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   BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91   

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BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91 (https://dejure.org/1993,923)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1993 - IV R 132/91 (https://dejure.org/1993,923)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - IV R 132/91 (https://dejure.org/1993,923)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft - Merkmale des Mitunternehmerrisikos

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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.01.1981 - IV B 41/80

    Abschreibungs-KG - Gesellschafter - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
    Die Frage, ob eine atypische oder eine typische stille Gesellschaft vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644; vom 22.Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424).

    Maßgebend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftervertrag im einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben (Beschluß in BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; Beschluß vom 2. September 1985 IV B 51/85, BFHGE 144, 432, BStBl II 1986, 10; BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom 5. Juni 1986 IV R 272/84, BFHE 147, 146, BStBl II 1986, 802; vom 22.Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62).

    Demgemäß ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig dann Mitunternehmer, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilnimmt, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, daß er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (Beschluß BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; Urteil BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).

    Der BFH hat allerdings im Falle einer Abschreibungsgesellschaft entschieden, daß eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Beteiligung der stillen Gesellschafter an stillen Reserven nur dann dazu führen kann, daß der stille Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist, wenn im Einzelfall nach den objektiven Umständen und den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien mehr als eine theoretische, nur durch außergewöhnliche Glücksfälle realisierbare Möglichkeit besteht, daß diese Bestimmung rechtliche und damit auch wirtschaftliche Bedeutung erlangen kann (Beschluß BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424, 426).

    Im Falle des Beschlusses BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424 beschränkte die Gesellschaft sich auf die Produktion und Auswertung eines einzigen Spielfilms; stille Reserven hätten nur bei Einspielergebnissen in einer jegliche realitätsbezogene Erwartung weit übersteigenden Höhe entstehen können.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
    Maßgebend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftervertrag im einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben (Beschluß in BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; Beschluß vom 2. September 1985 IV B 51/85, BFHGE 144, 432, BStBl II 1986, 10; BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom 5. Juni 1986 IV R 272/84, BFHE 147, 146, BStBl II 1986, 802; vom 22.Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62).

    Demgemäß ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig dann Mitunternehmer, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilnimmt, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, daß er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (Beschluß BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; Urteil BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).

    Nur unter dieser Voraussetzung wird der Gewerbebetrieb im Innenverhältnis (mit schuldrechtlicher Wirkung) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des Geschäftsinhabers und des stillen Gesellschafters geführt (Urteil BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311, 314).

    Für seine Auffassung, die Nichtbeteiligung an stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswerts habe im Streitfall keine Bedeutung, kann der Kläger sich auch nicht auf die BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 152/76 (BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602), vom 10. August 1978 IV R 54/74 (BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74) und BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 berufen.

    Im Falle des Urteils BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 war das Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters besonders stark ausgeprägt.

  • BFH, 10.08.1978 - IV R 54/74

    Abfindung - Handelsgeschäft - Stiller Gesellschafter - Aufhebung des

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
    Für seine Auffassung, die Nichtbeteiligung an stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswerts habe im Streitfall keine Bedeutung, kann der Kläger sich auch nicht auf die BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 152/76 (BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602), vom 10. August 1978 IV R 54/74 (BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74) und BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 berufen.

    Im Urteil BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74 hat der Senat bei gegebener Beteiligung an stillen Reserven in materiellen Wirtschaftsgütern und fehlender Beteiligung am Geschäftswert und ausgeprägten Kontroll- und Mitspracherechten die Mitunternehmerschaft des stillen Gesellschafters bejaht.

    Es kommt hinzu, daß nach dem Urteil BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74 in Zweifels- und Grenzfällen auch von Bedeutung ist, wie die Beteiligten selbst ihr Rechtsverhältnis während seines Bestands einkommensteuerrechtlich beurteilen und demgemäß der Finanzbehörde gegenüber deklariert haben.

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
    Beteiligt sich jemand am gewerblichen Unternehmen eines anderen als stiller Gesellschafter, so sind an den Einkünften aus diesem Unternehmen mehrere Personen, nämlich der tätige Teilhaber (Geschäftsherr) und der stille Gesellschafter beteiligt, wenn es sich um eine sog. atypische stille Gesellschaft handelt, bei der der stille Gesellschafter neben dem Geschäftsinhaber als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 346, m.w.N.).

