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   BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06   

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https://dejure.org/2007,12223
BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06 (https://dejure.org/2007,12223)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2007 - IV B 113/06 (https://dejure.org/2007,12223)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - IV B 113/06 (https://dejure.org/2007,12223)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 6b; ; EStG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; EStG § 6b, § 14, § 16
    Betriebsverpachtung; Realteilung einer LuF- PersG

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsaufgabe eines im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen landwirtschaftlichen Eigentumsbetriebs bei Auflösung der Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.03.1995 - IV R 93/93

    Realteilung einer Personengesellschaft zu Buchwerten bei Übertragung der

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06
    Zum anderen hat das FG zu Recht auf die BFH-Urteile vom 23. März 1995 IV R 93/93 (BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700) und vom 7. Dezember 1995 IV R 109/94 (BFH/NV 1996, 663) hingewiesen.

    Danach sind die Grundsätze der Realteilung mit dem Wahlrecht zur Buchwertfortführung nicht nur bei Übernahme von Teilbetrieben, sondern auch bei Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern anzuwenden; und zwar auch dann, wenn ein Gesellschafter die von ihm eingebrachten und in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltenen landwirtschaftlich genutzten Flächen bei Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft wieder zurückerhalten hat (BFH-Urteile in BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700, unter 1.a der Gründe, und in BFH/NV 1996, 663, unter 4. der Gründe).

    Die Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten auch für eine Betriebsverpachtung nach Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700, unter 1.b der Gründe).

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 80/03

    Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06
    aa) Die Klägerin entnimmt dem BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 80/03 (BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591) den Rechtssatz, dass der Betriebsinhaber/Verpächter ein Wahlrecht, entweder die Betriebsaufgabe zu erklären oder die betriebliche Tätigkeit lediglich als unterbrochen zu behandeln, nur habe, wenn sämtliche für den Betrieb wesentlichen Grundlagen zurückbehalten würden.

    Im Urteil in BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591 hat der BFH über das Vorliegen einer Betriebsunterbrechung bei einem vormaligen Besitzunternehmen nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung entschieden.

    Die unterschiedliche Auslegung der Voraussetzungen für eine Betriebsunterbrechung oder eine Betriebsaufgabe durch die Rechtsprechung des BFH einerseits zu Gewerbebetrieben (BFH-Urteil in BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591) und andererseits zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073) sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

  • BFH, 04.11.2003 - VII B 171/03

    Hinweispflicht des Gerichts

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06
    Die Hinweispflicht dient dementsprechend in erster Linie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BFH-Beschluss vom 4. November 2003 VII B 171/03, BFH/NV 2004, 357).

    Rechtsberatung ist dagegen nicht Aufgabe des Richters, sondern des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 357).

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06
    Die unterschiedliche Auslegung der Voraussetzungen für eine Betriebsunterbrechung oder eine Betriebsaufgabe durch die Rechtsprechung des BFH einerseits zu Gewerbebetrieben (BFH-Urteil in BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591) und andererseits zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073) sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

    Das wesentliche Betriebsvermögen des Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebes besteht vor allem aus dem lebenden und toten Inventar, während maßgebliche Grundlage der sog. Eigentumsbetriebe der eigene Grund und Boden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, unter 3.b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 07.12.1995 - IV R 109/94

    Aufgabeerklärung bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06
    Zum anderen hat das FG zu Recht auf die BFH-Urteile vom 23. März 1995 IV R 93/93 (BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700) und vom 7. Dezember 1995 IV R 109/94 (BFH/NV 1996, 663) hingewiesen.

    Danach sind die Grundsätze der Realteilung mit dem Wahlrecht zur Buchwertfortführung nicht nur bei Übernahme von Teilbetrieben, sondern auch bei Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern anzuwenden; und zwar auch dann, wenn ein Gesellschafter die von ihm eingebrachten und in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltenen landwirtschaftlich genutzten Flächen bei Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft wieder zurückerhalten hat (BFH-Urteile in BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700, unter 1.a der Gründe, und in BFH/NV 1996, 663, unter 4. der Gründe).

  • BFH, 07.09.2006 - IV B 13/05

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06
    Die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes stimmen daher insoweit mit denjenigen überein, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellen sind (Senatsbeschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
  • BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98

    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06
    Die unterschiedliche Auslegung der Voraussetzungen für eine Betriebsunterbrechung oder eine Betriebsaufgabe durch die Rechtsprechung des BFH einerseits zu Gewerbebetrieben (BFH-Urteil in BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591) und andererseits zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073) sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 95/87

    Verpächterwahlrecht nur bei Verpachtung eines selbst bewirtschafteten Betriebes

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06
    bb) Das FG ist auch nicht von dem BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BFHE 157, 356, BStBl II 1989, 863) abgewichen.
  • BFH, 27.01.2004 - IV B 135/01

    Staatlich geprüfter Krankenpfleger - Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06
    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, sodass Unsicherheit in der Beantwortung der Rechtsfrage besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).
  • BFH, 02.12.2005 - IV B 62/04

    Entnahme - Gewinnermittlung nach § 13a EStG

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06
    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2005 - IV B 23/04

    Sonderbetriebseinnahmen: Dienstleistungsvergütungen

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    (4) Dem BFH-Beschluss vom 27. Juni 2007 IV B 113/06 (BFH/NV 2007, 2257) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Eigentumsbetrieb des Ehemanns der dortigen Klägerin, der früher von einer GbR als Sonderbetriebsvermögen bewirtschaftet worden war, nach Aufgabe dieser Bewirtschaftung unter Einschluss aller wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet wurde.
  • BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    (4) Dem BFH-Beschluss vom 27. Juni 2007 IV B 113/06 (BFH/NV 2007, 2257) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Eigentumsbetrieb des Ehemanns der dortigen Klägerin, der früher von einer GbR als Sonderbetriebsvermögen bewirtschaftet worden war, nach Aufgabe dieser Bewirtschaftung unter Einschluss aller wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet wurde.
  • BFH, 20.05.2014 - IV B 81/13

    Verpächterwahlrecht für Eigentumsbetrieb ohne weitere Produktionsmittel -

    NV: Die Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, denn es ist geklärt, dass die Auflösung einer Personengesellschaft nicht zwingend zur Überführung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen des Gesellschafters führt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2007 IV B 113/06, BFH/NV 2007, 2257).

    Es ist deshalb hinreichend geklärt, dass die Auflösung einer Personengesellschaft nicht zwingend zur Überführung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen des Gesellschafters führt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2007 IV B 113/06, BFH/NV 2007, 2257).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11

    Aufteilung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen im Wege einer

    Die Grundsätze der Realteilung sind insbesondere auch bei der Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern an die Gesellschafter anzuwenden (vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77, BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456; BFH, Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27. Juni 2007 IV B 113/06, BFH/NV 2007, 2257; ähnlich zur Aufteilung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen im Wege einer Erbauseinandersetzung: BFH, Urteil vom 26. September 2013 IV R 16/10, BFH/NV 2014, 324).
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