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| BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (10)
- BGH, 25.03.1954 - III ZR 70/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Das Gesetz Nr. 47 der AHK (AHK ABl 1951, 767) kann entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil dort vorausgesetzt ist, daß ein Verlust oder Schaden durch eine selbständige Handlung oder Unterlassung eines Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder der Besatzungsbehörde verursacht worden ist (vgl. auch Urteile des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - S. 5; und vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - S. 10).Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - S. 6 ausgeführt, daß die seinerzeit nach dem Zusammenbruch zum Teil allgemein, zum Teil speziell - von der Besatzungsmacht oder von deutschen Behörden ergangenen Anordnungen und Maßnahmen zur Betreuung und Versorgung der aus den KZ-Lagern entlassenen Personen grundsätzlich nicht als "im Zusammenhang mit kriegerischen Einzelereignissen getroffen" angesehen werden können.
- BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Der Oberbürgermeister war auch für die Leistungsanforderung keine absolut unzuständige Stelle (vgl. BGHZ 4, 10 [17, 18]). - BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53
Umstellung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Nach den vom Großen Senat für Zivilsachen in BGHZ 11, 156 entwickelten Grundsätzen steht der Anspruch des § 26 Abs. 3 RLG seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in den wesentlichen Stücken gleich.
- BGH, 18.09.1952 - III ZR 144/51
Verspätete Abfassung der Urteilsgründe
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Der von der Revision angezogene, vom erkennenden Senat in BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51] entwickelte Rechtssatz, daß ein Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Urteilsgründe fünf Monate nach der Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen, gibt hier keinen Anlaß, die in jenem Urteil offengelassene Frage, ob auch der Wegfall der Berichtigungsmöglichkeit (§ 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO) schon einen Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO begründet, grundsätzlich zu entscheiden. - BGH, 29.11.1951 - IV ZR 35/50
Leistungsanforderung. Nachprüfung von Verwaltungsakten
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Ob und wann dem Kläger selbst die Anordnung bekannt gegeben wurde, ist unerheblich; denn die Bekanntgabe an den Besitzer oder Mitbesitzer - als solcher wäre die Ehefrau des Klägers anzusehen - genügt (BGHZ 4, 77; LM Nr. 4 zu § 23 RLG). - BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Auch wenn der Verwaltungsakt einer deutschen Stelle durch einen Befehl der Besatzungsmacht ausgelöst wurde, muß grundsätzlich angenommen werden, daß die Besatzungsmacht, wenn sie eine Maßnahme befahl, die die deutsche Behörde im einzelnen aus- oder durchführen sollte, die Anwendung deutschen Rechts wollte, soweit dieses zum Ziele führte (vgl. BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [258]). - BGH, 28.02.1952 - III ZR 69/51
Inanspruchnahme eines Pensionsbetriebes
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Wie jeder Verwaltungsakt grundsätzlich getragen wird von der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage, ohne daß es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese bedarf, so bedurfte die Anordnung des Oberbürgermeisters auch nicht des ausdrücklichen Hinweises, daß die Beschlagnahme des Hauses und der Einrichtungsgegenstände auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - S. 9; insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruckt). - BGH, 22.12.1952 - III ZR 241/51
Enteignung und Lastenausgleich
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht als Kriegssachschaden bewertet, der einen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Tatbestand ausschließen würde (BGHZ 8, 256 [261]). - BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
Ansprüche nach Aufhebung der Beorderungsverfügung
Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Aus § 26 Abs. 4 Satz 2 RLG ergibt sich jedoch, daß das Risiko für die Zahlung der Vergütung und Entschädigung nicht der Leistungspflichtige, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle zu tragen hat, insbesondere dann, wenn feststeht, daß der begünstigte Dritte keine Zahlung leistet oder leisten wird und auch die Höhe der Entschädigung feststellbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53; insoweit in BGHZ 14, 111 nicht abgedruckt). - BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53
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Auszug aus BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Das Gesetz Nr. 47 der AHK (AHK ABl 1951, 767) kann entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil dort vorausgesetzt ist, daß ein Verlust oder Schaden durch eine selbständige Handlung oder Unterlassung eines Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder der Besatzungsbehörde verursacht worden ist (vgl. auch Urteile des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - S. 5; und vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - S. 10).
- BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
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Liegt hier ein eigenständiger Verwaltungsakt einer deutschen Stelle vor, so muss, wie grundsätzlich immer, wenn der Verwaltungsakt einer deutschen Behörde durch einen Befehl der Besatzungsmacht ausgelöst wird, angenommen werden, dass die Besatzungsmacht, wenn sie eine Massnahme befahl, die die deutsche Behörde im einzelnen aus- und durchführen sollte, die Anwendung des deutschen Rechts wollte, soweit dieses zum Ziel führte (III ZR 281/54; BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [258]; Urteil vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S. 8).Wie jeder Verwaltungsakt grundsätzlich von der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage getragen wird, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese bedarf, bedurfte es in der Einweisungsverfügung auch nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass die Inanspruchnahme des Ladenlokals und der Ladeneinrichtung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolge (vgl. Urteile vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - S. 9, insoweit in BGHZ 5, 217 nicht veröffentlicht, und vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53).
