Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,308
BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54 (https://dejure.org/1955,308)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1955 - III ZR 77/54 (https://dejure.org/1955,308)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1955 - III ZR 77/54 (https://dejure.org/1955,308)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,308) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 192
  • NJW 1955, 710
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51

    Umfang der Ermächtigung nach § 27 UmstG

    Auszug aus BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
    Soweit sie nicht verletzt wird, können die Beamtenbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgt, in dem (wie z.B. in § 39 Reichsbesoldungsgesetz) die Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z.B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht vorbehalten war (Aufgabe von BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] ; 9, 359) [BGH 08.05.1953 - V ZR 54/52] .

    Die Wichtigkeit eines Teiles eines Verwaltungsaktes, eines Gesetzes oder einer einzelnen Rechtsvorschrift, führt also nicht zur Nichtigkeit des ganzen Verwaltungsaktes, des ganzen Gesetzes oder der ganzen Einzelbestimmung, wenn nicht zwingende Vorschriften, allgemeine Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts oder besondere Umstände ergeben, dass der - an sich rechtlich unbedenkliche - Rest des Hoheitsaktes allein nicht Bestand haben kann (vgl. RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 9, 359 [370]).

    Erkennbar wollte jedoch der Gesetzgeber der 2. Sicherungsverordnung die vorgesehenen Herabsetzungen der Bezüge in möglichst grossem umfange, mindestens aber, falls sie nicht voll herbeizuführen waren, in dem Umfange, in dem sie rechtswirksam herbeigeführt werden konnten (BGHZ 9, 359 [370]).

    Das hat bereits das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) eingehend begründet; dem ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass gegeben ist, gefolgt (z.B. BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [213]; 9, 359 [366/7]; 12, 161 [181]).

    Da nur noch die Schranke der allgemeinen Eigentumsgarantie in ihrer Beziehung auf die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und ihrer Angehörigen zu beachten ist, bedarf es nicht mehr der Abhebung darauf, ob ein - früher im Hinblick auf Art. 129 WeimVerf nötig gewesener - ausdrücklicher Vorbehalt der Beschränkbarkeit einzelner vermögesnrechtlicher Ansprüche gegeben ist (so RG in JW 1928, 1594 und noch BGHZ 9, 359 [367/370]).

    Bei der Prüfung der Frage, ob § 2 Ziff 3 SicherungsVO sich im Rahmen des § 27 Abs. 2 a UmstG gehalten hat, ist von dem durch den Senat in BGHZ 9, 359 [364] entwickelten Grundsatz auszugehen, dass der Verordnungsgesetzgeber durch § 27 UmstG ermächtigt worden ist, die Regelungen der einzelnen beamtenrechtlichen Gesetze, auch soweit sie Reichsgesetze waren, zu ändern, dass diese Ermächtigung aber nicht, die Befugnis umfasste, über die Änderungen einzelner beamtenrechtlicher Bestimmungen hinaus die das Beamtenrecht beherrschenden Grundsätze zu ändern und in die Eigentumsgarantie einzugreifen.

  • BGH, 11.06.1952 - GSZ 1/52

    Wohlerworbene Beamtenrechte

    Auszug aus BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
    Soweit sie nicht verletzt wird, können die Beamtenbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgt, in dem (wie z.B. in § 39 Reichsbesoldungsgesetz) die Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z.B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht vorbehalten war (Aufgabe von BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] ; 9, 359) [BGH 08.05.1953 - V ZR 54/52] .

    Vorweg sei bemerkt, dass die aufgrund des § 27 Abs. 2 a UmstG ergangene Sicherungsverordnung von den deutschen Gerichten sowohl materiell "auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschem Recht" (BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [210]), wie darauf geprüft werden kann, ob sie formell ordnungsmässig zustande gekommen ist (BGHZ 2, 117 [126 ff]), und ob sie sich im Rahmen der von der Besatzungsmacht gegebenen Ermächtigung hält (BGHZ 6, 147 [156/9]).

