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Rechtsprechung
   BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44262
BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18 (https://dejure.org/2018,44262)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2018 - IV B 44/18 (https://dejure.org/2018,44262)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2018 - IV B 44/18 (https://dejure.org/2018,44262)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 48, FGO § 60 Abs 3, BGB §§ 709 ff, BGB § 709, BGB § 728, BGB § 730
    Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; Klagebefugnis bei prozessualer Rechtsnachfolge, Insolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter, Vollbeendigung bei und nach Klageerhebung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; Klagebefugnis bei prozessualer Rechtsnachfolge, Insolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter, Vollbeendigung bei und nach Klageerhebung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 FGO, § 60 Abs 3 FGO, §§ 709 ff BGB, § 709 BGB, § 728 BGB
    Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; Klagebefugnis bei prozessualer Rechtsnachfolge, Insolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter, Vollbeendigung bei und nach Klageerhebung

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft gegen die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; Klagebefugnis bei prozessualer Rechtsnachfolge, Insolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter, Vollbeendigung bei und nach Klageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Klagebefugnis vor Vollbeendigung einer GbR

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18
    Die Vollbeendigung hätte zur Folge, dass jeder vom Gewinnfeststellungsbescheid betroffene Gesellschafter selbst klagebefugt wäre und die übrigen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, nach § 60 Abs. 3 FGO zu diesem Klageverfahren notwendig beizuladen wären, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits selbst betroffen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923; BFH-Urteil vom 30. August 2012 IV R 44/10, Rz 21).

    Rn. 22 bb) Steuerrechtlich wäre auch dann keine Vollbeendigung der GbR bei Klageerhebung anzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt trotz zivilrechtlicher Vollbeendigung durch Liquidation noch ein Rechtsstreit über einen Betriebssteuerbescheid (z.B. Gewerbesteuermessbescheid, Umsatzsteuerbescheid) anhängig gewesen wäre (dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1923).

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von …

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18
    Rn. 12 b) Tritt während des Klageverfahrens einer zulässig von einer Personengesellschaft erhobenen Klage deren Vollbeendigung ein, sind grundsätzlich die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen, und es gehen die Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis mit der Vollbeendigung auf diese ehemaligen Gesellschafter über (dazu ausführlich z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2016 IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, und BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, jeweils m.w.N.).

    Selbst in diesem Fall müsste allerdings erst geklärt werden, ob die GbR durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wäre und wie dieser in diesem Fall vorgehen wollte (vgl. hierzu ausführlich BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, und BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des …

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18
    Die Vollbeendigung hätte zur Folge, dass jeder vom Gewinnfeststellungsbescheid betroffene Gesellschafter selbst klagebefugt wäre und die übrigen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, nach § 60 Abs. 3 FGO zu diesem Klageverfahren notwendig beizuladen wären, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits selbst betroffen sind (…z.B. BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923; BFH-Urteil vom 30. August 2012 IV R 44/10, Rz 21).

    Rn. 21 aa) Zwar wird eine Personengesellschaft durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters liquidationslos vollbeendet (z.B. BFH-Urteil vom 30. August 2012 IV R 44/10, Rz 20).

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 11/16

    Kein Wegfall der Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft …

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18
    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können, zum Verfahren beigeladen werden (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juni 2018 IV R 11/16, Rz 18).

    Sie bleibt aber weiterhin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO prozessführungsbefugt, wird allerdings nun von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich als Liquidatoren vertreten, es sei denn, es ist ausdrücklich für den Fall der Liquidation im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss etwas anderes vereinbart (vgl. § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB; BFH-Beschluss vom 24. März 2011 IV B 115/09, für die Prozessführungsbefugnis einer GbR in Liquidation --i.L.--; ferner BFH-Urteil vom 7. Juni 2018 IV R 11/16, für die Prozessführungsbefugnis einer KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde).

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 25/10

    Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im …

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18
    Rn. 12 b) Tritt während des Klageverfahrens einer zulässig von einer Personengesellschaft erhobenen Klage deren Vollbeendigung ein, sind grundsätzlich die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen, und es gehen die Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis mit der Vollbeendigung auf diese ehemaligen Gesellschafter über (dazu ausführlich z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2016 IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, und BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, jeweils m.w.N.).

    Selbst in diesem Fall müsste allerdings erst geklärt werden, ob die GbR durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wäre und wie dieser in diesem Fall vorgehen wollte (vgl. hierzu ausführlich BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, und BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 30.03.2017 - IV R 3/15

    Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der …

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18
    Steht fest, dass die Personengesellschaft vermögenslos ist, ist sie vollbeendet (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 2017 IV R 3/15, zur Vollbeendigung einer KG, …und vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162, zur Vollbeendigung einer GbR).
  • BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18
    Steht fest, dass die Personengesellschaft vermögenslos ist, ist sie vollbeendet (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 2017 IV R 3/15, zur Vollbeendigung einer KG, und vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162, zur Vollbeendigung einer GbR).
  • BFH, 26.04.2017 - IV B 75/16

    Gewinnfeststellung - kein Übergang der Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 …

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18
    Rn. 27 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2017 IV B 75/16).
  • BFH, 03.03.2009 - X B 197/08

    Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren über AdV - Kompetenz zur Entscheidung …