- BGH, 27.01.1955 - III ZR 281/54
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Die Beklagte hat insoweit nicht nur als verlängerter Arm der Besatzungsmacht gehandelt (siehe Urteile des Senats vom 25. Februar 1954 - III ZR 210/52 - S. 26; 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - S. 10; 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S. 6).Dann aber muß, wie grundsätzlich immer, wenn der Verwaltungsakt, einer deutschen Stelle durch einen Befehl der Besatzungsmacht ausgelöst wurde, angenommen werden, dass die Besatzungsmacht, wenn sie eine Massnahme befahl, die die deutsche Behörde im einzelnen aus- und durchführen sollte, die Anwendung des deutschen Rechts wollte, soweit dieses zum Ziele führte (BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [258]; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S. 8).
- BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
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Deshalb muß auch bei der "Betreuung der Verfolgten", die sich in der späteren Zeit - nach Erlaß deutscher Wiedergutmachungsgesetze - eindeutig - auch im positivrechtlichen Sinne - als eine deutsche Angelegenheit erwiesen hat, daran festgehalten werden, daß sie kraft ihrer Natur als solcher nicht als ein Teil der Durchführung der Besetzung charakterisiert werden kann (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 -).
- BGH, 20.03.1958 - III ZR 196/56
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In Gegensatz dazu hat der Senat in seinen einen anderen Streitfall betreffenden Urteilen vom 21. Oktober 1954 III ZR 87/53 und 23. September 1957 III ZR 198/56 den Tatbestand gestellt, daß ehemalige KZ-Insassen sich aus Anlaß einer kriegsbedingten Rückverlegung von KZ-Lagern in einer Großstadt zusammengeballt hatten und sich in dieser eine Arbeitsgemeinschaft als eine für eine längere Zeit gedachte Organisation gebildet hatte, die jenen in der Stadt zusammengeströmten und wenigstens teilweise dort für dauernd untergebrachten Personenkreis für einen längeren Zeitraum betreuen sollte und auch tatsächlich betreute. - BGH, 25.11.1957 - III ZR 79/56
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Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein aus eigener Verantwortung sowie nach eigener Ermessensausübung vorgenommener und nach deutschem Recht zu beurteilender Verwaltungsakt einer deutschen Behörde vorliegt, wenn - wie hier - von der Besatzungsmacht nur ein allgemeiner Befehl, eine bestimmte Anzahl von Gegenständen für einen bestimmten Zweck zu beschlagnahmen, gegeben worden und der eigenen Entschließung der deutschen Behörde überlassen worden ist, wie sie sich dieses Auftrages entledigte, und insbesondere gegen welchen Bürger sie die entsprechenden Maßnahmen ergriff (vgl. Urt. des Senats vom 25. Februar 1954 - III ZR 210/52 - S. 26; vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S. 6 und vom 25. September 1957 - III ZR 198/56 - S. 8-10). - BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56
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Diese Entscheidung ist von dem 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 9. Dezember 1953 (2 U 35/52) und vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 21. Oktober 1954 (III ZR 87/53) bestätigt worden. - BGH, 27.01.1955 - III ZR 240/53
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Wenn in den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - und vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - ausgeführt worden ist, dass zur Versorgung der aus den KZ-Lagern entlassenen Personen ergriffene Massnahmen grundsätzlich nicht als im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffen anzusehen seien, so kann dies nach Lage der Fälle - in beiden Sachen handelte es sich um Massnahmen zugunsten von Personen, die sich in den betreffenden Gemeinden niedergelassen hatten - nur dahin verstanden werden, dass der Umstand, daß eine Betreuung von ehemaligen KZ-Insassen in Frage steht, grundsätzlich nicht die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 LAG zu begründen vermag; nicht aber ist damit gesagt, dass dann, wenn eine Massnahme ehemaligen KZ-Häftlingen zugute gekommen ist, die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 LAG immer ausgeschlossen wäre. - BGH, 25.02.1960 - III ZR 95/59
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Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung hat der durch eine Inanspruchnahme Betroffene Ansprüche nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes auch dann, wenn die Inanspruchnahme durch einen fehlerhaften, sogar nichtigen Verwaltungsakt erfolgt (BGHZ 13, 395; 14, 111 [BGH 28.06.1954 - III ZR 49/53] ; LM Nr. 12 und 23 zu RLG § 26; Nr. 16 zu WV Art. 153; III ZR 87/53 vom 21. Oktober 1954; III ZR 93/55 vom 29. November 1956; III ZR 82/56 vom 18. November 1957 und III ZR 79/56 vom 25. November 1957; vgl. ferner die Zusammenstellung NJW 1956, 121 ff). - BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54
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Stellen sich aber die Maßnahmen des Wohnungsamtes der Beklagten als eigene Verwaltungsakte der Beklagten dar, so bietet sich als Rechtsgrundlage für sie das auch von der Beklagten selbst in Anspruch genommene Reichsleistungsgesetz an (Urteile des Senats vom 6. Mai 1954 - III ZR 42/55 - S 7 ff, vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S 8 ff und vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S 8). - BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
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In einem solchen Fall braucht auch das in § 26 Abs. 4, § 27 RLG vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt zu werden (vgl. Urteile des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53; 28. Juni 1954 - III ZR 118/53; 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53). - BGH, 11.06.1956 - III ZR 316/54
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