    Der Grosse Senat für Zivilsachen hat seine Auffassung von der auch nach 1933 und nach 1945 noch fortdauernden Verfassungskraft des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf (BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [210]) in dem Verfahren, das zur Entscheidung BGHZ 13, 265 [317] führte, dahin klargestellt, dass Art. 129 a.a.O. nach dem Zusammenbruch zwar positivistisch nicht mehr die Kraft eines Reichsverfassungssatzes besaß, dass sein Inhalt aber, soweit er die übergesetzliche Eigentumsgarantie auf dem Gebiete des Beamtenrechts verwirklichte, auch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes jeden Gesetzgeber gebunden hat mit der Folge, dass eine jener Garantie widersprechende gesetzliche Vorschrift nichtig ist.

    Das hat bereits das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) eingehend begründet; dem ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass gegeben ist, gefolgt (z.B. BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [213]; 9, 359 [366/7]; 12, 161 [181]).

    Für die Frage, wieweit die Beamten- und Hinterbliebenenbezüge als "vermögenswertes Recht" (BGHZ 6, 270 [278]) im Sinne eines unentziehbaren Eigentumsteils anzusehen sind, ergibt sich aus dem Vorstehenden folgendes: Soweit Bezüge nur unter Vorbehalt der Zulässigkeit der jederzeitigen Herabsetzung durch einfaches Gesetz gewährt worden sind, kann - jedenfalls solange sie noch nicht fällig geworden sind, ein Fall der hier allein vorliegt (vgl. zur Beurteilung der Bezüge nach eingetretener Fälligkeit BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] ) - innerhalb der Grenze, in der eine Herabsetzung zulässig ist, vor ihrer Fälligkeit nicht von einem unentziehbaren Eigentumsteil gesprochen werden.

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
    Das hat bereits das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) eingehend begründet; dem ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass gegeben ist, gefolgt (z.B. BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [213]; 9, 359 [366/7]; 12, 161 [181]).

    Die durch § 2 Ziff 2 SicherungsVO angeordnete Herabsetzung des Hundertsatzes des Ruhegehalts des Beamten von 80 % auf 75 % bedeutet eine so geringfügige Kürzung, dass sie aus dem in BGHZ 12, 161 [183 ff] entwickelten Inhalt der Alimentationspflicht unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach der Währungsreform für eine vorübergehende Zeit als noch mit der Gewährung eines standesgemässen Lebensunterhalts hingenommen werden kann.

    Der Senat (BGHZ 12, 161 [181]) hat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in RGZ 134, 1 [14-15] bereits ausgeführt, dass unter der gewährleisteten Fortdauer des Beamtenrechtsverhältnisses und seinen ebenfalls gewährleisteten wesentlichen Grundlagen insbesondere zu verstehen ist die ganze Ordnung des Berufsbeamtentums, wie sie in der verschiedenen Gliederung der einzelnen Beamtenklassen, in ihrem Aufbau von unten nach oben und auch in der Gewährung einer standesgemässen Unterhaltsrente zum Ausdruck kommt, die dem Range der jeweiligen Stellung und der mit dem Amte verbundenen Verantwortung angepasst ist.

  • RG, 10.07.1931 - III 149/30

    1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der …

    Auszug aus BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
    Die Wichtigkeit eines Teiles eines Verwaltungsaktes, eines Gesetzes oder einer einzelnen Rechtsvorschrift, führt also nicht zur Nichtigkeit des ganzen Verwaltungsaktes, des ganzen Gesetzes oder der ganzen Einzelbestimmung, wenn nicht zwingende Vorschriften, allgemeine Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts oder besondere Umstände ergeben, dass der - an sich rechtlich unbedenkliche - Rest des Hoheitsaktes allein nicht Bestand haben kann (vgl. RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 9, 359 [370]).

    Das hat bereits das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) eingehend begründet; dem ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass gegeben ist, gefolgt (z.B. BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [213]; 9, 359 [366/7]; 12, 161 [181]).

    Der Senat (BGHZ 12, 161 [181]) hat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in RGZ 134, 1 [14-15] bereits ausgeführt, dass unter der gewährleisteten Fortdauer des Beamtenrechtsverhältnisses und seinen ebenfalls gewährleisteten wesentlichen Grundlagen insbesondere zu verstehen ist die ganze Ordnung des Berufsbeamtentums, wie sie in der verschiedenen Gliederung der einzelnen Beamtenklassen, in ihrem Aufbau von unten nach oben und auch in der Gewährung einer standesgemässen Unterhaltsrente zum Ausdruck kommt, die dem Range der jeweiligen Stellung und der mit dem Amte verbundenen Verantwortung angepasst ist.

  • BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
    Dem steht auch Art XV der Proklamation Nr. 8 der amerikanischen Militärregierung und der MilRegVO Nr. 127 (ABl MilRegBrZ 691) betreffend Errichtung eines Deutschen Obergerichtes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet schon deshalb nicht entgegen, weil die Sicherungsverordnung nicht als ein von Bipartite Board genehmigtes Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes anzusehen ist, wie der Senat bereits auf Seite 7/9 seines insoweit in DVerwBl 1952, 730 nicht abgedruckten Urteils vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - ausgeführt hat.

    Der Senat hat in dem bereits angeführten Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - (DVerwBl 1952, 730) ausgesprochen, dass durch § 27 Abs. 2 UmstG nicht gedeckte Willkür dann vorliegt, wenn bei gleicher Sachlage einer Personengruppe die Bezüge soweit gekürzt werden, dass von einer Gewährung des Lebensunterhaltes, bemessen nach dem Stande des in Betracht kommenden Beamten, nicht mehr die Rede sein kann, solange den anderen Gruppen ein derartiger Lebensunterhalt noch gewährt wird, und dass die Entziehung der Versorgungsansprüche gegenüber jungen Witwen alter Beamter durch § 2 Ziff 3 SichVO daher mindestens insoweit nichtig ist, als den Witwen weniger als der Lebensunterhalt gemäss dein Stande ihres verstorbenen Hannes belassen wird.

    Das Wesen des Beamtentums besteht darin, dass der Beamte kraft eines einseitigen staatlichen Hoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zu einem Dienstherrn tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, solange er dazu fähig ist, wogegen der Dienstherr die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemässen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt; insofern ist die Verpflichtung des Staates eine lebenslängliche; sie erstreckt sich sogar durch die Versorgung der Hinterbliebenen des Beamten über dessen Tod hinaus (RGZ 104, 58 [61]; Urteil des Senats vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 = DVerwBl 1952, 730).

  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
    Der Grosse Senat für Zivilsachen hat seine Auffassung von der auch nach 1933 und nach 1945 noch fortdauernden Verfassungskraft des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf (BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [210]) in dem Verfahren, das zur Entscheidung BGHZ 13, 265 [317] führte, dahin klargestellt, dass Art. 129 a.a.O. nach dem Zusammenbruch zwar positivistisch nicht mehr die Kraft eines Reichsverfassungssatzes besaß, dass sein Inhalt aber, soweit er die übergesetzliche Eigentumsgarantie auf dem Gebiete des Beamtenrechts verwirklichte, auch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes jeden Gesetzgeber gebunden hat mit der Folge, dass eine jener Garantie widersprechende gesetzliche Vorschrift nichtig ist.
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
    Für die Frage, wieweit die Beamten- und Hinterbliebenenbezüge als "vermögenswertes Recht" (BGHZ 6, 270 [278]) im Sinne eines unentziehbaren Eigentumsteils anzusehen sind, ergibt sich aus dem Vorstehenden folgendes: Soweit Bezüge nur unter Vorbehalt der Zulässigkeit der jederzeitigen Herabsetzung durch einfaches Gesetz gewährt worden sind, kann - jedenfalls solange sie noch nicht fällig geworden sind, ein Fall der hier allein vorliegt (vgl. zur Beurteilung der Bezüge nach eingetretener Fälligkeit BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] ) - innerhalb der Grenze, in der eine Herabsetzung zulässig ist, vor ihrer Fälligkeit nicht von einem unentziehbaren Eigentumsteil gesprochen werden.
  • RG, 14.03.1922 - III 689/21

    Preuß; Altersgrenzengesetz

    Auszug aus BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
    Das Wesen des Beamtentums besteht darin, dass der Beamte kraft eines einseitigen staatlichen Hoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zu einem Dienstherrn tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, solange er dazu fähig ist, wogegen der Dienstherr die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemässen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt; insofern ist die Verpflichtung des Staates eine lebenslängliche; sie erstreckt sich sogar durch die Versorgung der Hinterbliebenen des Beamten über dessen Tod hinaus (RGZ 104, 58 [61]; Urteil des Senats vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 = DVerwBl 1952, 730).
  • BGH, 10.05.1951 - III ZR 184/50

