Rechtsprechung
| BGH, 26.05.1975 - III ZR 76/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zum Erlass einer Gesellschaftsschuld - Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens - Zur ergänzenden Vertragsauslegung - Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung eines Bankverhältnisses
Papierfundstellen
- DB 1975, 2437
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.04.1967 - II ZR 220/65
Wirksamkeit eines Erlaßvertrages unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme des …
Auszug aus BGH, 26.05.1975 - III ZR 76/72
Der Schulderlaß kann jedoch wirksam auf die Gesellschaft beschränkt werden, wenn er unter dem Vorbehalt vereinbart wird, daß die Schuld des Gesellschafters fortbestehen soll, sofern dieser dem Vertrag zustimmt (BGHZ 47, 376, 378; Reinicke, NJW 1969, 2117, 2119 unter III). - RG, 26.04.1917 - VI 37/17
Zulässigkeit einer Umwandlung eines auf sofortige Zahlung gerichteten Anspruchs …
Auszug aus BGH, 26.05.1975 - III ZR 76/72
Anders als in dem vom Berufungsgericht ausgewerteten Fall (RGZ 90, 177, 180) kann hier nicht angenommen werden, die Vereinbarung sei unter dem stillschweigenden Vorbehalt des Gläubigers geschlossen worden, daß der Schuldner die Gültigkeit der Forderung nicht in Frage stelle. - RG, 22.01.1919 - I 216/18
Pflicht des Schuldners einer bis zur Besserung seiner Verhältnisse gestundeten …
Auszug aus BGH, 26.05.1975 - III ZR 76/72
In solchen Fällen steht es allerdings nicht im Belieben des Schuldners, den Gläubiger zu befriedigen; Treu und Glauben verpflichten ihn, seine Zahlungszusage zu erfüllen, sobald und soweit seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen (vgl. RGZ 94, 290). - RG, 24.06.1938 - III 183/37
1. Kann der nach § 2 Preuß. Gesetzes, betr. die Erweiterung des Rechtsweges, vom …
Auszug aus BGH, 26.05.1975 - III ZR 76/72
Der Beweisantritt des Beklagten im Berufungsverfahren dafür, er habe bei der Vorbesprechung der "Vereinbarung" vom 17. April 1969 u.a. gesagt, er erkenne die Schuld nicht an, ist gegenüber dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut der abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Beklagten unbehelflich; diese Erklärung stellt sich frei von offenen und versteckten Vorbehalten und damit als keiner Auslegung bedürftig dar (vgl. RGZ 158, 119, 124; BGH LM § 2084 BGB Nr. 7).
- BGH, 29.09.2020 - II ZR 112/19
Die Forderung der GbR gegen ihren Gesellschafter - und die Inkassozession
Das hätte zur Folge, dass ein in der "Abtretungsanzeige" auf die Fondsgesellschaft beschränkter Erhalt der Einwendung gegen die Klägerin insgesamt unwirksam wäre, wie es auch das in der Auftrags- und Verwertungsvereinbarung vom 22. September 2016 zwischen Fondsgesellschaft und Klägerin vereinbarte, nach ihrem Verständnis allein zwischen sich geltende Stillhalteabkommen ist (§ 139 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, BGHZ 47, 376, 379 f.; Urteil vom 26. Mai 1975 - III ZR 76/72, WM 1975, 974; Beschluss vom 27. März 2019 - III ZR 156/18, ZInsO 2019, 1176), so dass die der Fondsgesellschaft zustehende Einwendung aus § 242 BGB gegen die Klägerin unbeschränkt fortbestehen würde.
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