieter hieraus einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht herleiten (Ergänzung zu BGHZ 50, 284).Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 1. Juli 1960 - III ZR 214/65 = BGHZ 50, 284 näher ausgeführt, daß der Mieter gewerblicher Räume eine Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht verlangen kann, wenn der (private) Eigentümer eines Grundstücks, das von der öffentlichen Hand in Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird, das Mietverhältnis nach Maßgabe der ihm hierzu von der Privatrechtsordnung eingeräumten Möglichkeiten kündigt, weil er das Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung an die öffentliche Hand veräußern will und er für den Fall, daß das Grundstück bei Übergabe bereits geräumt ist, einen höheren Kaufpreis erzielen kann.
Gleichwohl treffen die Gesichtspunkte, aus denen der erkennende Senat in BGHZ 50, 284 einen Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung versagt hat, auch für den vorliegenden Fall zu.
Wie ebenfalls in BGHZ 50, 284, 288 [BGH 01.07.1968 - III ZR 214/65] bereits angedeutet worden ist, kann es dabei der Sache nach keinen Unterschied machen, ob der Grundstückseigentümer das Mietverhältnis vor dem Verkauf des Grundstücks an die öffentliche Hand z.B. durch Kündigung aus eigenem Entschluß beendet oder ob er auf Veranlassung der öffentlichen Hand sozusagen als ihr "verlängerter Arm" handelt.
Eine solche Hoffnung oder Chance ist, wie in BGHZ 50, 284, 289 [BGH 01.07.1968 - III ZR 214/65] näher dargelegt worden ist, keine verfassungsrechtlich als "Eigentum" geschützte Rechtsposition.
- BGH, 20.01.1958 - III ZR 40/57
Enteignung bei Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit
Auszug aus BGH, 27.01.1969 - III ZR 73/68
Ebenso geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 26, 248 fehl, nach der eine Enteignungsentschädigung auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Miet- oder Pachtverhältnissen in Betracht kommen kann.
- BGH, 30.10.2003 - III ZR 380/02
Ansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verlegung einer Gasversorgungsleitung
Infolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am Vertragsschluß nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder schuldrechtliche Rechte in bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichen Normen (BGHZ 50, 284, 287; Senatsurteil vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635, 636 f.). - BGH, 07.01.1982 - III ZR 114/80
Enteignungsfähigkeit von Rechten des Mieters
An der in BGHZ 26, 248 bei der Anwendung des § 11 PrEnteigG noch vertretenen Auffassung, die Entschädigung errechne sich nach der enteignungsbedingten Verschlechterung der konkreten Vermögenslage, und hierbei sei zugunsten des Mieters zu berücksichtigen, daß er mit einer Kündigung tatsächlich nicht habe rechnen müssen (…a.a.O. S. 251, 252), hat der Senat später nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290;… vom 15. November 1971 a.a.O. und vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 = WM 1969, 635). - BGH, 15.11.1971 - III ZR 162/69
Umfang der Entschädigung bei Enteignung eines Mietrechts
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Recht des Mieters zu den in § 86 Abs. 1 Nr. 3 BBauG genannten, gesondert entziehbaren Besitzrechten gehört (Urteil des Senats vom 11. Mai 1967 - III ZR 21/66 = WM 1967, 866), deren Enteignung zu einer nach Maßgabe der §§ 95, 96 BBauG festzusetzenden Entschädigung führen kann (vgl. BGH NJW 1967, 1085; JR 1969, 259, 260 = LM GG Art. 14 Bb Nr. 41).Es ist danach für den Umfang der zu leistenden Entschädigung zu beachten, daß die Stadt nicht bereit war, den Mietvertrag über den 30. September 1969 hinaus fortzusetzen, daß also der Mieter zu einem 18 1/2 Monate nach dem tatsächlichen Entzug des Besitzes liegenden Zeitpunkt ohne Aussicht auf Mieterschutz (vgl. das Berliner Geschäftsraum-Mietengesetz in der Fassung des Einführungsgesetzes vom 10. Januar 1961 - GVBl S. 161 i.V.m. BGBl I S. 13 - s. dazu bereits BGHZ 50, 284) die Mieträume ohnehin hätte aufgeben müssen, ohne hierfür eine Enteignungsentschädigung beanspruchen zu können (vgl. BGH JR 1969, 259).
- BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80
Berechnung der Eintschädigung bei Enteignung eines Pachtrechts
An der in BGHZ 26, 248 bei der Anwendung des § 11 PrEnteigG noch vertretenen Auffassung, die Entschädigung errechne sich nach der enteignungsbedingten Verschlechterung der konkreten Vermögenslage, und hierbei sei zugunsten des Pächters (Mieters) zu berücksichtigen, daß er mit einer Kündigung tatsächlich nicht habe rechnen müssen (…a.a.O. S. 251, 252), hat der Senat später nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 284, 290;… vom 15. November 1971 a.a.O. und vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 - WM 1969, 635). - BGH, 05.12.1980 - V ZR 160/78
Arglistige Täuschung beim Kauf eines Grundstücks - Schadensersatz wegen nicht …
Das mögliche Enteignungsverfahren bildete zwar den Hintergrund der Kaufverhandlungen; diese Verhandlungen selbst wurden aber auf der Ebene gleichberechtigter Geschäftspartner geführt und hatten - dies hat das Berufungsgericht insoweit auch nicht verkannt - einen privatrechtlichen "Gegenstand" (vgl. hierzu BGHZ 32, 214, 217; 50, 284, 287; BGH Urteil vom 27. Januar 1969, III ZR 73/68, WM 1969, 635). - OLG Nürnberg, 25.03.1993 - 8 U 2000/92
Beweislast bei Selbstmord des Versicherungsnehmers in der Lebensversicherung
- BGH, 16.03.1970 - III ZR 119/68
Anspruch auf Entschädigung für eine in Anspruch genommene Grundstücksfläche - …
Durch eine Kündigung dieses Rechtsverhältnisses wurde mithin eine Rechtsposition des Klägers oder der P.-AG, die als "Eigentum" geschützt sein könnte, überhaupt nicht beeinträchtigt (vgl. dazu u.a. die Entscheidungen des Senats in BGHZ 50, 284 sowie vom 24. Januar 1969 - III ZR 75/68 = WM 1969, 635 = JR 1969, 259).
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