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18
    Sie können diese Aufgabe in der Regel auch schneller und effektiver erfüllen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2009 X B 197/08, BFH/NV 2009, 961, m.w.N., zur Zurückverweisung an das FG zur ergänzenden Tatsachenfeststellung in einem Beschwerdeverfahren wegen AdV).
  • BFH, 17.10.1990 - I R 118/88

    - Für Bestimmung des Klageantrages die Bezeichnung der anderweitig anzusetzenden …

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18
    Diese müssen grundsätzlich erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, sofern nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt (z.B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242).
  • BFH, 24.03.2011 - IV B 115/09

    Klagebefugnis im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation

  • BFH, 26.02.1980 - VII R 60/78

    Klageänderung - Frist - Zulässigkeit der Klageänderung - Falsche Behörde - …

  • FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15

    Keine Änderung von Schätzungsbescheiden nach Eintragung der betreffenden …

  • BFH, 19.06.1990 - VIII B 3/89

    Notwendige Beiladung eines ausgeschiedenen Gesellschafters, dessen …

  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe …

    Soweit Äußerungen im Schrifttum eine abweichende Meinung zu entnehmen sein sollte, kann diese sich nicht auf Entscheidungen des BFH stützen und der erkennende Senat könnte sich ihr nicht anschließen (vgl. auch zur Frage, ob eine solche Klage in die Zulässigkeit hineinwachsen kann, BFH-Beschluss vom 20.11.2018 - IV B 44/18, Rz 13).
  • FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18

    Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines …

    Allerdings müssen Sachurteilsvoraussetzungen - wie im Streitfall die Beschwer - grundsätzlich erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, sofern nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt (BFH, Beschluss vom 20. November 2018, IV B 44/18, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2019, 120, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • BFH, 10.12.2019 - I B 11/19

    Notwendige Beiladung einer aufgelösten englischen Limited

    Mit Eintritt der Vollbeendigung der LP waren hierfür gemäß § 48 FGO sämtliche Gesellschafter --und damit auch die Ltd.-- klagebefugt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.11.2018 - IV B 44/18, BFH/NV 2019, 120, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2020 - II B 94/18

    Notwendige Beiladung der nicht klagenden Miterben bei einem Bescheid über die …

    Rn. 16 c) Wenn gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen von mehreren nach § 48 Abs. 1 FGO Klagebefugten nicht alle klagen, müssen die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können, im Interesse der Herbeiführung einer notwendig einheitlichen Entscheidung zum Verfahren beigeladen werden (…z.B. BFH-Urteil vom 07.06.2018 - IV R 11/16, BFH/NV 2018, 1156, Rz 18; BFH-Beschluss vom 20.11.2018 - IV B 44/18, BFH/NV 2019, 120, Rz 9).
  • FG München, 24.07.2024 - 1 K 524/19

    Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

    Rn. 61 Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können, zum Verfahren beigeladen werden (z.B. Urteil des BFH vom 7. Juni 2018 IV R 11/16, Rz 18;… vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.; BFH…, Beschluss vom 26. April 2017 IV B 75/16, Rn. 15 - 16, juris; vom 20. November 2018 IV B 44/18, Rn. 9, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 3 K 2108/18

    Gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen - Grenze zur privaten …

    Nach Auffassung des erkennenden Senats muss dies auch gelten, wenn das Verfahren wegen Betriebssteuern - wie im Fall der Klägerin - (noch) als Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist - der BFH spricht nicht von Klageverfahren, sondern allgemein von "Steuerverfahren … wegen Betriebssteuern" (…vgl. BFH-Urteil vom 20.4.2023 IV R 20/20, BFH/NV 2023, 1008) bzw. von einem "Rechtsstreit über einen Betriebssteuerbescheid (z.B. Gewerbesteuermessbescheid, Umsatzsteuerbescheid)" (vgl. BFH-Beschluss vom 20.11.2018 IV B 44/18, BFH/NV 2019, 120) -, so dass die Klägerin aufgrund des anhängigen Einspruchsverfahrens wegen Umsatzsteuer trotz einer etwaigen zivilrechtlichen Vollbeendigung als steuerrechtlich existent gilt.
  • FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 27/19

    Einkommensteuer: Zuordnung eines Fahrzeugs zum Sonderbetriebsvermögen

    Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, kann daher eine Klage, die sich gegen die Feststellung des Gesamthandsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid für eine GbR richtet, in zulässiger Weise nur von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich für die GbR erhoben werden, vgl. §§ 709 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BFH-Beschluss vom 20. November 2018, IV B 44/18, BFH/NV 2019, 120, juris, Rn. 10).
  • FG Hamburg, 25.05.2023 - 2 K 65/16

    AO/FGO: Klagebefugnis betreffend das Feststellungsverfahren bei insolventer KG

    Der FGO ist es insoweit fremd, einem Klagebegehren, das nicht mehr durch eine selbstständige Klage geltend gemacht werden kann, unter Aushöhlung der eigentlichen Klagefristen den Rechtsweg zu eröffnen (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2018, IV B 44/18, BFH/NV 2019, 120 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 30.01.2024 - 12 K 225/21

    Klagebefugnis einer ehemalige Gesellschafterin der MS X Schifffahrtsgesellschaft …

    Die bis zu diesem Zeitpunkt überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter lebt ab dem Zeitpunkt der Vollbeendigung der Personengesellschaft wieder auf (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 2020 IV R 6/18, BStBl II 2021, 197 sowie BFH-Beschluss vom 20. November 2018 IV B 44/18, BFH/NV 2019, 120 jeweils m.w.N.).
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