    Im Anschluß hieran hat der BFH entschieden, daß schwach ausgeprägtes Unternehmerrisiko auch dann als durch besonders stark ausgeprägte Unternehmerinitiative ausgeglichen anzusehen ist, wenn eine stille Beteiligung an einer GmbH und Co. KG besteht und der stille Gesellschafter alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der die Geschäfte der KG führenden Komplementär-GmbH ist (Urteile BFHE 163, 336, und 163, 346).

  • BFH, 22.10.1987 - IV R 17/84

    Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Mitunternehmerschaft

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
    Maßgebend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftervertrag im einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben (Beschluß in BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; Beschluß vom 2. September 1985 IV B 51/85, BFHGE 144, 432, BStBl II 1986, 10; BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom 5. Juni 1986 IV R 272/84, BFHE 147, 146, BStBl II 1986, 802; vom 22.Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62).

    Die Beteiligung nicht nur am laufenden Gewinn oder an einem laufenden Verlust, sondern auch an stillen Reserven und einem Geschäftswert ist für die Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung deshalb von besonderer Bedeutung, weil auch bei der typischen Gesellschaft eine Verlustbeteiligung vorgesehen sein kann und eine Beteiligung am Gewinn sogar unentbehrliche Voraussetzung für die Annahme einer stillen Gesellschaft überhaupt ist (vgl. § 231 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB - n.F.; § 336 HGB a.F.; Urteil BFHE 151, 136, BStBl II 1988, 62).

  • BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79

    Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters kann auch ohne Beteiligung am

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
    Auch bei fehlender Beteiligung am Verlust und an stillen Reserven einschließlich Geschäftswert kann danach ein stiller Gesellschafter Mitunternehmer sein, wenn es ihm der Inhaber des Unternehmens abweichend von der Regelung der §§ 230 ff. HGB (früher §§ 335 ff. HGB) ermöglicht, wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens und damit auch seiner eigenen Erfolgsbeteiligung Einfluß zu nehmen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389, m.w.N.).

    Dies ist nach dem Urteil BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389 anzunehmen, wenn der stille Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers des Unternehmens einnimmt, die er auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses selbständig und aus eigenem Recht einnimmt.

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 152/76

    Zur Frage der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft i.

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
    Für seine Auffassung, die Nichtbeteiligung an stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswerts habe im Streitfall keine Bedeutung, kann der Kläger sich auch nicht auf die BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 152/76 (BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602), vom 10. August 1978 IV R 54/74 (BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74) und BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 berufen.

    Das Urteil BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602 betraf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Innengesellschaft zwischen einer KG und einer AG.

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86

    GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
    Beteiligt sich jemand am gewerblichen Unternehmen eines anderen als stiller Gesellschafter, so sind an den Einkünften aus diesem Unternehmen mehrere Personen, nämlich der tätige Teilhaber (Geschäftsherr) und der stille Gesellschafter beteiligt, wenn es sich um eine sog. atypische stille Gesellschaft handelt, bei der der stille Gesellschafter neben dem Geschäftsinhaber als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 346, m.w.N.).
  • BFH, 13.06.1989 - VIII R 47/85

    Gewerbebetrieb - Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
    Dann erweist sich aus den hierzu getroffenen Vereinbarungen, ob eine Beteiligung des stillen Gesellschafters an diesen Werten vorgesehen ist (BFH-Urteil vom 13. Juni 1989 ViII R 47/85, BFHE 157, 192, BStBl II 1989, 720), so wie dies auch im Streitfall geschehen ist.
  • BFH, 02.09.1985 - IV B 51/85

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; hier: Bestehen eines

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91
    Maßgebend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftervertrag im einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben (Beschluß in BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; Beschluß vom 2. September 1985 IV B 51/85, BFHGE 144, 432, BStBl II 1986, 10; BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom 5. Juni 1986 IV R 272/84, BFHE 147, 146, BStBl II 1986, 802; vom 22.Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62).
  • BFH, 05.06.1986 - IV R 272/84

