Rechtsprechung
| BGH, 23.01.2014 - III ZR 94/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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WKR 56 § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Kostentragungspflicht bei erforderlicher Verlegung einer Trinkwasserleitung im Zuge des Ausbaus einer Eisenbahnstrecke
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 133 BGB, § 157 BGB
Kostentragungspflicht bei erforderlicher Verlegung einer Trinkwasserleitung im Zuge des Ausbaus einer Eisenbahnstrecke - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kostenstreit nach Verlegung einer Trinkwasserleitung eines Wasserversorgungsunternehmen im Zuge des Ausbaus einer Bahnstrecke; Abgrenzung der Änderung einer bestehenden Kreuzung von Wasserleitungen mit Bahngelände von der Herstellung einer neuen Kreuzung nach Maßgabe der ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WKR 56 § 1 Abs. 3
Kostenstreit nach Verlegung einer Trinkwasserleitung eines Wasserversorgungsunternehmen im Zuge des Ausbaus einer Bahnstrecke; Abgrenzung der Änderung einer bestehenden Kreuzung von Wasserleitungen mit Bahngelände von der Herstellung einer neuen Kreuzung nach Maßgabe der ... - datenbank.nwb.de
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 04.05.2012 - 7 O 382/10
- OLG Köln, 27.02.2013 - 17 U 39/12
- BGH, 23.01.2014 - III ZR 94/13
Papierfundstellen
- VersR 2014, 1094
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03
Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56; Kosten eines Stromkabels
Auszug aus BGH, 23.01.2014 - III ZR 94/13
Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 29. Januar 2004 (III ZR 194/03, WM 2004, 2318) ausgeführt, Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig würden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zusätzliche Gleise angelegt würden, seien Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen im Sinne des mit den Regelungen der WKR 56 gleichlautenden § 9 Abs. 2 der Stromkreuzungsrichtlinien 1956 und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung.Rn. 15 b) Bei einer Gesamtschau der Regelungen der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien und der ihnen zugrunde liegenden Interessenlagen (vgl. zu diesen Kriterien bei der Auslegung von Kreuzungsrichtlinien Senatsbeschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03, WM 2004, 2318, 2320 mwN) handelt es sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit DB-Gelände (§ 1 Abs. 3 WKR 56), wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grundstücken, die bislang nicht DB-Gelände sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Klägerin entsteht.
Die Regelungen der Kreuzungsrichtlinien beziehen sich allein auf das jeweilige Kreuzungsgrundstück und den diesbezüglich geschlossenen Vertrag (so auch für die im Wesentlichen gleich lautenden Stromkreuzungsrichtlinien aus dem Jahr 1956 Senatsbeschluss vom 29. Januar 2004 aaO).
- BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08
Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein …
Auszug aus BGH, 23.01.2014 - III ZR 94/13
Da weitere Aufklärung insoweit nicht zu erwarten ist, ist das Revisionsgericht befugt, die Auslegung der Rahmenvereinbarung nachzuholen, auch wenn ein Individualvertrag vorliegen sollte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 19 mwN). - BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05
Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für …
Auszug aus BGH, 23.01.2014 - III ZR 94/13
Alle Abschnitte der Planverwirklichung stellen daher unselbständige Teilakte eines einheitlichen Vorgangs dar, so dass eine zusammenfassende Betrachtung geboten ist (vgl. zur notwendigen Gesamtbetrachtung des Eigentumsübergangs an einem Straßengrundstück auf ein Bergbauunternehmen, der Entwidmung und dem Verlust des Leitungsrechts eines Telekommunikationsunternehmens Senatsurteil vom 23. März 2006 - III ZR 141/05, BGHZ 167, 1 Rn. 23 ff). - BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05
Umfang der Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast
Auszug aus BGH, 23.01.2014 - III ZR 94/13
Rn. 14 a) Der Senat darf die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien selbständig und ohne Bindung an die Interpretation des Tatrichters auslegen, da es sich um ein für eine Vielzahl von Fällen entwickeltes, bundesweit verwendetes Regelwerk handelt (vgl. zu einem Rahmenvertrag über die Mitbenutzung von Straßen durch Gasversorgungsunternehmen Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05, WM 2006, 2098 Rn. 10 f). - BVerwG, 06.12.1967 - IV C 93.65
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wiederherstellung einer …
Auszug aus BGH, 23.01.2014 - III ZR 94/13
Weiterhin liegt den Kostenregelungen der §§ 11-15 EKrG die pauschalierende Betrachtung zugrunde, dass die Neuanlage einer Kreuzung kostenmäßig dem Veranlasser zur Last fällt, während sämtliche später entstehenden Kosten - unabhängig davon, wer sie veranlasst - geteilt werden (…BVerwG aaO S. 10; BVerwGE 28, 263, 266).
- BGH, 09.02.2017 - III ZR 428/16
Notarhaftung: Anweisung des Notars an seinen insoweit durch die Vertragsparteien …
Jedoch ist auch das Revisionsgericht hierzu befugt, wenn die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (st. Rspr. z.B. Senat, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn.19 mwN und vom 23. Januar 2014 - III ZR 94/13, juris Rn. 14;… vgl. auch Senat, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, WM 2015, 569 Rn. 16 …und vom 16. April 2015 - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 29). - OLG Celle, 19.06.2024 - 14 U 148/23
Anspruch einer Stromnetzbetreiberin auf Erstattung von Kosten infolge der …
Unter Berücksichtigung dieses sog. Veranlasserprinzips, dessen Grundgedanken die SKR 56 aufgreift (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2014 - III ZR 94/13 -, juris), kommt es deshalb nicht entscheidend auf den Ort der Änderungsarbeiten oder ihre Entfernung an, sondern nur darauf, dass sie von dem Kreuzungspartner an der Anlage auf dem Kreuzungsgelände (§ 1 SKR 56) zurechenbar kausal veranlasst worden sind (…so auch BGH, Urt. v. 17.6. 2004 - III ZR 230/03 -, NJOZ 2006, 134, 138).Die weiteren von den Parteien ins Feld geführten Entscheidungen des Landgerichts Köln vom 1.8.2014 (24 O 499/12) und des Oberlandesgerichts Köln vom 27.2.2013 (I-17 U 39/12 - aufgehoben durch BGH, Urt. v. 23.1.2014 - III ZR 94/13 -, juris) beschäftigen sich aus Sicht des Senats hauptsächlich mit der Abgrenzung zwischen § 5 WKR 56 und § 9 WKR 56, also, ob in den dort zu entscheidenden Fällen die Arbeiten an den Anlagen eine Kreuzungsänderung oder die Neuherstellung einer Kreuzung zur Folge hatten, wobei den Veranlasser nur in letzterem Fall die volle Kostenlast trifft.
- OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 1 U 120/14
Tragung der Kosten für die Verlegung von Stromleitungen im Zuge des Neubaus einer …
Vielmehr wurde im Streitfall eine neue Kreuzung hergestellt, die die Verlegung der streitgegenständlichen Leitungen erforderlich machte wie etwa im - eine Wasserleitung betreffenden - Fall BGH, Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 94/13 - BeckRS 2014, 04268: "Es handelt sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit Gelände ..., wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grundstücken, die bislang nicht Gelände sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Bahn entsteht.
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