Rechtsprechung
| BFH, 02.02.1989 - IV B 114/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BFH, 05.04.1978 - II B 43/77
Zeugenverweigerungsrecht - Prozeßbevollmächtigter - Zwischenurteil - Zustellung
Auszug aus BFH, 02.02.1989 - IV B 114/88
Das Zwischenurteil ergeht gegenüber den Parteien des (Haupt-)Prozesses sowie gegenüber dem die Aussage verweigernden Zeugen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. April 1978 II B 43/77, BFHE 124, 497, BStBl II 1978, 377). - BFH, 14.07.1971 - I R 9/71
Zwischenurteil des Finanzgerichts - Weigerung eines Zeugen - Zeugnis - Revision - …
Auszug aus BFH, 02.02.1989 - IV B 114/88
Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat auf den Beschluß des BFH vom 14. Juli 1971 I R 9/71 (BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808).
- BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15
Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben
Rn. 24 aa) Die Vorschrift dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761, unter II.1., Rz 16). - BFH, 19.12.2006 - VII R 46/05
Auskunftspflicht einer Rechtsanwaltskammer
Diese Vorschrift schützt nur mandatsbezogene Geheimnisse, die einem Berufsträger oder einem seiner Mitarbeiter bei Ausübung oder Anbahnung eines Mandats bekannt geworden sind (…vgl. Klein/ Brockmeyer, a.a.O., § 102 Rz 3, 6;… Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 1988 X R 34/82, BFH/NV 1989, 541; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761). - BFH, 07.05.2007 - X B 167/06
NZB: Zeuge, Zeugnisverweigerung
Das Zwischenurteil ergeht gegenüber den Parteien des (Haupt-)Prozesses sowie gegenüber dem die Aussage verweigernden Zeugen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 1978 II B 43/77, BFHE 124, 497, BStBl II 1978, 377, und vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).Nach dieser Regelung steht dem Auskunftsverpflichteten zur Vermeidung einer Selbstbelastung kein umfassendes, sondern nur ein gegenständlich beschränktes Auskunftsverweigerungsrecht zu (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 761).
Lässt sich ein weit gefasstes Beweisthema hingegen in Bereiche mit und in solche ohne Verfolgungsgefahr aufteilen, so entfällt für die letztgenannten Bereiche das Verweigerungsrecht (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 761).
Da die Gerichte bei der Entscheidung zudem zu beachten haben, dass bereits bei einem prozessual ausreichenden Anfangsverdacht die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung droht und damit das Zeugnisverweigerungsrecht ausgelöst wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 761;… weitergehend BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 82), besteht für eine darüber hinausreichende Einschränkung der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Weigerungsgründe keine Veranlassung.
- BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
Entscheidung über Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen durch Zwischenurteil - …
Gegen das Zwischenurteil des FG über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung ist gemäß § 82 FGO i. V. m. § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gemäß § 128 FGO zulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808 unter I.2), der das FG nicht abhelfen kann (BFH-Beschluß vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).Erscheint der Zeuge zum Termin nicht, kann das Gericht gleichwohl -- bereits in diesem Termin -- nach Anhörung der Parteien über den vom Berichterstatter vorgetragenen Weigerungsgrund durch ein sowohl gegen die Beteiligten des Hauptprozesses als auch gegen den Zeugen ergehendes Zwischenurteil entscheiden (§ 387 Abs. 1, § 388 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 761, und BFHE 124, 497, BStBl II 1978, 377;… Schumann in Stein/Jonas, a.a.O., § 387 Rz. 6;… Zöller/Greger, a.a.O., § 388 Rz. 1).
Zur Verweigerung einer insgesamt verlangten Auskunft berechtigt § 103 AO 1977 allerdings dann, wenn die geforderte Auskunft nicht in einzelne Fragen aufgeteilt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 761) oder wenn die geforderte Auskunft in einem so engen Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten steht, daß nichts übrig bleibt, was beantwortet werden könnte, ohne daß die Auskunftsperson sich oder einen Angehörigen belasten würde (…vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 103 AO 1977 Rz. 7;… BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 82, 84).
Nachdem das Beweisthema gleichgeblieben war, besteht erkennbar auch keine Möglichkeit, Fragen und Antworten hierzu in solche, die eine Gefahr der Strafverfolgung für K mit sich bringen, und solche, die ihn einer solchen Gefahr nicht aussetzen (vgl. BFH- Urteile in BFH/NV 1989, 761, und in BFH/NV 1989, 82, 84), zu trennen.
- BFH, 27.03.1991 - IV B 30/90
Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines bestehenden Mitarbeiterverhältnisses
Auf Beschwerde des Beklagten (Finanzamt - FA -) ist dieses Urteil durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1989 IV B 114/88 (BFH/NV 1989, 761) aufgehoben worden.Angesichts des im ersten Rechtszug ergangenen BFH-Beschlusses vom 2. Februar 1989 IV B 114/88 mußte der Tenor der im zweiten Rechtszug ergangenen Entscheidung des FG - wenn sie in dieser Form überhaupt notwendig war - lauten, daß dem Zeugen ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht nicht zustehe.
Zur Vermeidung weiterer Mißverständnisse wird auf folgendes hingewiesen: Dem im ersten Rechtszug ergangenen Senatsbeschluß vom 2. Februar 1989 IV B 114/88 liegt die Erwägung zugrunde, daß zwischen dem Kläger und dem Zeugen seinerzeit unstreitig ein Mitarbeiterverhältnis bestand, daß jedoch Gegenstand ihrer zivil-, straf- und ehrengerichtlichen Auseinandersetzungen das vom Kläger behauptete Treuhandverhältnis ist.
- BFH, 12.06.1996 - X B 42/96
Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht
Gegen dieses findet entsprechend § 387 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde (§ 128 FGO) statt, der das FG nicht abhelfen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808; vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).Die Glaubhaftmachung muß vor der zur Vernehmung zuständigen Tatsacheninstanz geschehen, die für die Beurteilung des Zeugnisverweigerungsrechts zuständig ist (vgl. Beschluß in BFH/NV 1989, 761, unter 2. c).
- FG Münster, 03.11.2014 - 10 K 1512/10
Fortführung Klageverfahren bei Insolvenz; Einkünftezurechnung, …
Diese Regelung gewährt dem Auskunftsverpflichteten zur Vermeidung einer Selbstbelastung grundsätzlich kein umfassendes, sondern nur ein gegenständlich beschränktes Auskunftsverweigerungsrecht (BFH-Beschluss vom 2.2.1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761). - FG Münster, 17.02.2026 - 14 V 232/26
Rechtsanwälte müssen bei einer Vermögensauskunft Angaben zu Mandantenforderungen …
Rn. 32 Die Vorschrift dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten (BFH, Beschluss vom 02.02.1989 - IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761). - BFH, 20.03.1997 - XI B 135/95
Zeugnisverweigerungsrecht im finanzgerichtlichen Verfahren
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist gegen ein Zwischenurteil des FG die Beschwerde gemäß §§ 128--129 FGO gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808, und vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).
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