    Verdeckte Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen

  • BFH, 05.07.1978 - I R 22/75

    Atypischer stiller Gesellschafter - GmbH & Co. KG - Umwandlung der Beteiligung -

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Es erlangt darüber hinaus aber auch für die Abgrenzung von typischer und atypischer (d.h. mitunternehmerischer Beteiligung) stiller Gesellschaft deshalb besondere Bedeutung, weil zum einen die Mitunternehmerinitiative des Stillen in beiden Fällen nach den §§ 230 ff. HGB im Wesentlichen auf Kontrollrechte beschränkt ist (BFH-Urteil in BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25. September 1963 V ZR 133/61, Betriebs-Berater --BB-- 1963, 1277) sowie zum anderen auch das Vorliegen eines typisch stillen Gesellschaftsverhältnisses zwingend an die Teilhabe am Gewinn gebunden ist (§ 231 Abs. 2, Halbsatz 2 HGB) und auch für den typisch stillen Gesellschafter die Teilhabe am Verlust des Unternehmens vereinbart werden kann (§ 231 Abs. 1 HGB; § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG; BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).

    Dies steht der Annahme des vollen Mitunternehmerrisikos ungeachtet dessen entgegen, dass die stillen Reserven des übrigen Anlagevermögens sowie des Umlaufvermögens das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers erhöhten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; in BFH/NV 1993, 647) und möglicherweise bei Abschluss des stillen Gesellschaftsvertrags (24. Januar 1997) ein Geschäftswert nicht vorhanden war (BFH-Urteil vom 13. Juni 1989 VIII R 47/85, BFHE 157, 192, BStBl II 1989, 720).

    Er kann deshalb bei der Würdigung des mitunternehmerischen Risikos des Klägers auch nicht außer Betracht bleiben (BFH-Entscheidungen in BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; in BFH/NV 1993, 647).

    Gleiches gilt, wovon nach den tatsächlichen und mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen auch im Streitfall auszugehen ist, für eine der Einlage entsprechende --angemessene-- Erfolgsbeteiligung des stillen Gesellschafters (BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 647; in BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286).

    Sie erfasst somit insbesondere nicht einen stillen Gesellschafter, der für die Verluste des Unternehmens nur mit dem Betrag seiner Einlage einzustehen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 647).

    Erforderlich ist vielmehr, dass dem Stillen --sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter-- Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen werden; der stille Gesellschafter muss mit anderen Worten wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluss nehmen können (BFH-Urteile vom 13. Mai 1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355, 358; in BFH/NV 1993, 647, 649; in BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389; vom 23. Januar 1974 I R 206/69, BFHE 112, 254, BStBl II 1974, 480, betreffend Unterbeteiligung).

    Nicht ausreichend sind hingegen bloße Zustimmungsvorbehalte (BFH-Urteil in BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, 702) oder nur faktische --d.h. rechtlich nicht abgesicherte-- Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmensführung (BFH-Entscheidungen vom 2. September 1985 IV B 51/85, BFHE 144, 432, BStBl II 1986, 10; in BFH/NV 1993, 647, 650).

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um unverzichtbare Merkmale des Mitunternehmerbegriffs handelt, deren Fehlen insbesondere durch eine hohe Gewinnbeteiligung oder durch den Einfluss auf typische Unternehmensentscheidungen ausgeglichen werden kann (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 15 Rz. 271, 344, m.w.N.), ist der Streitfall zum einen dadurch gekennzeichnet, dass der Umfang der von der Klägerin übernommenen (Fix-)Kosten zumindest vorübergehend auch mit dem Risiko einer Verlustbeteiligung verbunden sein konnte.

    Hinzu kommt, dass nach Beendigung des Automatenaufstellungsvertrags mit der K-GbR ein möglicher Geschäftswert unterging (vgl. auch hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 647) und die Chance, durch den Abschluss neuer Aufstellungsverträge Gewinne oder Gewinnanteile aus einem innerhalb des Gemeinschaftswarenhauses unterhaltenen Spielbetrieb zu erzielen, an die Klägerin zurückfiel.

  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 6/93

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesellschafter in erheblichem Umfang am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist und ihm darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung zu treffen (BFH-Beschluss vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; BFH-Urteile in BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389; vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647; in BFH/NV 1999, 355; in BFH/NV 2003, 601, und in BFH/NV 2003, 36, m.w.N.).

    Dies rechtfertigt die Annahme des FG, dass eine künftige Wertsteigerung des Unternehmens und damit die Entstehung eines Geschäftswerts bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages jedenfalls nicht realitätsfern, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war (BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 647; in BFH/NV 2003, 36, und in BFH/NV 2003, 601).

