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Rechtsprechung
   BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13334
BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06 (https://dejure.org/2008,13334)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2008 - IV B 152/06 (https://dejure.org/2008,13334)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - IV B 152/06 (https://dejure.org/2008,13334)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de

    Zivilrechtliche und gewerbesteuerrechtlich Folge des Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft; Innengesellschaft kein Steuerschuldner im Sinne des Gewerbesteuerrechts; Klagebefugnis einer nicht zum Vorverfahren eines Gesellschafters ...

  • Judicialis

    FGO § 40 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerrechtliche und zivilrechtliche Auswirkungen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06
    c) Der Hinweis auf die Ausführungen in dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.4. der Gründe) geht fehl.
  • BGH, 10.12.1990 - II ZR 256/89

    Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen …

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06
    Zivilrechtlich führt das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters dazu, dass der verbleibende Gesellschafter Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft wird; zugleich wird die Gesellschaft vollbeendet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. Dezember 1990 II ZR 256/89, BGHZ 113, 132).
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten …

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06
    Gewerbesteuerlich kommt es zwar nicht zu einem Unternehmerwechsel, aber zu einem Steuerschuldnerwechsel mit der Folge, dass für den Erhebungszeitraum mehrere Gewerbesteuermessbescheide zu ergehen haben (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).
  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06
    Steuerschuldner im Sinne des Gewerbesteuerrechts kann eine Innengesellschaft nicht sein; § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist insoweit nicht anwendbar (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311;… vom 14. September 1989 IV R 85/88, BFH/NV 1990, 591; vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der …

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06
    Steuerschuldner im Sinne des Gewerbesteuerrechts kann eine Innengesellschaft nicht sein; § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist insoweit nicht anwendbar (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311;… vom 14. September 1989 IV R 85/88, BFH/NV 1990, 591; vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer …

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06
    Steht die Veräußerung des betreffenden Grundstücks im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, ändert dies nichts daran, dass der auf das Grundstück entfallende Gewinn noch ein Gewinn aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ist und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, sowie das auch vom FG zitierte BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467 zur ähnlich gelagerten Frage nach der einkommensteuerlichen Tarifbegünstigung).
  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06
    Insbesondere liegt keine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02 (BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964) vor.
  • BFH, 18.06.1998 - IV R 56/97

    Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06
    Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 56/97 (BFHE 186, 356, BStBl II 1998, 735) kann im Übrigen schon deshalb nicht vorliegen, weil Gegenstand jener Entscheidung kein gewerblicher Grundstückshandel war.
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der …

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06
    Steht die Veräußerung des betreffenden Grundstücks im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, ändert dies nichts daran, dass der auf das Grundstück entfallende Gewinn noch ein Gewinn aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ist und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, sowie das auch vom FG zitierte BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467 zur ähnlich gelagerten Frage nach der einkommensteuerlichen Tarifbegünstigung).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 10/07

    Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters - …

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06
    b) Einkommensteuerlich ist der Vorgang wie ein nicht zur Gewinnrealisierung führender Formwechsel zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. September 2007 IV R 10/07, BStBl II 2008, 118, unter II.1.b cc der Gründe).
  • BFH, 31.01.2008 - IV B 151/06

    Einspruchsbefugnis, Klagebefugnis und Beschwerdebefugnis der Gesellschafter einer …

  • BFH, 14.09.1989 - IV R 85/88

    Nichtigkeit eines Gewerbesteuermeßbescheids

  • FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 73/18

    Kein Drittanfechtungsrecht des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft gegen den …

    Rn. 20 Daher ist eine Klagebefugnis grundsätzlich nur für den Adressaten des Verwaltungsaktes anzuerkennen (…vgl. das BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 70/01, BFH/NV 2003, 1282; und die BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2008 IV B 152/06, zitiert nach juris; …und vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, BFH/NV 2010, 1654), d.h. für denjenigen, dem der Verwaltungsakt als Beteiligter i.S.d. § 78 Nr. 2 AO bekannt gegeben worden ist, weil er für ihn bestimmt ist oder er von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 AO) und ihm gegenüber auch gem. § 124 Abs. 1 AO bekannt gegeben werden soll.
  • BFH, 08.05.2009 - IV B 43/08

    Keine Verrechnung eines nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer …

    Sieht man davon ab, dass das angefochtene Urteil Feststellungen zur Beendigung der GbR nicht enthält, lässt sich der Nichtzulassungsbeschwerde eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage auch deshalb nicht entnehmen, weil bereits geklärt ist, dass --anders als die Beteiligten und das FG offenbar angenommen haben-- zwei Gewinne i.S. des § 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln sind, die nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch den jeweiligen Gewerbeertrag bestimmen, und dass dem entsprechend zwei Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit vor und nach dem Formwechsel zu erlassen sind, wenn das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Gründe, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 IV B 152/06, [...], unter 1.b der Gründe; Abschn. 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998).
  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 3 K 1562/08

    Abgrenzung zwischen einem die Gesamtrechtsnachfolge auslösenden Verkauf von …

    Die Klägerin war am Einspruchsverfahren, das zur Einspruchsentscheidung vom 18. September 2006 geführt hat, nicht beteiligt, so dass sie diese weder formell noch materiell in ihren Rechten verletzt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 IV B 152/06, juris).
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