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   BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98   

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https://dejure.org/1998,3031
BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98 (https://dejure.org/1998,3031)
BFH, Entscheidung vom 05.11.1998 - IV R 32/98 (https://dejure.org/1998,3031)
BFH, Entscheidung vom 05. November 1998 - IV R 32/98 (https://dejure.org/1998,3031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 14a Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung eines Nichtabfindungsanspruchs - Zuwendungen - Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs - Steuerliche Begünstigung

  • Judicialis

    EStG § 14a Abs. 4; ; EStG § 6b Abs. 3; ; EStG § 12; ; EStG § 14a Abs. 4 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; ; HöfeO § 13; ; GrdstVG § 12; ; BGB § 312 Abs. 2; ; BGB § 2348; ; AO 1977 § 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 14a Abs. 4
    Kein Freibetrag bei Ergänzungsabfindungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 14a Abs 4
    Abfindung; Freibetrag; Weichende Erben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 469
  • BB 1999, 94
  • DB 1999, 312
  • BStBl II 1999, 57
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83

    Eine Übereignung i. S. des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt einen

    Auszug aus BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch eine der Voraussetzungen für die Annahme des nach § 14a Abs. 4 EStG erforderlichen sachlichen Zusammenhangs (Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614).

    In diesem Fall fehlte es zwar an dem nach der Rechtsprechung des Senats entbehrlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Hofübergabe (Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614); der sachliche Zusammenhang mit der Hofübergabe bestand indessen noch.

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98
    Aber auch in Bundesländern, in denen außer der Zuweisungsregelung des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) --§§ 13 ff.-- keine gesetzliche Anerbenregelung besteht, ist die Anerbensitte einschließlich der vorweggenommenen Erbfolge durch Übergabe des Hofes an den Anerben zu Lebzeiten des Erblassers weit verbreitet (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1994 1 BvR 720/90, BVerfGE 91, 346).
  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

    Auszug aus BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98
    Der dem Verzichtsvertrag zugrundeliegende Abfindungsvertrag kann jedoch nach den Grundsätzen über die Änderung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage u.U. dann angepaßt werden, wenn die Vertragsteile mit dem Vertrag den Zweck nicht erreichen können, den sie angestrebt haben, ohne ihn zum Vertragsinhalt zu machen (Beschluß des BGH vom 29. November 1996 BLw 16/96, BGHZ 134, 152).
  • BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92

    Abfindung weichender Erben auch möglich, wenn Hoferbe noch nicht feststeht;

    Auszug aus BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98
    In diesem Fall wäre eine bereits gewährte Steuerbefreiung rückgängig zu machen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).
  • BFH, 22.09.1994 - IV R 82/93

    Leistungen zur Abfindung weichender Erben sind auch insoweit nach § 14a Abs. 4

    Auszug aus BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98
    Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus der Entscheidung des Senats vom 22. September 1994 IV R 82/93 (BFHE 176, 27, BStBl II 1995, 371) nichts anderes.
  • FG München, 11.02.1998 - 13 K 1623/97

    Leistungen an weichende Erben bei Pflichtteilsverzicht

    Auszug aus BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98
    Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 941 veröffentlicht.
  • FG Baden-Württemberg, 27.01.2004 - 10 K 89/02

    Keine Steuerbefreiung nach § 14a Abs.4 EStG für Zuwendungen aufgrund einer

    Im Gegensatz zu dem vom Finanzamt herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1998 (IV R 32/98, BStBl II 1999, 57) bestünde daher zwischen der Ausgleichszahlung und dem Hofübergabevertrag eine sachliche Verquickung.

    Während aber durch Übergabevertrag bestimmte Leistungen zur Abfindung weichender Erben den Hoferben zwangsläufig belasten, entstehen - und hierauf ist entscheidend abzustellen - Nachabfindungsansprüche aufgrund freiwilliger Verfügung über den Hof oder einzelne Hofgrundstücke (vgl. hierzu grundlegend BFH, Urteil vom 5. November 1998 IV R 32/98, BFHE 187, 469, BStBl II 1999, 57).

    Eine mehrfache Entstehung von Nachabfindungsansprüchen könnte im Ergebnis sogar zur Betriebseinstellung führen, einem Ergebnis, das mit der Steuerermäßigung nach § 14a Abs. 4 EStG gerade vermieden werden sollte (zu Nachabfindungsklausel vgl. grundlegend BFH, Urteil vom 5. November 1998, a.a.O.).

    Nachabfindungen aufgrund einer Nachabfindungsklausel, wie sie § 4 Abs. 1 Hofübergabevertrag enthält, sind deshalb nach Sinn und Zweck des § 14a Abs. 4 EStG nicht begünstigt (BFH, Urteil vom 5. November 1998 IV R 32/98, BFHE 187, 469, BStBl II 1999, 57).

  • BFH, 23.11.2000 - IV R 85/99

    Rechtsfehlerkorrektur bei rückwirkendem Ereignis

    Die Steuerbegünstigung der vorgezogenen Abfindung steht daher unter dem Gesetzesvorbehalt, dass der Abgefundene nicht doch noch den Betrieb übernimmt und dass dieser auch durch Hoferbfolge oder Hofübergabe übertragen, also nicht vorher verkauft oder aufgegeben wird (Senatsurteile in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und vom 18. Juni 1998 IV R 53/97, BFHE 186, 355, BStBl II 1998, 621; s. auch Senatsurteil vom 5. November 1998 IV R 32/98, BFHE 187, 469, BStBl II 1999, 57).
  • FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 2 K 212/06

    Abzug eines Freibetrages nach § 14a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei

    Überdies lägen die Voraussetzungen für den Freibetrag auch nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.1998 IV 32/98, BStBl II 99, 57; Kanzler, a.a.O., Randziffer 44; Felsmann, Abschn. d, Randziffer 299).
  • FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 1320/03

    Vergünstigungen bei Entnahme und Betriebsveräußerung nach Hofübernahme

    Hiernach sind lediglich Abfindungen nach § 12 Höfeordnung begünstigt (BFH-Urteil vom 05.11.1998 IV R 32/98, BStBl. II 1999, 57).
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