    Der Senat kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger aufgrund der ihm durch § 2 Abs. 3 des geänderten Gesellschaftsvertrags eingeräumten Befugnisse wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Betriebs und damit auch seiner eigenen Erfolgsbeteiligung Einfluss nehmen konnte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389, m.w.N.; in BFH/NV 1993, 647; in BFH/NV 1999, 355).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

    Da die Innengesellschafter für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an allen stillen Reserven, insbesondere also nicht am Geschäftswert des Betriebs beteiligt waren (BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 343, m.w.N.), konnten die Innen-GV nur dann auf die Begründung von Mitunternehmerschaften gerichtet sein, wenn entweder ein Geschäftswert bei Abschluss der Innen-GV nicht vorhanden war und auch zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, 649), oder die Initiativrechte des (einzelnen) Innengesellschafters in dem Sinne besonders ausgeprägt waren, dass ihm --sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter-- Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen wurden (BFH-Urteile vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 344).
  • FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04

    Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

    Aus der danach gebotenen Gesamtwürdigung muss sich ergeben, dass ein stilles Gesellschaftsverhältnis besteht, vermöge dessen der "Stille" Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann (BFH-Urteile vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644, und vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, m.w.N., vgl. auch FG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2003 11 K 1478/02 F, EFG 2004, 405, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/04).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem - eine Abschreibungsgesellschaft betreffenden - Sachverhalt, über den der BFH mit Beschluss vom 22. Januar 1981 IV B 41/80 (BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424, 426) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und erkannt hat, eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Beteiligung der Gesellschafter an den stillen Reserven könne nur dann zur Mitunternehmerschaft führen, wenn im Einzelfall nach den objektiven Umständen und den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten mehr als eine theoretische, nur durch außergewöhnliche Glücksfälle realisierbare Möglichkeit bestehe, dass diese Bestimmung rechtliche und damit auch wirtschaftliche Bedeutung erlange (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, und vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36, m.w.N., Gosch, Die Steuerliche Betriebsprüfung - StBp 1994, 20, 21, und Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 345).

    Schließlich ist auch der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag eine Beteiligung an den stillen Reserven nur für den Fall der Auflösung der KG sowie bei Veräußerung ihres wesentlichen Vermögens vorsieht, nicht hingegen bei vorzeitigem Ausscheiden oder Ausschluss eines Gesellschafters aus der KG (§ 10 Abs. 2 KG-Vertrag), bei isolierter Betrachtung kein Aspekt, der die Verneinung der Mitunternehmerschaft zur Folge hat (BFH in BFH/NV 1993, 647, m.w.N.).

    Ausgangspunkt für die nach der BFH-Rechtsprechung gebotene Gesamtwürdigung ist aber, "welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im einzelnen enthält" (BFH in BFH/NV 1993, 647, m.w.N.).

  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

    Mitunternehmer ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur, wer Mitunternehmerinitiative entfaltet und Mitunternehmerrisiko trägt (vgl. z. B. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C. V. 3. c; BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).
  • BFH, 01.07.2010 - IV R 100/06

    Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen Beteiligung -

    Grundsätzlich erforderlich ist außerdem eine Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts/Geschäftswerts (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).
  • FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02

    Abgrenzung von atypischer und typischer stiller Gesellschaft

    Hierzu gehört einerseits die Chance, Betriebsvermögen zu vermehren und so Gewinne zu erzielen, und andererseits aber auch die Gefahr, Betriebsvermögen zu verlieren und somit Verluste zu erleiden (BFH, Urteil v. 18.02.1993 - IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der stille Gesellschafter sowohl am Gewinn und Verlust als auch den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts beteiligt ist (BFH, Urteil vom 18.02.1993 - IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647; vom 09.12.2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601).

    Zwar bejaht der BFH das Vorliegen einer atypisch stille Gesellschaft regelmäßig nur dann, wenn der stille Gesellschafter auch an dem Geschäftswert und den stillen Reserven beteiligt ist (BFH, Urteil v. 18.02.1993 - IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647; vom 09.12.2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es nicht auf die rechtliche Eigenqualifikation als typische bzw. atypische stille Gesellschaft an, sondern darauf, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im Einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheit haben (BFH, Urteil v. 18.02.1993 - IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647 m.w.N.) Ausgehend von den einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrag war hier jedoch die erforderliche Mitunternehmerstellung des Kl. zu verneinen (siehe Ausführungen zu a und b).

