Rechtsprechung
| BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- ArgeLandentwicklung
Gemeinde; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Klagebefugnis bei Fernstraßenplanung; Klagebefugnis der Gemeinde; Planfeststellung; Weisung des Fachministers
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Rechtsanspruch einer Gemeinde oder anderer Verfahrensbeteiligter auf Einholung einer Weisung des Bundesverkehrsministers durch eine Planfeststellungsbehörde - Maßgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Fernstraßenplanung - ...
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)
Planfeststellung/Weisung des Fachministers; Planfeststellung/Klagebefugnis der Gemeinde; Planfeststellung/Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Gemeinde/Klagebefugnis bei Fernstraßenplanung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 10.04.1967 - 190 VIII 66
- BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67
Papierfundstellen
- DVBl 1971, 186
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 16.03.1970 - IV C 39.66
Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellung nach dem Fernstraßengesetz (FStrG) - …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67
Ebensowenig wie eine Gemeinde haben andere Verfahrensbeteiligte einen Rechtsanspruch auf Einholung der Weisung des Bundesverkehrsministers durch die Planfeststellungsbehörde (im Anschluß an das Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 -).Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs freilich nicht aus § 18 Abs. 1 FStrG, sondern aus den Erwägungen, die der erkennende Senat in dem Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - (BVerwGE 31, 263 [266]) zu § 36 des Bundesbahngesetzes und in dem Urteil vom 13. Februar 1970 - BVerwG IV C 104.68 - (DÖV 1970, 387 = DVBl. 1970, 577 [578] = BauR 1970, 104 [105]) zu § 17 FStrG angestellt hat (vgl. weiter Urteil des Senats vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - in DVBl. 1970, 578).
Das hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - (DVBl. 1970, 578 [579]) näher begründet; darauf wird verwiesen.
Ob von ihm jede auch noch so untergeordnete Detailfrage erfaßt wird, kann hier ebenso wie in dem erwähnten Urteil des Senats vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - offenbleiben.
Auch insoweit wird auf das Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - verwiesen.
- BVerwG, 13.02.1970 - IV C 104.68
Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine fernstraßenrechtliche Planfeststellung
Auszug aus BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67
Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs freilich nicht aus § 18 Abs. 1 FStrG, sondern aus den Erwägungen, die der erkennende Senat in dem Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - (BVerwGE 31, 263 [266]) zu § 36 des Bundesbahngesetzes und in dem Urteil vom 13. Februar 1970 - BVerwG IV C 104.68 - (DÖV 1970, 387 = DVBl. 1970, 577 [578] = BauR 1970, 104 [105]) zu § 17 FStrG angestellt hat (vgl. weiter Urteil des Senats vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - in DVBl. 1970, 578).Jedenfalls darf eine den Erfordernissen möglichst optimal Rechnung tragende, vernünftige Planung, nicht von dem formellen Gesichtspunkt abhängig sein, welcher Planungsträger - mehr oder weniger zufällig - zuerst mit seiner Planung oder mit einer Änderung früherer Planungen formell begonnen hat oder zu einem formellen Abschluß gelangt ist und dadurch dem anderen Planungsträger gewissermaßen zuvorkommt; hier gilt ähnliches wie für die im Urteil vom 13. Februar 1970 - BVerwG IV C 104.68 - (DÖV 1970, 387) behandelte Frage, ob die Planung einer Gemeinde ihren formellen.
- BVerwG, 17.02.1969 - IV B 216.68
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ermessen der zuständigen …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67
Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Fernstraßenplanung läßt sich in seinen auf die Planung bezogenen Elementen nur im Planfeststellungsverfahren selbst und dem sich zu seiner Kontrolle anschließenden gerichtlichen Verfahren überprüfen, nicht mehr hingegen im Enteignungsverfahren (im Anschluß an Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 84.67 - und Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 216.68 -).Erst wenn die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem privaten Interesse des vom Straßenbau - hier von der Sandentnahme - betroffenen Bürgers im gerichtlichen Verfahren bei der Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses zuungunsten des Bürgers ausgeht, bleibt der Ausgleich für das Interesse des Bürgers, das gegenüber den öffentlichen Belangen zurückzutreten hat, dem Entschädigungsverfahren überlassen (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 216.68 - in DÖV 1969, 723).
- BVerwG, 23.10.1968 - IV C 84.67
Auszug aus BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67
Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Fernstraßenplanung läßt sich in seinen auf die Planung bezogenen Elementen nur im Planfeststellungsverfahren selbst und dem sich zu seiner Kontrolle anschließenden gerichtlichen Verfahren überprüfen, nicht mehr hingegen im Enteignungsverfahren (im Anschluß an Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 84.67 - und Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 216.68 -).Der erkennende Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dessen Verletzung die Kläger zu 2) bis 10) dem Beklagten vorwerfen, in seinen auf die Planung bezogenen Elementen bereits und ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und seiner gerichtlichen Kontrolle vorbehalten ist (vgl. insbesondere Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 84.67 - in DÖV 1969, 503).
- BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67
Entscheidend kann bei zwei divergierenden Planungen vielmehr nur die Überlegung sein, welcher Planung unter Abwägung aller in Betracht kommenden Belange der Vorzug gebührt; daß diese Abwägung wesentliches Element einer jeden Planung ist, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in DÖV 1970, 64 [65] = BauR 1970, 35 [36] und Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [307]). - BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64
Hamburgisches Deichordnungsgesetz
Auszug aus BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67
Geht diese Abwägung zugunsten des Bürgers aus, kommt eine Enteignung und damit eine Entschädigung ohnehin nicht in Betracht, da die Maßnahme in der den Bürger belastenden Form nicht durchgeführt werden darf; das entspricht der Erkenntnis, daß wesentliches Element der Eigehtumsgarantie ein den Bestand und nicht nur den Wert sichernder Rechtsschutz ist (vgl. BVerfGE 24, 367 [400 f.] und Urteil des Senats vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - in DÖV 1969, 283). - BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68
Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67
Entscheidend kann bei zwei divergierenden Planungen vielmehr nur die Überlegung sein, welcher Planung unter Abwägung aller in Betracht kommenden Belange der Vorzug gebührt; daß diese Abwägung wesentliches Element einer jeden Planung ist, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in DÖV 1970, 64 [65] = BauR 1970, 35 [36] und Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [307]). - BVerwG, 11.10.1968 - IV C 55.66
Nachbarklage gegen Flughafenerweiterung, Verhältnis der Genehmigung zur …
Auszug aus BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67
Geht diese Abwägung zugunsten des Bürgers aus, kommt eine Enteignung und damit eine Entschädigung ohnehin nicht in Betracht, da die Maßnahme in der den Bürger belastenden Form nicht durchgeführt werden darf; das entspricht der Erkenntnis, daß wesentliches Element der Eigehtumsgarantie ein den Bestand und nicht nur den Wert sichernder Rechtsschutz ist (vgl. BVerfGE 24, 367 [400 f.] und Urteil des Senats vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - in DÖV 1969, 283). - BVerwG, 14.02.1969 - IV C 215.65
Klagebefugnis der Gemeinden gegen Planfeststellung
Auszug aus BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67
Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs freilich nicht aus § 18 Abs. 1 FStrG, sondern aus den Erwägungen, die der erkennende Senat in dem Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - (BVerwGE 31, 263 [266]) zu § 36 des Bundesbahngesetzes und in dem Urteil vom 13. Februar 1970 - BVerwG IV C 104.68 - (DÖV 1970, 387 = DVBl. 1970, 577 [578] = BauR 1970, 104 [105]) zu § 17 FStrG angestellt hat (vgl. weiter Urteil des Senats vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - in DVBl. 1970, 578).
- LG Bonn, 06.04.2016 - 1 O 458/14
Kammer weist Schadensersatzklage der EnBW Baden-Württemberg AG ab
Rn. 70 Darüber hinaus ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass das Weisungsrecht des Bundes im Rahmen des Art. 85 Abs. 3 GG keinen Drittschutz vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. März 1970 - IV C 39.66; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1970 - IV C 55.67). - BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82
Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets - Gebietskarte - Flurbereinigungsbeschluss …
Denn die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist in seinen auf die Planung bezogenen Elementen bereits und ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten (Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 55.67 - [RzF 87 I S. 21 = DVBl. 1971, 186] mit weiteren Hinweisen). - BVerwG, 06.07.1973 - IV C 79.69
Enteignungsverfahren für die Verlegung einer Fernwasserleitung - Rechtmäßigkeit …
Er ist schon deshalb kein durchgreifender Einwand gegen die angefochtene Planfeststellung und die ihr zugrunde liegenden Bestimmungen, weil die Planfeststellung selbst noch keine Enteignung ist und deshalb auch nicht deren besondere rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen braucht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 84.67 - [Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 10]; Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 55.67 - [Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 5]).
- BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 2.81
Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke "in großem Umfang" bei einer …
Ob die Klägerin, die die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung verneint, damit auch die Zulässigkeit einer Enteignung in Abrede stellt, bedarf keiner Prüfung, weil die enteignungsrechtlichen Voraussetzungen von der Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen sind und nicht der Nachprüfung im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren unterliegen, sondern ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten bleiben (Urteile vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 55.67 - [RzF 87 I S. 21 = DVBl. 1971, 186] und vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 - [Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 5 = RdL 1983, 98]). - OVG Hamburg, 13.01.1977 - Bs II 79/76
Bauleitplanung: Nachbarklage gegen eine Stromfreileitung, Befreiung vom …
Im übrigen ergibt sich aus dem Wesen der Planung, daß die im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Entscheidung über Linienführung und technische Ausgestaltung des Vorhabens im Ermessen der zuständigen Behörde steht (BVerwG in BBauBl 1966 S 209, 211; DVBl 1968 S 342; HmbOVG, Urt v 4.3.1965 - OVG Bf II 1/65; v 14.3.1968 - OVG Bf II 21/65;… Eiser/Riederer/Obernolte aaO, Anm 5d 2 zu § 11 EnergG) und daher insoweit nur auf Ermessenfehler hin zu untersuchen ist sowie auf die Beachtung des Gebots, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (BVerwG in NJW 1969 S 1968; BVerwGE 34 S 301, 307; BVerwG in DVBl 1971 S 186 und 1974 S 562). - BVerwG, 07.05.1971 - IV C 12.68
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Anwesen für den Bau der sog. Sauerlandlinie …
In einem auf die Entschädigungsfeststellung beschränkten, eine Enteignung voraussetzungsgemäß ausschließenden Verfahren kann die wesentliche Funktion des § 19 Abs. 2 FStrG nicht zum Tragen kommen, die Funktion nämlich, die Enteignungsbehörde im Enteignungs verfahren an die Planfeststellung zu binden (mit den Grenzen, die der Senat wiederholt aufgezeigt hat; vgl. zuletzt Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 55.67 - mit weiteren Nachweisen), um zu verhindern, daß das, was im Planfeststellungsverfahren erreicht worden ist, im Enteignungsverfahren wieder modifiziert oder gar in Frage gestellt wird.
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