    Sparverordnung Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
    Vorweg sei bemerkt, dass die aufgrund des § 27 Abs. 2 a UmstG ergangene Sicherungsverordnung von den deutschen Gerichten sowohl materiell "auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschem Recht" (BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] [210]), wie darauf geprüft werden kann, ob sie formell ordnungsmässig zustande gekommen ist (BGHZ 2, 117 [126 ff]), und ob sie sich im Rahmen der von der Besatzungsmacht gegebenen Ermächtigung hält (BGHZ 6, 147 [156/9]).
  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 54/52

    Zugelassene Revision. Umfang der Prüfung

    Auszug aus BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
    Soweit sie nicht verletzt wird, können die Beamtenbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgt, in dem (wie z.B. in § 39 Reichsbesoldungsgesetz) die Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z.B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht vorbehalten war (Aufgabe von BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] ; 9, 359) [BGH 08.05.1953 - V ZR 54/52] .
  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.04.1953 - III ZR 365/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.05.1952 - III ZR 61/51

    Eheschließung nach dem Tode

  • RG, 10.07.1931 - III 353/30

    1. Kann die Bestätigung eines preußischen kommunalen Polizeibeamten durch den …

  • BGH, 12.07.1956 - III ZR 273/54

    Ruhegehaltskürzung. Standesgemäßer Unterhalt

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 3/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Einbeziehung der Berufsgruppe der …

    Auch im öffentlichen Recht kann insoweit der dem § 139 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke herangezogen werden (…BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 23 RdNr 30; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris RdNr 30;… BSG Urteil vom 19.4.2016 - B 1 KR 33/15 R - BSGE 121, 101 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 57 RdNr 12; BSG Urteil vom 27.11.1959 - 6 RKa 4/58 - BSGE 11, 102, 110 f; BVerwG Urteil vom 21.6.2018 - 7 C 19/16 - juris RdNr 16; BVerwG Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 RdNr 30; vgl auch BGH Urteil vom 31.1.1955 - III ZR 77/54 - BGHZ 16, 192, 198).
  • BVerwG, 28.01.1988 - 2 C 39.86

    Beamtenversorgung - Adoption - Witwengeld - Kürzung

    Die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zu 50 v.H. für Witwen, die bei der Eheschließung erheblich jünger waren als der verstorbene Beamte, entspricht alter beamtenrechtlicher Tradition (BVerfGE 31, 94 [BVerfG 04.05.1971 - 2 BvL 8/66]; BGHZ 16, 192 [BGH 31.01.1955 - III ZR 77/54]).

    Die Alimentationspflicht des Dienstherrn geht von dem Regelfall aus, daß die Eheleute im Lebensalter einander annähernd entsprechen und die Ehefrau die Lebensarbeit des Ehemannes mitgetragen hat (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; BGHZ 16, 192 [BGH 31.01.1955 - III ZR 77/54]).

    Die Kürzung der Versorgungsbezüge bei erheblich lebensjüngeren Witwen ist hiernach auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (BGHZ 16, 192 [BGH 31.01.1955 - III ZR 77/54]).

  • BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 71/56

    Elektrizitätslieferung

    Soweit etwa einzelne Vorschriften aus anderen Gründen nichtig sein könnten, wie dies z.B. in BGHZ 9, 390 für Nr. 111, 3 angenommen ist, könnte dies keine Wichtigkeit der gesamten Versorgungsbedingungen zur Folge haben, weil diese auch ohne den etwa nichtigen Teil sinnvoll bleiben und angenommen werden kann, daß sie auch ohne ihn erlassen worden wären (BGHZ 16, 192 [198]).
  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83

    Einwilligung in Sprungrevision

    Nach dieser Bestimmung ist die Einwilligung des Gegners in die Übergehung der Berufungsinstanz, die dem Revisionsgericht spätestens bis zum Ablauf der Revisionsfrist vorliegen muß (RGZ 118, 294; BGHZ 16, 192, 195; BGH, Beschl. v. 9. Mai 1980 - I ZR 37/80, VersR 1980, 772), Voraussetzung für die Zulässigkeit der Sprungrevision (BGHZ 16, 192, 195; BAG NJW 1979, 2422; allg. M.).
  • BGH, 04.07.1955 - III ZR 16/54

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 31. Januar 1955 BGHZ 16, 192 mit eingehenden Erörterungen dargelegt hat, konnten die Beamtenbezüge, nachdem Art. 129 WeimVerf nach dem Zusammenbruch positivistisch nicht mehr die Kraft eines Reichsverfassungsgesetzes besass, jedenfalls für die Zukunft - d.h. soweit sie noch nicht erdient und fällig waren - grundsätzlich im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden.