  • FG Düsseldorf, 14.12.1998 - 3 K 1269/91

    Keine fehlerhafte und damit unwirksame Bekanntgabe gemäß § 122 AO mangels

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  • BFH, 12.04.2021 - VIII R 46/18

    Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer typisch stillen

    Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.1993 - IV R 132/91, juris) kann die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragsschließenden selbst als stille Gesellschaft lediglich als Indiz berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 1268, m.w.N.).
  • FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03

    Zur Frage der steuerrechtlichen Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft

  • FG München, 08.10.2018 - 7 K 519/14

    Feststellung von nach DBA steuerfreien Progressionseinkünften bei stillen

  • FG Baden-Württemberg, 09.10.2003 - 10 K 386/97

    Abgrenzung zwischen Mitunternehmerschaft und stiller Gesellschaft;

  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 81/96

    Gewerbebetrieb; Arbeitsgemeinschaft - Innengesellschaft

  • FG München, 30.04.1999 - 2 K 3257/96

    Typisch oder atypisch stille Beteiligung an einer GmbH

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 6/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2001 - 3 K 3030/97

    Mitunternehmerschaft bei stiller Beteiligung am gewerblichen Unternehmen eines

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2006 - 4 K 369/01

    Mittelbare Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters einer

  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 162/10

    Gewerbesteuer-Gewinnfeststellung: Voraussetzungen einer Arbeitsgemeinschaft i. S.

  • FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01

    Beteiligung an einer in Österreich ansässigen KG; Abgrenzung partiarisches

  • BFH, 31.05.2012 - IV R 40/09

    Kein Mitunternehmerrisiko bei Umwandlung wertloser Forderung in atypisch stille

  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

  • FG Köln, 26.08.2008 - 1 K 38/04

    Mitunternehmerrisiko bei der atypisch stillen Gesellschaft

  • FG München, 21.01.2003 - 13 K 4478/98

    Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft; Vercharterung

  • FG Münster, 25.01.2001 - 1 K 1560/99

    Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft; Einheitliche und gesonderten

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 1692/20

    Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers - Abgrenzung von Einkünften

  • FG Nürnberg, 04.02.2004 - V 145/02

    Mitunternehmerschaft bei stiller Beteiligung

  • BFH, 28.03.2003 - VIII B 194/01

    Mitunternehmerschaft; atypisch stiller Gesellschafter

  • FG Berlin, 17.07.1997 - IV 41/94
  • FG Düsseldorf, 25.10.2006 - 7 K 2887/05

    Atypisch stille Beteiligung; Unmittelbarer Einfluss; Geschäftsführung; Stark

  • FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

  • BFH, 18.06.2001 - IV B 88/00

    Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Divergenzrüge - Mitunternehmerinitiative eines

  • FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99

    Abhängigkeit des Betriebsausgabenabzugs der Gewinnanteile des stillen

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.08.1997 - 3 K 1332/95

    Mitunternehmerschaft bei Betriebsaufspaltung

  • FG Sachsen-Anhalt, 06.03.2018 - 4 K 986/14

    Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach

  • FG München, 19.06.2001 - 12 K 1613/95

    Nicht ausgleichs- und abzugsfähiger Anteil am Verlust einer GbR nach § 15a EStG

  • FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98

    Streit um das Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft; Rechtmäßigkeit

  • FG München, 10.06.1996 - 5 K 3865/89

    Beginn der vierjährigen Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche

  • FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13

    Keine Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter bei Fehlen jeglichen

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1997 - 6 K 70/93

    Einkommensteuer; GbR-Gesellschafter als Mitunternehmer

  • FG München, 16.04.2012 - 8 K 290/10

    Stille oder atypisch stille Beteiligung

  • FG Nürnberg, 12.05.2023 - 7 K 523/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Saarland, 21.07.2000 - 1 K 78/00

    1. Rechtsmissbräuchlicher Auflösungsverlust des Gesellschafters einer GmbH und

  • FG Schleswig-Holstein, 25.11.1999 - II 587/95

    Nichtvorliegen einer Mitunternehmerschaft im Fall der typisch stillen

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