    Die Änderungsbefugnis des Gesetzgebers war und ist jedoch insofern eingeschränkt, als er die Bezüge der Beamten nur herabsetzen kann, soweit nicht dadurch gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn verstossen wird (vgl. BGHZ 16, 201 [BGH 31.01.1955 - III ZR 77/54] ).

    Der Senat hat im Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZR 77/54 (BGHZ 16, 192 [207]) die Auffassung vertreten, die Berücksichtigung jener Grundsätze könne einen Einfluss nicht entfalten, wenn die Bezüge der Versorgungsberechtigten bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in zulässiger Weise gekürzt worden seien.

  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 31. Januar 1955 in BGHZ 16, 192 (199 ff) mit eingehenden Erörterungen dargelegt:.

    (BGHZ 16, 192 [201 und 203]).

  • BAG, 25.04.1979 - 4 AZR 968/77

    Allgemeiner Zivilprozeß - Arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren - …

    Hieraus haben das Reichsgericht (vgl. RGZ 118, 294- und HRR 193" S. 14 ) und der Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 16, 192 [195] und NJW 1975, S. 83o) nach dem Gesetzeswortlaut und nach dem Sinn und Zweck der prozeßrechtlichen Norm in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß die schriftliche Einwilligungserklärung zur Sprungrevision dem Anwaltszwang unterliege und entweder vom Prozeßbevollmächtigten der Revisionsinstanz oder vom Prozeßbevollmächtigten der landgerichtlichen Instanz in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form abgegeben werden müsse.

    der Revisionsfrist nachgereicht wird (vgl. BGHZ 16, 192 [1953;… Baumbach-Lauterbach, aaO, § 566 a Anm. 1 C;… Rosenberg- Schwab, aaO, S. 77;… Stein-Jonas, aaO, § 566 Anm. II 2;… Thomas-Putzo, aaO, § 566 a Anm. 2 c;… Dietz-Nikisch, aaO, § 76 Rdnr. 16 und Grunsky, aaO, § 76 Rdnr. 7) Dies ist vorliegend jedoch nicht mehr möglich.

  • BAG, 19.09.1985 - 2 AZR 533/84
    Die Zustimmungserklärung kann auch noch nach Einlegung der Revision nachgereicht werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Revisionsfrist (BAG 31, 397 = AP Nr. 1 zu § 76 ArbGG 1953; BAG Beschluß vom 24. Juni 1982 - 6 AZR 1277/79 - nicht veröffentlicht; für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 566 a Abs. 2 Satz 2 ZPO: BGHZ 16, 192; BGH NJW 1984, 2890 m. w. N.;… für die wortgleiche Vorschrift des § 161 Abs. 1 Satz 3 SGG: BSG Beschluß vom 15. März 1978 - 1 RA 33/77 - …">67%20SGG%20Nr.%2011#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 1500 § 67 SGG Nr. 11;… BSG Urteil vom 3- Juni 1981 - 11 RA 4/81 - …">161%20SGG%20%20Nr.%2029#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 1500 § 161 SGG Nr. 29; Vollkommer, Anm. zu AP Nr. 1 zu § 76 ArbGG 1979, unter II 3 a).

    Die Vorlage einer eigenhändig Unterzeichneten Zustimmungserklärung kann nur durch telegrafische Einlegung (BGHZ 16, 192 = NJW 1955, 710) oder im Falle der vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils zu Protokoll des Gerichts erklärten Zustimmung durch Einreichung einer beglaubigten Protokollabschrift (BSGE - GS - 12, 230) er setzt werden.

  • BAG, 21.07.1966 - 2 AZR 407/65

    Verheiratete Dienstordnungs-Angestellte - Abfindung - Beamtenrechtliche …

    Diese Meinung findet in den Grundsätzen des Beamtenrechts, die entsprechend anzuwenden sind, keine Stütze, Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten den standesgemäßen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst das volle Diensteinkommen und später, wenn er keine Dienste mehr leistet, das Ruhegehalt (vgl, auch BGHZ 16, 192 ff ).

    Diese aus Art, 35 Abs, 5 GG hergeleiteten Grundsätze sind so zu verstehen, daß der Dienstherr den Beamten durch Gewährung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung von der Notwendigkeit einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt (vgl, BVerwGE 5 59 ff«), Dei" Beamte erwirbt einen aufschiebend bedingten Anspruch auf eine Versorgung nach den bei Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Gesetzen (vgl, Plog-Wiedow, BBG, vor- § 105 Ann, 16; Fischbach, BBG, 5° neubearbeitete Auf! , Bd, II, Vorbcm, § 105 Anm, 8, Fußnote 6), Das Entstehen dieses zunächst nur bedingten Anspruches als unbedingtes Versorgungsrecht hängt vom Eintritt einer Reihe von Ereignissen ab, von denen ungewiß!' ist, ob und wann sie eintreten" Solche Anwartschaftsrechte sind zwar grundsätzlich nach den Regeln über die Vollrechte, deren Vorstufen sie sind, zu behandeln (vgl" auch BGHZ 10, 295 [300]), sie stellen aber weder Vermögenswerte und Rechte dar, die unter die Eigentumsgarantie fallen könnten (vgl" auch BGHZ 16, 192 ff"), noch sind sie subjektive öffentliche Rechte" Das Anwartschaftsrecht auf die Versorgung ist vielmehr eine sichere Aussicht, bei Eintritt der Bedingungen, die sich im Lauf der Zeit ändern können, die Versorgung zu erhalten, die sich aus den dann geltenden Gesetzen ergibt" Es gibt keine Garantie, daß Anwartschaftsrechte in gleicher Höhe bestehen bleiben; insbesondere besteht kein Anspruch auf gleiche Bezüge oder auf gleiche Staffelung des Ruhegehaltssatzes (vgl" auch BGHZ 16, 192 ff", 21, 248)" Erst im Zeitpunkt des Eintritts der Bedin0ungen (Erreichen der Altersgrenze, Erfüllung der Wartezeit, Tod, Dienstunfähigkeit) wird die Anwartschaft zum Anspruch nach Maßgabe der in diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze und unter dem Vorbehalt der Änderung der Höhe der Bezüge durch Gesetz".

  • BVerwG, 04.07.1962 - VI C 74.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 377.57

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.02.1956 - III ZR 211/54

    Rechtsmittel

  • BSG, 27.11.1959 - 6 RKa 4/58

    Kürzung der Honoraransprüche eines Zahnarztes durch die Kassenzahnärztliche …

  • BAG, 18.07.1972 - 3 AZR 472/71

    Versorgungsordnung - Witwenrente

  • BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62

    Bemessung des einem verletzten Arbeitnehmer zu ersetzenden Erwerbsschadens

  • BGH, 25.11.1957 - VII ZR 201/56

    Sittenwidrige Enteignung und Schuldübernahme

  • BGH, 11.07.1957 - VII ZR 75/57

    Rechtsmittel

  • BAG, 13.10.1992 - 6 AZR 230/92

    Rechtsmittel der Sprungrevision im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Zulässigkeit …

  • BVerwG, 20.12.1961 - IV C 361.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.03.1960 - II C 193.57

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.10.1959 - V ZR 70/58

    Kirchenbaulast

  • BSG, 19.03.1957 - 6 RKa 5/55
  • BGH, 02.12.1957 - III ZR 142/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.11.1957 - III ZR 101/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.09.1957 - I ZR 14/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.06.1957 - III ZR 36/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.12.1960 - VIII B 31.60

    Zahlung voller Versorgungsbezüge eines ehemaligen Justizdienstangestellten

  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 247/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.07.1957 - VII ZR 203/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.10.1956 - III ZR 71/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 272/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.02.1956 - III ZR 201/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.04.1955 - III ZR 218/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.12.1956 - III ZR 77/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.03.1957 - IV ZR 297/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 30/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.10.1956 - III ZR 67/55

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht